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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Schmerzensgeld

 

Ein Beispielfall 

mit den typischen Argumentationen 

in Schmerzensgeldprozessen

 

 

Hepatitis C durch Blutpräparat

Urteil der 22. Zivilkammer Landgericht Frankfurt am Main vom 10.03.2000- Aktenzeichen: 2-22 O 360/98) - mit Kommentierung: 

Teilend- und Teilgrundurteil (Danach wird nicht über die Höhe des Schadensersatzes sowie des Schmerzensgeldes entschieden.)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu leisten und Schmerzensgeld zu zahlen für künftige Nachteile, die durch die Hepatitis-C-lnfizierung der Klägern verursacht oder mit verursacht sind.

Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin für bisher eingetretene immaterielle Beeinträchtigungen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Fa. B. AG im Zusammenhang mit einer Hepatitis-C-lnfektion auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Die am 8. 1. 1969 geborene Klägerin leidet an einer relativ seltenen Blutgerinnungsstörung, dem von Willebrand-Jürgens-Syndrom. Sie muß nicht ständig, aber bei akuten Verletzungen mit Blutgerinnungspräparaten behandelt werden.

Seit 1980 wurde sie durch das Hämophilie-Zentrum des Universitätsklinikums Frankfurt, Zentrum für Innere Medizin, betreut. Im August 1984 stürzte die Klägerin im Schwimmbad und zog sich einen Bluterguss zu. Sie wurde deshalb vom 2. bis zum 9.8. 1984 in der Universitätsklinik Frankfurt stationär behandelt. In dieser Zeit erhielt sie zum Zweck der Substitution des fehlenden von Willebrand-Faktors insgesamt 17.000 Einheiten K. der B. AG. Dieses Medikament wird aus menschlichem Spenderblut, und zwar aus einem Pool von bis zu zehn Spendern, hergestellt.

Das Blut bzw. das Medikament wurde zumindest bis 1984 nicht hitzesterilisiert. Das der Klägerin verabreichte K. stammte aus verschiedenen Produktionschargen. Wenige Tage nach der Klinikentlassung musste die Klägerin sich wieder für einige Wochen in stationäre Behandlung begeben, weil in der am Entlassungstag entnommenen Blutprobe auffällige Leberwerte festgestellt worden waren. Wegen Müdigkeit, Schwäche und Appetitlosigkeit bestand Verdacht einer Non-A-Non-B-Hepatitis gestellt wurde. Die Klägerin verblieb einige Zeit in stationärer Behandlung, in deren Verlauf sich die Verdachtsdiagnose bestätigte. Der Klägerin wurde durch die behandelnden Ärzte auch mitgeteilt, dass sie mit HCV infiziert war. In einem für eventuelle Blutungskomplikationen während einer Klassenfahrt der Klägerin in die frühere DDR am 16.4. 1985 verfassten Begleitschreiben (Bl. 12 d.A.) hielt die damalige Leiterin der Angiologischen Ambulanz fest, bei der Patientin sei es im August 1984 im Gefolge einer Faktorensubstitution zu einer Non-A-Non-B-Hepatitis gekommen. Erst im Jahr 1986 wurde die Klägerin darüber informiert, dass bei ihr schon 1984 auch eine HIV-Infektion festgestellt worden war. Die Infektion war eine Folge der Behandlung mit K. im August 1984. Die Klägerin beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche.

Dieser führte am 21. 3. 1989 ein Gespräch mit Vertretern der Haftpflichtversicherung der B. AG. Mit Schreiben vom 23.3.1989 (BI. 136 d.A) dankte die Versicherung für das Gespräch "... in dem wir die Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit der HIV-Infektion von Frau ... erörtern durften."

Man hatte sich auf eine vorbehaltlose Erledigung im Vergleichswege mit einem Abfindungsbetrag von 75.000,- DM geeinigt. Dem Schreiben war ein als "Abfindungserklärung in Verbindung mit unserem Schreiben vom 23. 3. 1989" überschriebenes Formular (BI. 135 d.A.) beigefügt, das die Klägerin am 6.4. 1989 unterzeichnet hat. Sie erklärte sich darin für alle Ersatzansprüche gegen die B. gegen Zahlung von 75.000,- DM für abgefunden. Das sollte auch für alle nicht vorhersehbaren Schäden und Spätfolgen gelten. Die Versicherung hat die Abfindung an die Klägerin ausbezahlt. Die Klägerin behauptet, weder sie noch ihre Eltern seien in der Klinik über das Risiko einer Infizierung mit dem Erreger der Hepatitis C aufgeklärt worden. Die damalige Leiterin der Hämophilie-Abteilung der Frankfurter Universitätsklinik, Frau Prof. S. , habe seinerzeit schon den Verdacht gehegt, dass nicht hitzesterilisierte Blutprodukte mit Viren belastet sein könnten.

