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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Testament

Errichtung

Aufbewahrung

Standesamt

 

Testamente müssen sicher errichtet und aufbewahrt werden, sonst sind sie nichts wert. Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen. Enthält ein Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält. 
Ein öffentliches Testament bietet viele Vorteile. Der Notar muss den Erblasser bei der Errichtung des Testaments umfassend beraten. Der oftmals kritische "letzte Wille" wird so besonders deutlich artikuliert und ist auch rechtlich zweifelsfrei. Zur Niederschrift eines Notars wird dann ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein. Ein Vorteil gilt zunächst der "Haltbarkeit" des Testaments: Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken. Andererseits kann ein öffentliches Testament einen Erbschein überflüssig machen, der regelmäßig teurer ist als ein notarielles Testament. Auch Banken verlangen regelmäßig keinen Erbschein, wenn ein notarielles Testament vorgelegt wird. Nach den Geschäftsbedingungen der Banken dürfen Banken an den im öffentlichen Testament genannten Erben schuldbefreiend leisten. Der Bundesgericht stellte im Jahre 2005 (XI ZR 311/04) fest, dass eine Bank sich wegen der Forderung nach einem Erbschein sogar schadensersatzpflichtig machen kann, wenn ein öffentliches Testament vorliegt. Es kann nicht gefälscht werden und kann nicht verloren gehen. 
Wie stellt man sicher, dass das Testament im kritischen Augenblick auch tatsächlich da ist. Das öffentliche Testament bietet den Vorteil, dass der Notar es immer in die Verwahrung des Nachlassgerichts übergibt. Das kann man allerdings auch mit einem eigenhändig verfassten, also privatschriftlichen Testament machen. Für das nötige Feedback sorgt das Nachlassgericht dadurch, dass beim (Geburts)Standesamt des Erblassers ein Vermerk auf das Testament vorliegt. Kommt es zum Tod, bekommt dieses Standesamt automatisch eine Mitteilung. Dabei wird geprüft, ob es einen Vermerk zur Testamentsverwahrung gibt.  Ist es so, kontaktiert das Standesamt das Nachlassgericht. Zwar hat bei nicht amtlich verwahrten Testamenten auch jeder die Pflicht, das dem Nachlassgericht zu überreichen, aber bekanntlich ist das eben ein Problem, wenn der "Finder" ein Interesse haben könnte, das nicht weiterzuleiten. Ein Erbvertrag muss sowieso notariell beurkundet werden, was dann das zuvor beschriebene Verfahren ohnehin impliziert.
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