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Elternzeit

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Elternzeit Rechtsanwalt
Im Abschnitt 2 des BEEG sind die Regelungen über die Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt. Der Anspruch auf Elternzeit für maximal drei Jahre ist kombiniert mit dem Anspruch auf Elterngeld, weil man hier ein attraktives Modell der Elternbetreuung schaffen wollte. 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.  

Zeitschema 

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist genommen werden soll, muss sie spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist beantragt werden.  Mit der Anmeldung der Elternzeit müssen sich der Antragsteller respektive Antragstellerin gleichzeitig verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet wird. 

Mit Zustimmung des Arbeitgebers können sie bis zu zwölf Monate der Elternzeit auch auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen. Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Lehnt der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit gemäß - zum früher geltenden! - § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG nicht form- oder fristgerecht oder nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ab, wird die Elternzeit aufgrund der Gestaltungserklärung des Arbeitnehmers beendet. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur vorzeitigen Beendigung ist nicht erforderlich. Eine den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG nicht entsprechende Ablehnung des Arbeitgebers ist unbeachtlich, so das Bundesarbeitsgericht, wenn es sich um einen Fall existenzielle Härte bzw. um die Geburt eines weiteren Kindes handelt. 

Beschäftigung während der Elternzeit 

Wer Elternzeit nimmt, ist berechtigt in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden zu arbeiten. Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch, auf ihren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine Schlechterstellung ist nicht zulässig. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert, gelten nach deren Ende wieder die Bedingungen der früheren Arbeitszeit.

Seit dem 25. Januar 2009 erhalten auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig oder während der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können dann die Elternzeit für ihr Enkelkind beantragen, während die Eltern weiterhin Anspruch auf Elterngeld haben. Für den Anspruch auf Freistellung von der Arbeit müssen bei den Großeltern auch die grundsätzlich für den Elternzeitanspruch geltenden Voraussetzungen (z.B. Leben in einem Haushalt) vorliegen.

Kündigungsschutz

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Betrieb stillgelegt wird. 

Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

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