Sie habe deswegen die Gabe von HS-Produkten bevorzugt, sei wegen der damit verbundenen Mehrkosten jedoch Vorwürfen der Krankenkassen ausgesetzt gewesen. Im August 1984 sei Frau Prof. S. urlaubsabwesend gewesen und deshalb habe man ihr ein nicht hitzesterilisiertes Substitutionsprodukt verabreicht. Die Klägerin behauptet, ihre HCV-Infizierung sei durch die Verabreichung der Blutgerinnungspräparate der B. AG in der Zeit vom 2. bis zum 9. 8. 1984 verursacht worden. Sie vertritt unter Hinweis auf die Entscheidung BGH Z 114, S. 284, die Rechtsauffassung, sie sei vorn Beweis dieses Kausalzusammenhanges befreit und es obliege der Beklagten zu beweisen, dass die Infizierung auf andere Weise erfolgt sei. Die Umkehr der Beweislast  ergebe sich daraus, dass von den im August 1984 auf dem Markt befindlichen nicht hitzesterilisierten Blutgerinnungspräparaten viele mit HCV und mit HIV infiziert gewesen seien. Sie habe, damals 15 Jahre alt, keiner einem erhöhten Risiko einer HCV-Infizierung ausgesetzten Bevölkerungsgruppe angehört. Es gebe deshalb keinen Anhaltspunkt für eine andere Infizierungsursache als die Substitutionstherapie vom 2. bis zum 9.8. 1984. Die Klägerin trägt vor, es habe schon vor August 1984 die Möglichkeit bestanden, jegliches Infizierungsrisiko durch Hitzesterilisierung von Blutgerinnungspräparaten auszuschalten. Die Benutzung nicht hitzesterilisierter Präparate sei mit einem aus medizinischer Sicht unvertretbar hohen Risiko der Infizierung der Patienten sowohl mit HIV als auch mit HCV behaftet gewesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Ersatzansprüche seien nicht verjährt. Sie habe zwar den Verdacht gehegt, dass auch die HCV-Infizierung auf die Substitutionstherapie im August 1984 zurückzuführen sei. Bestätigt habe sich dieser jedoch erst, als sie weniger als drei Jahre vor Klageerhebung den Brief der Frau Prof. S. vom 16.4. 1985 gefunden habe. Sie habe den Brief damals nur auf die Klassenfahrt mitgenommen, erinnere sich aber nicht, ihn gelesen zu haben. Sie gehe davon aus, dass sie ihn damals im verschlossenen Umschlag zur Verwendung im Fall einer Verletzung mitgeführt habe. Hilfsweise trägt sie vor, dass sie den Inhalt des Briefes, so sie ihn doch gelesen haben sollte, nach dem Ende der Reise wieder vergessen und sich daran zumindest bis Oktober 1995 nicht mehr erinnert habe. Sie habe 1985 ihre gesundheitlichen Angelegenheiten schon weitgehend selbständig geregelt und deshalb hätten auch ihre Eltern den Brief nicht zur Kenntnis genommen.

Die Klägerin begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200.000,- DM. 

Durch die HCV-lnfektion sei ihre Leber so belastet, dass die üblichen und inzwischen auch durchaus erfolg versprechenden Maßnahmen zur Beherrschung der HIV-Infektion nicht angewandt werden könnten. Die bei HIV-Patienten heute angewandte Gabe eines Medikamenten-Mixes von bis zu 20 Präparaten am Tag sei bei ihr wegen der damit einhergehenden Leberbelastung ausgesprochen riskant. Sie lebe deshalb in der Annahme einer nur kurzen Lebenserwartung. Das präge ihre psychische Befindlichkeit maßgeblich und habe seit 1988 zu einer stationär behandlungsbedürftigen Magersucht geführt. Ihr Gewicht sei bis auf 32 kg gesunken. Die HCV-lnfektion und das Gefühl, nicht erwachsen werden zu dürfen, sei zumindest mitursächlich für die Anorexie gewesen. In der Vorphase der Magersucht hätten sich schon bei dem Anblick des Gebäudes der Universitätsklinik in Frankfurt, die sie wegen der HCV-lnfektion regelmäßig habe aufsuchen müssen, schmerzhafte Magenkrämpfe und Ängste eingestellt. Wegen der eingeschränkten Lebenserwartung habe sie sich trotz eines guten Abiturs nicht zu einer akademischen Ausbildung entschließen können.

