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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Adoption

Aktuell

Auslandsadoption

 

Ein nicht eheliches Kind kann nach dem BGH (XII ZB 10/03) nicht ohne weiteres gegen den Willen seines leiblichen Vaters von seinem Stiefvater adoptiert werden. 

Die Adoption müsse schon erhebliche Vorteile für das Kind bringen, etwa in dem Fall, dass sich die Adoption dermaßen günstig auswirkt, dass ein vernünftig sorgender Elternteil sich nicht erst gegen sie aussprechen würde. Die Gerichte müssen sich umfassend mit den Zielen und Interessen aller Beteiligten und insbesondere mit dem Verhältnis des Kindes zu seinem leiblichen Vater auseinander setzen. 

Ein neuer Ehemann kann ein Kind aus erster Ehe nicht ohne weiteres gegen den Willen des leiblichen Vaters adoptieren (Bayerisches Oberstes Landesgericht - Az: 1 ZBR 36/03). Die Klage einer Mutter auf Adoption ihres 13-jährigen Sohnes durch ihren neuen Ehemann wurde abgewiesen. Das Landgericht München hatte der Klage der Mutter stattgegeben. Das Landgericht erkannte im Verhalten des Vaters die «Gleichgültigkeit» gegenüber dem Schicksal des Sohnes. Das Bayerische Oberste Landesgericht teilte diese Einschätzung nicht.
Könnte denn der leibliche Vater sein eigenes Kind adoptieren, wenn er nicht der rechtliche Vater ist? Entschieden wurde vom Oberlandesgericht Hamm, dass § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB die Adoption durch einen Ehegatten allein auch dann ausschließt, wenn die Annahme des volljährigen Kindes durch seinen biologischen Vater erfolgen soll, nachdem die Fristen zur Anfechtung der rechtlich als bestehend geltenden Vaterschaft eines mit der Kindesmutter früher verheiratet gewesenen Mannes versäumt worden sind. D.h. grundsätzlich ist diese Konstellation nach dem Gesetz möglich, aber die Ehefrau des leiblichen Vaters muss auch den Antrag stellen. 
smmark6.gif (1525 Byte)Wenn es Ihnen aber nur um gleich lautende Namen geht und sie die weit reichenden Folgen einer Adoption gar nicht wollen, ist auch die Möglichkeit nach § 1608 BGB gegeben:

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zurzeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

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Erbrecht

Die gesetzliche Erbfolge bei der Adoption Minderjähriger entspricht der von ehelichen Kindern. Der adoptierte Minderjährige verliert damit aber zugleich die Stellung als Verwandter seiner leiblichen Eltern bzw. deren Verwandten. 

Auslandsadoption 

Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetz gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Auf Antrag stellt das Vormundschaftsgericht fest, ob eine Annahme als Kind anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen, wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. 

Anderenfalls gilt, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Spricht ein deutsches Vormundschaftsgericht auf der Grundlage ausländischer Sachvorschriften die Annahme aus, so hat es die vorgesehenen Feststellungen von Amts wegen zu treffen. Eine Feststellung über Anerkennung oder Wirksamkeit der Annahme ergeht nicht. In bestimmten Fällen  kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn dies dem Wohl des Kindes dient,  die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und  überwiegende Interessen des Ehegatten oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen.

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Amtsgericht Landgericht Hagen 

Probleme der Erwachsenenadoption >>

 

 

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