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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Erbrecht - Wir beraten Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer über Ihre Rechte und über die Chancen, ohne langwierige Prozesse die Erbschaft abzuwickeln und Ansprüche geltend zu machen.

Wir helfen Ihnen bei der Auslegung von Testamenten oder wenn Sie selbst eines aufsetzen möchten. Denn eine falsche Formulierung kann später zu völlig anderen Ergebnissen führen, als denen, die man anstrebte. 

 

Erbrecht

Anwalt Bonn Erbrecht

 

Einem ehrlichen Manne, der es sich in der Welt hat sauer werden lassen, ist die Vorstellung des Grabes nicht so marternd, als die Vorstellung eines lachenden Erben. 

(Gotthold Ephraim Lessing).   

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Wenn Sie sich in Ihrem Fall nicht sicher sind, können Sie uns unverbindlich mal ein E-Mail zusenden, sodass wir einen Blick auf ihr Problem werfen können. 

Nach einer Studie, die im Mai 2012 veröffentlicht wurde, ist jeder fünfte Nachlass größer als 100.000 €. Hier entsteht also einiger Handlungsbedarf, insbesondere wenn sich Miterben streiten - was ein Standard vieler erbrechtlicher Fälle ist. 

Hinweis in eigener Sache: Bei einer Beratung in Erbangelegenheiten ist es besonders sinnvoll, wenn Sie uns zuvor die Fallsituation kurz telefonisch oder schriftlich mitteilen, weil das die Beratung in komplexen Angelegenheiten erheblich effizienter gestaltet. Es ist für Beratungen beispielsweise unangemessen, sich während der Beratung komplexe Testamente durchzulesen und dann Ad-hoc-Einschätzungen abzugeben. Gerade die Auslegung von Testamenten erfordert sehr viel Sorgfalt und ist oft von existenzieller Bedeutung. Auch Haftungsfragen sind im Gesetz komplex bis kompliziert geregelt. Mehr dazu hier >>

Diese Seiten stellen allerdings keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.

Erbrecht aktuell: Mit der Erbrechtsreform gibt es nun kurze dreijährige Verjährungsfristen für Erbansprüche mit Ausnahme von Herausgabeansprüche des Erben (§§ 2018, 2130, 2352 BGB), die weiterhin der langen dreißigjährigen Frist unterliegen. Bei der Berücksichtigung von Pflegeleistungen durch Angehörige hat es keine großen Änderungen gegeben, vgl. hier >>   

Zu den Neuregelungen des Pflichtteilsrechts, vgl. hier >>

Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu der Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. November 2006. 
smcheckico.gif (1689 Byte)Wenn Sie ein Testament errichten wollen, sind wir gerne behilflich, Ihnen die Gestaltungsmöglichkeiten und Formvorschriften detailliert zu erläutern bzw. das Testament für Sie zu entwerfen und alle spezifischen Verfügungsanliegen zu berücksichtigen. 

Benötige ich einen Erbschein?

Wer nach dem Tod eines Familienangehörigen auf dessen Konto zugreifen will, benötigt regelmäßig einen Erbschein. Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Ob ein Erbschein zum Nachweis seines Erbrechts erforderlich ist, wird jeder Erbe im Einzelfall prüfen müssen. Hat der Verstorbene Grundbesitz hinterlassen, ist zur Grundbuchberichtigung auf jeden Fall ein Erbschein vorzulegen, es sei denn, es liegt ein eindeutiges, notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor. Auch im übrigen sehen z.B. Banken teilweise ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll als ausreichenden Nachweis an. Wegen der erforderlichen Versicherung an Eides Statt ist es notwendig, zur Beantragung ein Amtsgericht oder einer Notarin/einen Notar aufzusuchen. Weitere Angaben sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

Ein einfaches Testament dagegen erfüllt die Bedingungen nicht, da dieses durch ein später geschriebenes überholt sein könnte. Da beim Tod eines Kontoinhabers nicht automatisch die Familie Erbin des Vermögens sei, müsse sich die Bank Klarheit über die Person des Erben verschaffen. Seien mehrere Erben vorhanden, könnten diese nur gemeinschaftlich über die Guthaben verfügen. Beantragt werden muss der Erbschein oder die Eröffnung des Testaments beim Nachlassgericht, dem zuständigen Amtsgericht und kann zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden. Der Antrag kann auch bei jedem Notar aufgenommen werden.