Schmerzensgelderhöhend müsse sich auswirken, dass die B. AG seinerzeit allein aus Kostengründen auf die Hitzesterilisation verzichtet hätten. 

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m, § 5 AMG sowie auf § 84 AMG. Sie vertritt die Rechtsauffassung, durch die Abfindung sei lediglich die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Schäden ausgeschlossen, welche ausschließlich mit der HIV-Infizierung in Zusammenhang stünden. Soweit jedoch die HCV-Infizierung für einzelne Schäden mitursächlich sei, könne sie noch Ersatz verlangen. 

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in angemessener, vom Gericht festzusetzender Höhe nebst Zinsen ab Klageerhebung in Höhe von 8% zumindest jedoch in Höhe von 4 % zu zahlen und (Es ist zulässig die Höhe in das Ermessen des Gerichts zu stellen, aber die Erläuterung, was sich die Klägerin vorstellt, führt dazu, dass der Streitgegenstand sich an den Vorgaben der Klägerin orientiert.)

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schmerzensgeld zu zahlen und Schadensersatz zu leisten, auch für künftige oder sonstige Leiden und Schäden, die verursacht oder mit verursacht sind durch die Hepatitis-C-Infizierung der Klägerin.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Klägerin und ihre Eltern seien 1984 durch die behandelnden Ärzte sehr wohl über das Risiko einer HCV-Infizierung aufgeklärt worden. Die Beklagte behauptet, die Klägerin könne sich nicht schon zwischen dem 2. und dem 9. 8. 1984 und mithin nicht durch die seinerzeitige Gabe von K. infiziert haben, weil die Inkubationszeit der Hepatitis C aber sechs bis zwölf Wochen betrage. Bei der Klägerin seien aber schon am 15.8. 1984 Leberwerte festgestellt worden, die auf eine klinische Hepatitis schließen ließen. Es sei auch eine Vielzahl anderweitiger Infizierungsursachen denkbar, z.B. Bluttransfusionen, infiziertes Krankenhauspersonal, nicht sterile medizinische Instrumente und sogar das Stechen eines Ohrloches. Die Klägerin habe selbst angegeben, dass sie mehrfach stationär behandelt worden sei und sich 1981 Ohrlöcher habe stechen lassen. Nach Auffassung der Beklagten war das Produkt K. im Jahr 1984 nicht mit einem unvertretbaren Infizierungsrisiko behaftet. Wie der 3. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages in seinem Abschlußbericht vom 25.10.1994 festgestellt habe, seien die aus kleinen Spenderpools hergestellten K. eine therapeutische Alternative zu hochkonzentrierten Gerinnungspräparaten gewesen, deren Verwendung das Risiko der Übertragung einer Hepatitis vermindert habe. Die Beklagte erhebt die Verjährungseinrede und behauptet, die Klägerin habe spätestens durch das Begleitschreiben der Frau Prof. S. vom 16.4. 1985 gewusst, dass die HCV-Infizierung durch ein Präparat der B. AG verursacht worden sein sollte. Einem intelligenten Menschen wie der Klägerin könne, wenn er an Hämophilie leide und mit HIV wie HCV infiziert sei, nicht verborgen bleiben, dass die Infizierungen mit der Einnahme von Gerinnungspräparaten in Zusammenhang gebracht würden. Es sei undenkbar, dass die Klägerin seit 1984 nie mit den behandelnden Ärzten über die Ursache ihrer HCV-Infizierung gesprochen habe. dass sie solche Gespräche vielmehr geführt habe, belege auch der Umstand, dass sie der Beklagten die Einsicht in ihre vollständigen Krankenunterlagen verweigere. Für diese Verweigerung gebe es sonst keinen nachvollziehbaren Grund. Die Beklagte hatte ihre Klagerwiderung nicht innerhalb der am 21. 1. 1999 abgelaufenen Klageerwiderungsfrist sondern erst am 5.3. 1999 eingereicht. Sie hat für die Verspätung keine Gründe angegeben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19.4.1999 repliziert und vorgetragen, die Angaben der Beklagten zur Inkubationszeit seien nicht geeignet, die gezogenen Schlüsse zu tragen. Die im August 1984 nach dem ersten Krankenhausaufenthalt festgestellten erhöhten Leberwertes seien nämlich kein Krankheitssymptom, das durch die HCV-Infizierung hervorgerufen worden sei. Verschiedenen medizinischen Veröffentlichungen zufolge gebe es keine einheitliche Auffassung von der Dauer der Inkubationszeit. Die Bandbreite reiche von wenigen Tagen bis zu einem halben Jahr. Auch sei die Inkubationszeit kürzer, wenn gleichzeitig oder kurz zuvor eine HIV-Infektion eingetreten sei.

