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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Betreuung

Grundzüge

Rechtsprechung

 

Betreuungs- und Unterbringungssachen nach dem BGB  

+++Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit war gültig bis 31.08.2009+++

 Hier nur Archivmaterial!

Betreuung (§§ 1896 ff BGB, 65 ff FGG) ist dann notwendig, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 BGB). Die Hinweise auf das FGG sind nicht mehr aktuell. 

Das Familienverfahrengesetz (FamFG) hat zum 01.09.2009 viele neue Regelungen zu familiengerichtlichen Verfahren mit sich gebracht, die teilweise hier erläutert sind. Das FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) war bis zum 31.08.2009 gültig. Achtung: Es gibt auch diverse Verfahren, die Nichtjuristen nicht ohne weiteres als familiengerichtliches Verfahren qualifizieren würden. Dazu gehören unter anderem auch Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Nachlass- und Teilungssachen, weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verfahren in Freiheitsentziehungssachen.  Verfahren in Betreuungssachen sind nun in den §§ 271 ff. geregelt. 

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Ein so genannter Querulant darf nicht ohne eingehende Prüfung unter eine so genannte Totalbetreuung gestellt werden (OLG Zweibrücken - Az.: 3 W 187/04). Es kann verhältnismäßig sein, einen Betreuer für die Aufgabenkreise "Gerichtliche Auseinandersetzungen" oder "Erledigung von Behördenangelegenheiten" zu bestellen, wenn diese Bereiche unkontrolliertes Handeln des Betroffenen auslösen. 

Zunächst war für den Betroffenen eine Totalbetreuung angeordnet worden, nachdem ein Gutachter konstatiert hatte, er leide unter der "wahnartigen, unkorrigierbaren Überzeugung, in böswilliger Weise fortgesetzt Benachteiligungen durch Behörden und Gerichte zu erleiden". Der Betroffene setzte sich gegen diese Zwangsbetreuung zur Wehr und hatte in dem noch nicht endgültig entschiedenen Verfahren Erfolg.

Ausschlaggebend ist hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts des schwerwiegenden Rechtseingriffs, den eine Zwangsbetreuung darstellt, ist diese nur ultima ratio. Da der Betroffene seine übrigen Angelegenheiten noch eigenverantwortlich erledigen kann, sei eine Totalbetreuung für ihn mindestens fragwürdig.

Regelmäßig wird bei Eingang eines Antrages auf Einrichtung einer Betreuung wie folgt verfahren:

a) Der Richter fordert einen Bericht der zuständigen Betreuungsbehörde an, die die Sachlage ermittelt und einen geeigneten Betreuer vorschlägt; Betroffener und ggf. Familienangehörige können in diesem Stadium schriftlich angehört werden. Liegt eine Vollmacht (Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht) vor, so sollte vor der Anregung geklärt werden, ob diese ausreicht und von einer Betreuungsanregung bei Gericht abgesehen werden kann.
b) Außerdem holt der Richter ein schriftliches Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der Betreuung ein (zwingende Voraussetzung § 68b FGG).
c) Wenn die Sachlage ausreichend ermittelt ist, erfolgt zuletzt die persönliche richterliche Anhörung der betroffenen Person (zwingende Voraussetzung § 68 FGG). Dies soll in der üblichen Umgebung der betroffenen Person geschehen.  

Rechtsanwalt Betreuung BetreuungsverfahrenDer genaue Inhalt der dann zu treffenden Entscheidung ergibt sich aus § 69 FGG:

1. Bezeichnung des Betroffenen

2. Bezeichnung des Betreuers (und des evtl. bestellten Vertreters) gegebenenfalls mit Klarstellung ob jemand als Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer oder (allgemein) Berufsbetreuer ist.

3. Es sind die einzelnen Aufgabenkreise der Betreuung zu benennen. Infrage kommen dabei insbesondere: die Vermögenssorge, die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Sozialhilfeträgern, die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Entscheidung über die Wohnungsauflösung und der Abschluss eines Heimvertrages, die Entgegennahme und das Öffnen von Post (§ 1896 Abs.4 BGB). Es kann auch in Ausnahmefällen pauschal als Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" angegeben werden (§ 69 l FGG b). Die Einrichtung der Betreuung schränkt die betroffene Person grundsätzlich selbst rechtlich nicht ein, diese Angelegenheiten auch selbst wahrzunehmen. Der Betreuer ist nur wie ein Vertreter, der dies neben der betroffenen Person erledigen kann.