Der Antrag muss den Inhalt des begehrten Erbscheins so genau angeben, dass das Gericht den Erbschein erteilen kann, ohne selber die Formulierung modifizieren zu müssen. Jeder Erbe muss mit Name, Anschrift, Geburtsdatum und dem jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser sowie seines Erbanteils aufgeführt sein. Zudem muss klargestellt werden, ob ein Alleinerbschein, ein Teilerbschein oder ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt wird.

Die Beantragung kann aufwändig sein, wenn kein Testament vorliegt. Dann müssen die Verwandtschaftsverhältnisse auf der Grundlage von Personenstandsurkunden  dargelegt werden: Sterbeurkunden,  Geburtsurkunden, Heiratsurkunden.

Mehr zum Thema >>

Aktuell: Erblasser können ein Pflegeheim unter bestimmten Voraussetzungen zum Alleinerben bestimmen

Die Erblasserin lebte bis zu ihrem Tod in einem Pflegeheim. Das Heim sollte nach ihrer letztwilligen Verfügung Alleinerbe werden. Die Kläger sind die gesetzlichen Erben der Erblasserin. Sie hielten das Testament wegen einer unzulässigen Vorteilsnahme für nichtig und klagten - erfolglos. Wer im Pflegeheim lebt, kann den Träger des Heims nur unter bestimmten Voraussetzungen als Erben einsetzen. Das Testament der Erblasserin hält nach einer Entscheidung des LG München I (26.5.2004, 26 O 12525/03) diesen Voraussetzungen stand. Der Heimträger kann wegen des Verbots der Vorteilsnahme nur Erbe werden, wenn die Heimleitung nichts von der Erbeinsetzung wusste oder die zuständige Heimaufsichtsbehörde noch zu Lebzeiten des Heimbewohners nach sorgfältiger Prüfung eine Ausnahmegenehmigung erteilt (§ 14 HeimG) hat. Gemäß § 14 Abs.4 HeimG darf die Heimaufsichtsbehörde das Verbot der Vorteilsannahme dann aufheben und eine Erbeinsetzung genehmigen, wenn feststeht, dass der Heimbewohner sein Vermögen freiwillig und ohne Druck hergegeben hat. Im Streitfall hat die Heimaufsichtsbehörde nach Auffassung des Gerichts die Erbeinsetzung zu Recht genehmigt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Erblasserin in irgendeiner Form durch die Heimleitung oder die Mitarbeiter des Pflegeheims in ihrem Willen beeinflusst wurde. <a

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen Nachlasssachen gehören, ist der Wert des Beschwerdegegenstands regelmäßig nach freiem Ermessen zu bestimmen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind. Maßgebend ist, wenn besondere Umstände nicht vorliegen, die Bedeutung des Rechtsmittels für den Rechtsmittelführer, insbesondere das damit verfolgte wirtschaftliche Interesse. Bei Erbteilungsklagen richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse des klagenden Miterben, wie der BGH festgestellt hat. Wenn dabei um die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände oder Forderungen zum Nachlass gestritten wird, ist deren voller Wert abzüglich der Erbquote derjenigen Partei maßgebend, die den Gegenstand oder die Forderung für sich persönlich in Anspruch nimmt.

Beschränkte Erbschaftssteuerpflicht 

Hinweis: Die Werte der Freibeträge sind nach der Reform 2009 nicht mehr aktuell.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG tritt die Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall ein, wenn bei Erwerben von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist. Ist dies nicht der Fall, beschränkt sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die Steuerpflicht auf den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Bewertungsgesetz (BewG) besteht. Dazu gehört gemäß § 121 Nr. 2 BewG zum Beispiel das inländische Grundvermögen.  

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bleibt nur in den Fällen der unbeschränkten persönlichen Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) der Erwerb der Ehegatten in Höhe von 307.000 EUR steuerfrei. Nach § 16 Abs. 2 ErbStG tritt bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)  an die Stelle des Freibetrages nach § 16 Abs. 1 ErbStG ein Freibetrag von 1.100 EUR. Gemäß § 17 Abs. 1 ErbStG wird neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt:  Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. Der Begriff des Inlandsvermögens ist nicht mit dem im Inland befindlichen Vermögen identisch. Zu diesem gehören klassisch Grundstücke oder Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften. Zinsen aus Sparkassenbriefen zählen dagegen nicht zu den inländischen Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Ein Sparguthaben stellt danach kein Inlandsvermögen i.S. des § 121 Abs. 2 BewG dar (so der Bundesfinanzhof 1984). Neben dem Sparbuch ist auch z.B. Bargeld kein Inlandsvermögen (FG München - 4 K 3290/03 in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung).

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