Inzwischen sei es Stand des medizinischen Wissens, dass eine mehrfache Verabreichung von nicht hitzesterilisierten Blutgerinnungspräparaten mit fast 100%iger Wahrscheinlichkeit zu einer HCV-Infizierung führe. Die Beklagte hat die ihr unter Fristsetzung eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Replik der Klägerin nicht wahrgenommen.

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Entscheidungsgründe: 

Soweit die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden begehrt, ist die Klage zulässig und begründet. Soweit die Klägerin Schmerzensgeld für die bisher erlittenen Beeinträchtigungen verlangt, ist die Klage nur dem Grunde nach, aber noch nicht hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldanspruches entscheidungsreif. Dem Feststellungsantrag war daher mit einer geringfügigen redaktionellen Änderung im Wege des Teilurteils zu entsprechen. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes erschien wegen der besonderen Problematik des Falles und der Vielzahl der aufgeworfenen Rechtsfragen der Erlass eines Grundurteils als angezeigt

Die Beklagte ist der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Gemäß § 91 AMG können in Arzneimittelhaftungsfällen deliktische Ansprüche neben solchen aus § 84 AMG erhoben werden. Auf die Frage, ob K. schon 1984 als Arzneimittel anzusehen war, das unvertretbar schädliche Wirkungen hatte, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreites deshalb nicht an. Dass die Übertragung des Erregers einer ernsten Erkrankung auch dann als tatbestandliche Gesundheitsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist, wenn die Krankheit noch nicht zum Ausbruch gekommen ist, ist für das HIV-Virus bereits entschieden worden (BGH Z 114, S. 284, S. 289). Auch die Infizierung mit HCV bewirkt einen von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Gesundheitszustand und somit eine Gesundheitsverletzung. Auf die Frage, ob der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der physischen und psychischen Folgen der Infektion zutreffend ist, kommt es für die Frage des Anspruchsgrundes jedoch noch nicht an.

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Beklagte mit ihrem Vorbringen aus der verspäteten Klageerwiderung, insbesondere mit dem Bestreiten eines Ursachenzusammenhanges zwischen der Einnahme von K. und der HCV-lnfektion, mit der Verjährungseinrede und mit dem Verweis auf den Abfindungsvergleich, nicht präkludiert. Die Beklagte hat zwar erst nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist auf die Klage reagiert. Die Erwiderung lag erst im frühen ersten Termin vor und sowohl das Gericht als auch die Klägerin konnten darüber mangels Vorbereitungszeit nicht verhandeln. Dennoch hat diese Fristversäumnis nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreites geführt. Im frühen ersten Termin wurde die Klägerin nämlich darauf hingewiesen, dass das Gericht damals nähere Darlegungen zu den gesundheitlichen Folgen der Infizierung für erforderlich hielt. Die Klägerin wurde im Termin am 8. 3. 1999 insbesondere aufgefordert, näher darzulegen, welche der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Infizierung mit HCV und welche auf die Infizierung mit HIV zurückzuführen seien. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.2.2000 hat die Klägerin zwar behauptet, ein solcher Hinweis sei ihr nach der Erinnerung ihres Prozessbevollmächtigten nicht erteilt worden. Dies deckt sich indessen nicht mit der Erinnerung des Einzelrichters, die sich auf seine Unterlagen zur Vorbereitung des frühen ersten Termins stützt. Zuzugestehen ist der Klägerin, dass der Hinweis keinen Eingang in das Terminsprotokoll gefunden hat. Hinweise sind allerdings auch nicht ohne weiteres protokollpflichtig. Der Hinweis resultierte aus einem erst durch die Replik aufgeklärten Missverständnis.

In der Klagebegründung hatte die Klägerin dargelegt, schon im Jahr 1984 seien bei ihr Müdigkeit, Schwäche und Appetitlosigkeit aufgetreten und dadurch sei bei den behandelnden Ärzten der Verdacht einer Hepatitis aufgekommen. Das Gericht hatte den Vortrag so verstanden, dass die Klägerin seither auch an Hepatitis litt, die Infektion also nicht stumm verlaufen sei. Daher wurde im frühen ersten Termin unterstellt, dass die Klägerin bedeutend mehr zu den Infizierungsfolgen würde vortragen können als in der Klagebegründung zu lesen war. Zudem hatte das Gericht damals nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage noch angenommen, dass nur die allein der Infizierung mit HIV zuzurechnenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen seien.