4. Wenn dies zum Schutz der betroffenen Person nicht ausreicht, wird ausnahmsweise hinsichtlich einzelner oder aller Angelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) angeordnet. Erst dann kommt die Betreuung insoweit einer Entmündigung nahe.

5. Der Zeitpunkt, an dem das Gericht (von sich aus) überprüft, ob die Betreuung aufgehoben oder verlängert wird (höchstens 5 Jahre).

6. Rechtsmittelbelehrung: Grundsätzlich gilt die einfache Beschwerde. Hinsichtlich der Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes gilt die sofortige Beschwerde (§ 69 g FGG)

Gemäß § 69 f FGG kann eine Eilentscheidung in Form einer einstweiligen Anordnung erfolgen. Auch hier ist aber zwingend ein ärztliches Zeugnis über die Notwendigkeit der Betreuung und grundsätzlich die persönliche Anhörung der betroffenen Person erforderlich.  

Die Entscheidung wird nach § 69 a Abs.3 FGG grundsätzlich wirksam durch Bekanntgabe an den Betreuer. Sie ist aber nach Abs.1 dieser Vorschrift grundsätzlich auch dem Betroffenen bekannt zu geben. Bei Gefahr im Verzug kann die sofortige Wirksamkeit angeordnet werden (§ 69 Abs. 3 S.2 FGG). Dann wird die Entscheidung wirksam, wenn sie der betroffenen Person oder ihrem Verfahrenspfleger bekannt gemacht wird oder der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird.  

Ist die Betreuung einmal eingerichtet, obliegt die Überwachung der Betreuung grundsätzlich dem Rechtspfleger. Nach Ablauf der im Betreuungsbeschluss zu setzenden Überprüfungsfrist (höchstens 5 Jahre gemäß § 69 Abs. 1 Ziffer 5) muss der Richter wieder über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. Ausnahmen: §§ 1908b I, II, V, 1908c BGB. Der Richter  hat zu entscheiden, wenn die Einschränkung oder Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung oder die Auswechslung der Person des Betreuers beantragt wird. Dabei ist grundsätzlich genauso zu verfahren, wie bei der Erstbestellung (neues Gutachten und neue richterliche Anhörung).  

Folgende Entscheidungen des Betreuers bedürfen aber der Genehmigung durch den Richter:

1. Unterbringung (§§ 1906 BGB, 70ff FGG)
Setzt voraus, dass sie zum Wohl der betroffenen Person erforderlich ist, z.B. weil die Gefahr besteht, dass sie sich entweder selbst gesundheitlichen Schaden zufügt (Abs. 1 Ziffer 1) oder weil eine Heilbehandlung notwendig ist, die nur in Verbindung mit einer Unterbringung möglich ist (Abs.1 Ziffer 2). Erforderlich ist wieder  

a) ein Gutachten eines Sachverständigen, der ein Arzt für Psychiatrie sein soll (§ 70 e FGG).
b) eine richterliche Anhörung der betroffenen Person (§ 70 c FGG).

Der notwendige Entscheidungsinhalt ergibt sich aus § 70 f FGG.

1. Bezeichnung des Betroffenen
2. Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet: Die Unterbringung darf höchstens für 2 Jahre genehmigt werden.
3. Rechtsmittelbelehrung (sofortige Beschwerde, § 69 g Abs. 3 FGG beachten)

Die sofortige Wirksamkeit kann nach § 70 g Abs.3 S.2 FGG angeordnet werden. Gemäß § 70 g Abs.5 FGG kann angeordnet werden, dass die zuständige Behörde bei der Zuführung der Unterbringung körperliche Gewalt anwenden kann (z.B. mit Hilfe der Polizei).  

Im Wege einer einstweiligen Anordnung kann eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme nach § 70 h FGG für die Dauer von höchstens 6 Wochen getroffen werden. Auch hier ist zwingend ein ärztliches Zeugnis und grundsätzlich die persönliche Anhörung erforderlich (§ 69f FGG). Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung richtet sich nach § 70 g FGG.  

2. unterbringungsähnliche Maßnahmen (§ 1906 Abs.4 BGB, 70ff FGG), d.h. nur die in Heim, Anstalt oder sonstiger Einrichtung angebrachten Maßnahmen, die einer Freiheitsentziehung gleich kommen (z.B. mechanische Fixierung durch Beckengurt, Stecktischchen beim Rollstuhl oder Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit durch Medikamente). Keine Anwendung, wenn die betroffene Person sich nicht in einem Heim etc. befindet. Hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen ist auf die Genehmigung einer Unterbringung zu verweisen mit der Abweichung, dass hier kein Gutachten, sondern ein ärztliches Zeugnis ausreichend ist (§ 70 e Abs. 1 S.3 FGG).  