Die Klage wurde deshalb im frühen ersten Termin als zumindest zur Höhe des begehrten Schmerzensgeldes noch nicht hinreichend schlüssig angesehen. Vielmehr waren der Klägerin Hinweise und eine Frist zur Stellungnahme hierzu zu geben. Weil die Klägerin gleichzeitig zu der Klageerwiderung Stellung nehmen konnte und der Beklagten sowieso noch Gelegenheit zu dem im Termin erbetenen weiteren Vortrag der Klägerin einzuräumen war, konnte die verspätete Klageerwiderung den Rechtsstreit nicht verzögern.

Nachdem die Beklagte dann aber auf die Replik der Klägerin nicht mehr reagiert hat, ist davon auszugehen, dass das von den B. AG hergestellte und der Klägerin bei dem ersten Klinikaufenthalt im August 1984 verabreichte K. mit Hepatitis-C-Viren verseucht war und die HCV-Infizierung der Klägerin verursacht hat. Zwar ist die Beklagte mit dem ursprünglichen Bestreiten der Behauptungen der Klägerin zur Ursache der Infizierung eben so wenig präkludiert wie mit dem Vortrag, weil bei der Klägerin schon Ende August 1984 Hepatitis-Symptome festgestellt worden seien und die Inkubationszeit mindestens sechs Wochen lang sei, könne sich die Klägerin die Infektion nicht erst im Verlauf der Behandlung mit K. Anfang August 1984 zugezogen haben. Die Klägerin hat aber in der Replik unwidersprochen dargelegt, dass die in der am Tag der Entlassung aus dem ersten Klinikaufenthalt entnommenen Blutprobe festgestellten auffälligen Leberwerte nicht Folge der Infizierung gewesen seien. Sie hat in der Replik vor allem auch vorgetragen, dass es in der medizinischen Fachliteratur überhaupt keine einheitliche Auffassung über die Länge der Inkubationszeit der HCV-lnfektion gibt und dass die Angaben zwischen wenigen Tagen und sechs Monaten schwanken. Da die Beklagte hierzu keine Stellung mehr genommen hat, ist es als unstreitig zu behandeln, dass eine Infizierung durch die Behandlung mit K. entgegen der ursprünglichen Darstellung der Beklagten zeitlich durchaus möglich ist.

Zu Recht reklamiert die Klägerin auch, dass für die Verursachung der HCV-lnfektion durch das K. ein Anscheinsbeweis spricht. Der Kausalitätsnachweis kann im vorliegenden Fall durch Erfahrungssätze geführt werden. Aufgrund der unterbliebenen Duplik ist es nämlich als nicht mehr beweisbedürftig zu behandeln, dass der Klägerin ein Medikament verabreicht wurde, das mit einem sehr hohen Risiko einer HCV-Infizierung behaftet war. In der HCV-Infizierung hat sich deshalb ein typisches Risiko des K. verwirklicht. Die Beklagte hatte zwar zunächst bestritten, dass von den im August 1984 auf dem Markt und in Verwendung befindlichen K. zahlreiche mit HIV und HCV infiziert gewesen seien. Es mag dahingestellt bleiben, ob von dem Hersteller eines Blutproduktes ein substantiierteres Bestreiten zu fordern gewesen wäre.

Immerhin ist die Verursachung einer dramatisch großen Zahl von HIV-Infektionen durch Blutgerinnungspräparate ebenso allgemeinkundig, wie der Umstand, dass HIV und HCV auf denselben Wegen übertragen werden. Das Gericht vermisst von seiten der Beklagten auch Angaben, wann sie erstmals von den behandelnden Ärzten über den Verdacht einer Infizierung der Klägerin durch das K. unterrichtet wurde und welche Untersuchungen sie daraufhin an den bei ihr etwa noch vorhandenen Rückstellproben der Produktionschargen veranlasst hat bzw. nach dem damaligen Stand der Medizin hätte vornehmen können. Jedenfalls hat die Klägerin das Bestreiten der Ursächlichkeit der Gabe von K. durch die Beklagte zum Anlaß genommen, für ihre Replik die medizinische Fachliteratur auszuwerten. Sie trägt unwidersprochen vor, dass ausweislich des Lehrbuches der Inneren Medizin von Gross, Schulmerich und Gerok (9. Auflage 1996, S.1092) die mehrfache Verabreichung von nicht hitzesterilisierten Blutgerinnungspräparaten mit fast 100%iger Wahrscheinlichkeit eine HCV-lnfektion zur Folge habe.

Dabei handelt es sich um einen Erfahrungssatz, der die Annahme eines Anscheinsbeweises rechtfertigt. In dieselbe Richtung weisen auch von der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Vortrag bezüglich der Inkubationszeit vorgelegte Unterlagen. So wird in dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Lehrbuch der inneren Medizin von Siegenthaler, Kaufmann, Hornbostel und Waller als häufigster Übertragungsweg der Hepatitis C eine Bluttransfusion und als zweithäufigster die Gabe von Faktorenkonzentraten genannt (BI. 115 d.A.). Im Verhandlungstermin am 21. 2. 2000 hat die Beklagte diesen Erfahrungssatz durch den Hinweis zu entkräften versucht, dass K. zwar ein Blutgerinnungspräparat sei, im Gegensatz zu den gängigen Präparaten aber nur aus relativ kleinen Spenderpools hergestellt werde. Die zitierten Lehrmeinungen seien deswegen nicht differenziert genug. Dabei handelt es sich jedoch um Vortrag, mit dem die Beklagte präkludiert ist, weil er nicht innerhalb der zur Stellungnahme zur Replik gesetzten Frist sondern erst im letzten Termin erfolgte. Der Erfahrungssatz war deswegen als auch für K. zutreffend den weiteren Erwägungen zugrunde zu legen. Ausreichende Anhaltspunkte für eine anderweitige Ursache der Infizierung bestehen nicht. Die damals erst 15 Jahre alte Klägerin gehörte 1984 nicht zu einer mit einem gesteigerten Risiko behafteten Bevölkerungsgruppe wie beispielsweise den männlichen, nicht monogam lebenden Homosexuellen oder zu den intravenös injizierenden Drogenabhängigen. Die von der Beklagten angesprochenen mehrfachen stationären Behandlungen der Klägerin vor 1984 sind keine naheliegende Alternativursache. Die Beklagte stellte die These auf, jeder Krankenhausaufenthalt sei an sich bereits ein Infizierungsrisiko. Zum Nachweis legte sie Kopien zweier Veröffentlichungen vor (Anlagen B8 und B9). In dem Aufsatz ,,Viruswirksame Desinfektion" von Traenhardt und Gerlich (Anlage B8, BI. 122 - 128 d.A.) wird aber nicht schon der Klinikaufenthalt selbst als Übertragungsrisiko bezeichnet, sondern nur invasive Eingriffe wie Spritzen, Endoskopie oder Operationen. Soweit Glück et al. in dem Aufsatz ,"Transfusions-Hepatitis" (Anlage B9, BI. 129 - 134 d.A.) zu dem Ergebnis kommen, Bluttransfusionen würden als Übertragungsursache überschätzt, bezieht sich diese Aussage nicht speziell auf das HCV sondern auf alle Erscheinungsformen der Hepatitis. Überdies spekulieren die Autoren nur, dass Hospitalismus und sporadische Infektionen bei der Hepatitis C eine bedeutende Rolle spielen könnten. Sie räumen ein, dass diese These erst noch der empirischen Überprüfung bedürfe (a.a.O., S. 133). Nachdem die Beklagte nur auf Klinikaufenthalte der Klägerin abgehoben hat und invasive Eingriffe weder dargetan noch ersichtlich sind, ist der Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Auch aus einem stationären Aufenthalt der Klägerin im Jahre 1973 im Zusammenhang mit einer Mandelerkrankung ergibt sich keine beachtliche Alternativursache. Die Beklagte hat erst im Termin am 21. 2. 2000 ohne Beweisantritt behauptet, die Klägerin sei seinerzeit mit Gerinnungspräparaten behandelt worden und die Klägerin hat dies bestritten. In dem vorprozessual erhobene Fragebogen, auf den sich die Beklagte stützte (Bl. 99 - 105 d.A.), hat die Klägerin auch schon angegeben, dass sie erstmals 1976 mit Gerinnungspräparaten behandelt worden sei. Ob darin eine ernstlich in Betracht zu ziehende Alternativursache liegt, kann offenbleiben, weil die Klägerin 1976 mit demselben Präparat behandelt worden ist wie 1984.

Ist nach alledem davon auszugehen, dass die HCV-Infizierung durch ein von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Verkehr gebrachtes und mit Hepatitis-C-Viren verseuchtes Medikament verursacht wurde, so liegt nach gefestigter Rechtsprechung im Produkthaftungsprozess die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens auf Seiten der Produzentin (BGH NJW 1996, S. 2507), hier also der Beklagen.