3. medizinische Maßnahmen (§§ 1904 BGB, 69 d Abs. 1. und 2 FGG): (selten) Solche, die die Gefahr mit sich tragen, dass die betroffene Person aufgrund der Maßnahme (nicht aufgrund der Erkrankung, die die Maßnahme erforderlich macht) stirbt oder erhebliche gesundheitlichen Schaden erlangt, bedürfen der richterlichen Genehmigung. Wenig wahrscheinliche jedoch nicht auszuschließende Risiken sind aber genehmigungsfrei, so dass das normalerweise mit der Durchführung einer Vollnarkose verbundene Risiko keine solche Genehmigung erforderlich macht. Anders ist aber der Fall eines besonderen Risikopatienten zu beurteilen. Erforderlich für die richterliche Genehmigung sind:

a) ein ärztliches Gutachten, in dem der Nutzen und die Risiken der beabsichtigten Behandlung abgewogen werden. Sachverständiger und ausführender Arzt sollen nicht personengleich sein (§ 69 d Abs.2 FGG).

b) die richterliche Anhörung der betroffenen Person (§ 69 d Abs.1 S.2 FGG). Es sollen auch nahe Angehörige angehört werden (§ 68 a S.3 FGG). Da die Durchführung des Verfahrens eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist § 1904 Abs.1 S.2 BGB von erheblicher Bedeutung. Der Arzt darf Maßnahmen ohne gerichtliche Genehmigung durchführen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Es besteht die Gefahr, das Ärzte sich vor dieser Verantwortung drücken möchten und versuchen, den Richter zu einer sofortigen Entscheidung zu drängen, die bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht möglich ist.

4. Sterilisation (§§ 1905 BGB, 69 d Abs.3 FGG)

Ausnahmsweise kann das Vormundschaftsgericht bei besonderer Eilbedürftigkeit gemäß § 1846 BGB die oben unter Ziffer 1-3 genannten Entscheidungen selbst treffen (nicht nur genehmigen), bevor ein Betreuer bestellt worden ist. Hinsichtlich Ziffer 4 dürfte eine Eilbedürftigkeit kaum denkbar sein.  

Amtsgericht Landgericht DuisburgAls Betreuer kann jede erwachsene Person bestellt werden, wenn sie zum Betreueramt geeignet ist. Es gibt darüber hinaus auch Betreuungsvereine, die Betreuungen übernehmen und führen können. In der Regel werden Familienangehörige zum Betreuer für die hilfsbedürftige Person bestellt. Gibt es keine geeignete Person aus der Familie, die sich für das Betreueramt zur Verfügung stellt, kann ein auch ein außenstehender ehrenamtlicher Betreuer oder ein Berufsbetreuer/Vereinsbetreuer bestellt werden. Um für alle notwendigen Aufgaben entscheiden zu dürfen, sollte die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht erteilt werden. Zum Schutz des Betroffenen kann trotz Vorliegens einer General- und Vorsorgevollmacht ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, wenn die Wirksamkeit der Vollmacht wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen unklar ist und die konkrete Gefahr besteht, dass ohne Einwilligungsvorbehalt vermögensrechtliche Transaktionen zum Nachteil des Betroffenen vorgenommen werden (Vgl. BayObLG, 02.06.2004 - 3Z BR 065/04). In ihrem Inhalt ist eine Orientierung an den Aufgabenkreisen eines gesetzlichen Betreuers sinnvoll. Danach sollte festgelegt werden, dass Ehegatten oder Kinder bzw. andere Vertrauenspersonen den Betroffenen in den diversen Bereichen rechtlich in diversen Bereichen vertreten dürfen. 

Allgemein

Wirksamkeit erlangt die Entscheidung in der Regel mit der Bekanntgabe an den Betreuer. Rechtsmittel sind die (unbefristete) Beschwerde oder die sofortige Beschwerde, die innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden muss. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist ggf. die weitere Beschwerde beziehungsweise die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.

Beschwerdeberechtigung

Vgl. dazu OLG Jena Beschluss vom 28. April 2003 - Az.: 6 W 136/03: Beschwerdeberechtigt im Falle einer Entlassung bzw. Neubestellung eines Betreuers ist zunächst nach § 20 FGG, wer in seinem Recht durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt ist. Dazu gehören die Betroffene selbst, die (bisherige) Betreuer und die zuständige Betreuungsbehörde. Dritten, darunter auch nahen Verwandten oder dem Ehegatten, steht aus dieser Vorschrift kein Beschwerderecht zu (vgl. Senat vom 17.12.2002, 6 W 517/02; BayObLG FamRZ 1996, 508 mit Nachw.).

Eine Beschwerdeberechtigung kann unter Umständen aus § 69 g Abs. 1 S. 1 FGG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen der Kreis der Beschwerdeberechtigten auf nahe Angehörige einschließlich des Ehegatten erweitert wird, hergeleitet werden. Nach der insoweit abschließenden Regelung des § 69 g Abs. 1 FGG sowie dem Rechtsgedanken des § 69 i Abs. 7 FGG können die Angehörigen aber etwa der Entlassung eines Betreuers als solcher nicht widersprechen (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 452, 453). 

 

Beschwerde Amtsgericht BetreuungEin Beschwerderecht steht Angehörigen lediglich hinsichtlich der Bestellung des neuen Betreuers (§ 1908 c BGB) gem. § 69 i Abs. 8 Hs. 2 i.V.m. § 69 g Abs. 1 FGG zu. Doch gilt das bereits vom Gesetzeswortlaut her nur für den Fall einer Bestellung von Amts wegen. Die Vorschrift des § 69 i Abs. 8 FGG begründet insoweit eine Rechtsgrund-, nicht eine Rechtsfolgenverweisung. Das ergibt sich schon mit Blick auf die dem Gesetz zugrunde liegende Interessenwertung. Nach § 69 g Abs. 1 FGG wird dem Antrag des Betroffenen bei der erstmaligen Bestellung eines Betreuers ein höherer Stellenwert beigemessen als dem etwaigen Interesse seiner Angehörigen, diese Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen. 

 

Die gesetzgeberische Grundentscheidung ist Ausdruck des Vorrangs und des Respekts vor der Willensautonomie des Betreuten. Ehegatten bzw. enge Verwandte sind erst dann als Sachwalter zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen berufen und können gem. § 69 g Abs. 1 FGG gerichtlichen Rechtsschutz geltend machen, wenn ohne oder gegen die ausdrückliche Zustimmung des Betreuungsbedürftigen von Amts wegen entschieden worden ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Kommentar zum FGG, 15. Aufl., § 69 g, Rd. 12 mit Nachw.).

Nichts anderes kann gelten, wenn auf Antrag des Betroffenen ein Betreuer nachträglich entlassen und ein neuer bestellt wird. Auch in diesem Fall kommt entsprechend der Wertung des § 69 g Abs. 1 FGG dem Willen des Betreuten höheres Gewicht als dem Mitspracherecht seiner Angehörigen zu. 

§ 69 g FGG

(1) Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und eine Entscheidung, durch die die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, steht unbeschadet des § 20 dem Ehegatten des Betroffenen, dem Lebenspartner des Betroffenen, denjenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind, sowie der zuständigen Behörde zu. Macht der Vertreter der Staatskasse geltend, der Betreuer habe eine Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, so steht ihm gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss die Beschwerde zu.

(2) Der Betreuer kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betreuten Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer ihr Amt gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(3) Der Betroffene kann, wenn er untergebracht ist, die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.

(4) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen Entscheidungen,
  1. durch die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet oder abgelehnt wird,
  2. durch die die Weigerung, sich zum Betreuer bestellen zu lassen, zurückgewiesen worden ist,
  3. durch die ein Betreuer gegen seinen Willen entlassen worden ist.

Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Betreuer bekannt gemacht worden ist. Im Falle der Nummer 1 beginnt für den Betroffenen die Frist nicht vor der Bekanntmachung an ihn selbst, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach Bekanntmachung an den Betreuer.

(5) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften über den ersten Rechtszug entsprechend. Verfahrenshandlungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 dürfen nur dann durch einen beauftragten Richter vorgenommen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Beschwerdegericht das Ergebnis der Ermittlungen auch ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen zu würdigen vermag. Das Beschwerdegericht kann von solchen Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auf im ersten Rechtszug eingeholte Gutachten oder vorgelegte ärztliche Zeugnisse stützen.

+++Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit war gültig bis 31.08.2009+++ 

§ 1896 BGB
Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.

(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

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Verfahrenshinweis: § 27 Abs. 1 FGG in der Konstellation, dass eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts vom Landgericht bestätigt worden ist, die Beschwerde also zurückgewiesen wurde. 

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn - wie es das Gesetz aufführt - das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

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