Die Beklagte hat nichts vorgetragen, was einen Sorgfaltspflichtverstoß bzw. subjektives Verschulden in Zweifel ziehen könnte. Insbesondere genügt nicht der Hinweis, dass durch srnall-pool-Präparate wie das K. das Hepatitisrisiko für die Patienten vermindert werde. Die Beklagte räumt selbst ein, dass 1984 das Risiko der Übertragung von Hepatitis-Viren durch Gerinnungspräparate bekannt war (Die Beweislastverteilung ist in solchen Fällen fast immer spielentscheidend). 

Diese Tatsache ist im übrigen auch allgemeinkundig (vgl. Abschlußbericht des 3. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache 12/8591, S. 40 - 44). Auch bei K. wurde das Risiko einer Hepatitisübertragung auf eine Infizierung pro 53.000 verabreichte Einheiten errechnet (a.a.O., S. 48). Vor dem Hintergrund dieses Risikos kann die Beklagte sich nicht mit dem Hinweis auf die Feststellungen des angesprochenen Untersuchungsausschusses verteidigen, wonach K. ein deutlich geringeres Übertragungsrisiko mit sich brachten als die aus mehreren tausend gepoolten Plasmaspenden hergestellten Hochkonzentrate. Das Inverkehrbringen der K. wäre vielmehr nur dann vertretbar gewesen, wenn 1984 für die Behandlung von von-Willebrandt-Jürgens-Patienten in akuten Blutungssituationen keine Alternative bestanden hätte, die Herstellung hepatitissicherer Präparate noch nicht möglich gewesen wäre und dass das Risiko einer Virenbelastung hätte eingegangen werden müssen, weil das mit einer Nichtbehandlung verbundene Risiko das der Gabe von K. überstiegen hätte. Dazu ist jedoch von der Beklagten nicht vorgetragen worden.

Die Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche der Klägern sind nicht verjährt. Deliktische Ansprüche verjähren gemäß § 852 BGB innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Verletzte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt. Dabei genügt es nicht schon, dass die Geschädigte den Verdacht hegt, ein bestimmter Schädiger sei für den Schaden verantwortlich. Sie muss vielmehr über hinreichende Informationen verfügen um eine Schadenersatzklage erfolgversprechend begründen zu können (Palandt-Thomas, Rdnr. 11 zu § 852 BGB). Die Darlegung- und Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten. Sie hat vorgetragen, die Klägerin und ihre Eltern seien vor der Substitutions-Behandlung über das Risiko einer HCV-Infizierung aufgeklärt worden. 1985 habe sie dann den Begleitbrief der Frau Prof. S. gelesen. Seitdem sei ihr die Infizierungsursache bekannt. Dieser Vortrag genügt nicht, um die Verjährungseinrede zu begründen. In dem Begleitbrief ist lediglich die Rede davon, es sei bei der Klägerin im Gefolge einer Faktorensubstitution zu einer Non A non B Hepatitis gekommen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die 1985 erst 16 Jahre alte Klägerin, so sie den Brief gelesen hätte, seinerzeit verstanden hat, dass mit der Faktorensubstitution ihre Behandlung mit K. gemeint war und dass der Klägerin bekannt gewesen wäre, mit welchem Präparat welchen Herstellers sie behandelt worden war. Soweit die Beklagte nur spekulieren konnte, die Klägerin müsse mit den behandelnden Ärzten darüber gesprochen haben, dass das K. die HCV-Infizierung verursacht hätte, widerspricht sie sich selbst. An anderer Stelle trägt sie nämlich vor, es sei selbst nach dem heutigen Stand des medizinischen Wissens keineswegs selbstverständlich, das die Infizierung durch ein Blutprodukt verursacht worden sei. Konsequenterweise verbietet sich dann aber die Spekulation. Ärzte müssten das, was die Beklagte als nicht dem Stand des Fachwissens entsprechend darstellt, der Klägern mitgeteilt haben. dass die Klägerin früher als von ihr behauptet die notwendigen Kenntnisse zur Geltendmachung ihrer Ansprüche erlangt hätte, darf entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Klägerin die behandelnden Ärzte nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden und ihnen Auskünfte an die Beklagte nicht gestattet hat. Auch im Arzneimittelhaftungsprozess muss es allein Sache der anspruchstellenden Patientin bleiben, über die Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses zu entscheiden. Sie ist nicht verpflichtet, der Arzneimittelherstellerin umfassenden Einblick in ihre gesundheitlichen Belange zu gewähren. Der Klägerin ist schließlich auch nicht wegen des mit den B. AG im Zusammenhang mit ihrer HIV-Infizierung geschlossenen Abfindungsvergleiches gehindert, die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin wegen der HCV-Infizierung in Anspruch zu nehmen. Der damalige Vergleich erfasste keine über die HIV-Infizierung und deren Folgen hinausgehenden Schäden. Zwar hat die Klägerin sich in der Abfindungserklärung (Bl. 135 d.A.) für alle Ersatzansprüche gegen die B. AG einschließlich aller nicht vorhersehbarer Schäden und Spätfolgen gegen Zahlung von 75.000,- DM für vollständig abgefunden erklärt. Aber diese Erklärung ließ keinen Anspruchsgrund erkennen und war von der Versicherung der B. AG nur mit der Überschrift: "Abfindungserklärung im Zusammenhang mit unserem Schreiben vom 23.3. 1989" versehen worden. In dem genannten Schreiben (BI. 136 d.A.) ist eine HCV-Infizierung nicht erwähnt. Im Betreff des an den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben findet sich nur der Begriff "Immunschwäche" und im Text ist nur von einer Einigung im Zusammenhang mit der HIV-Infektion der Klägerin die Rede. Die hier streitgegenständliche Infizierung scheint also bei den Verhandlungen nicht mit angesprochen worden zu sein. Sie ist auch kein im Jahre 1989 nicht vorhersehbarer Schaden oder eine nicht vorhersehbare Spätfolge im Sinne der Abfindungserklärung. Der Schaden der HCV-Infizierung war vielmehr 1989 schon bekannt und sie war auch keine Spätfolge der HIV-lnfektion. Soweit die Beklagte in den Rechtsausführungen der Klageerwiderung die Behauptung aufstellt, dass die HCV-Infizierung Folge der HIV-Infizierung sei (BI. 98 d.A.), handelt es sich um eine erkennbar ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung. Das HIV ist wie das HCV ein Virus und die Infizierung mit dem einen kann nicht durch die Infizierung mit dem anderen sondern allenfalls zeitgleich damit erfolgen. Es ist nichts dafür dargetan und entspricht auch nicht dem Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnis, dass sich Personen, die mit HIV infiziert sind, auch nur leichter mit HCV infizieren könnten. Nach alledem ist die Beklagte der Klägerin für die aufgrund der HCV-Infizierung erlittenen Nachteile zum Schadensersatz und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Ob das, wie die Klägerin meint, uneingeschränkt auch für solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen gilt, die sowohl durch die Infizierung mit HCV als auch durch die Infizierung mit HIV verursacht wurden, bedarf erst im Betragsverfahren nach Erlass des Grundurteils einer Entscheidung. Es ist die Besonderheit des Rechtsstreites, dass durch ein und das selbe Verhalten, nämlich das Inverkehrbringen des K., zwei verschiedene Infizierungen verursacht worden sind, dass die Geschädigte viele Nachteile vorträgt, die durch beide Infizierungen verursacht worden sind und dass sie wegen der aus einer der beiden Infizierungen erlittenen Nachteile einen Abfindungsvergleich abgeschlossen hat.

Gericht Richter Rechtsanwalt Dr. Palm Das Gericht sieht für diese Situation drei vertretbare Lösungen. Der Abfindungsvergleich könnte im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Bedeutung erlangen, dass die Klägerin zwar Ersatz für alle durch beide Infizierungen erlittenen Nachteile verlangen könnte, sich aber auf die Ersatzansprüche die bereits gezahlten 75.000,- DM anrechnen lassen müsste. Zum zweiten könnte Ersatz des gesamten der Klägerin entstandene Schadens abzüglich eines gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schätzenden von der HIV-Infizierung verursachten Schadensanteils verlangt werden. 

Schließlich kommt auch die von der Klägerin unter Heranziehung von Entscheidungen zur Schadensverursachung durch verschiedene Schädiger formulierte These in Betracht, dass haftungsrechtlich die Mitverursachung der Alleinverursachung gleichstehe, und deshalb ungeachtet des Abfindungsvergleiches alle durch die HCV-Infizierung auch nur mit verursachten Nachteile auszugleichen seien. Eine Beschränkung der Schadensersatzansprüche auf nur allein durch die HCV-Infizierung verursachten Beeinträchtigungen kommt dagegen nicht in Betracht. Angesichts der Vielzahl der aber schon im Zusammenhang mit dem Anspruchsgrund aufgeworfenen Rechtsfragen und des Umfanges der Beweiserhebung zur Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes erschien es als sinnvoll, hinsichtlich des Schmerzensgeldes zunächst gemäß § 304 ZPO ein Grundurteil zu fällen. Der Erlass eines Grundurteils ist vorliegend zulässig.

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