Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Kindererziehung

Bundesgleichstellungsgesetz

 

 

Arbeitsrecht Bonn Rechtsanwalt Schneiderei

 

Beteiligung an der Kindererziehung gibt einem Mann nicht den Anspruch, vorrangig befördert zu werden: Ein Beamter einer Bundesbehörde hat keinen Anspruch wie eine Frau vorrangig befördert zu werden, nur weil er sich an der Kindererziehung beteiligt hat, entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az.: 8 E 505/05 (2)). Im konkreten Fall hatte die Behörde im Auswahlverfahren Frauen, die über die gleichen Beurteilungsnoten wie der Kläger verfügten, ihm aufgrund des Bundesgleichstellungsgesetzes vorgezogen. Für ihn stand eine Beförderungsstelle dann nicht mehr zur Verfügung. Das VG Wiesbaden folgte im Ergebnis dem Einwand des Klägers nicht, er habe für die Erziehung seiner beiden Kinder wie eine Frau Erziehungsurlaub (jetzt Elternzeit) genommen und auch eine zeitlang nur anteilig gearbeitet, so dass auch auf ihn das Bundesgleichstellungsgesetz anzuwenden sei, das auf die Gleichstellung von Frauen und Männern abziele. Deshalb lägen in seiner Person überwiegende Gründe vor, die eine Beförderung vor den Frauen rechtfertige. Das Gericht entschied, dass der Kläger zu recht nicht befördert worden sei. 

Justizzentrum Wiesbaden

Justizzentrum Wiesbaden

Rechtsgrundlage ist hierfür § 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Bei der Bundesbehörde habe zum fraglichen Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe A 11 eine Unterrepräsentanz von Frauen bestanden. Zur Durchsetzung der Frauenförderung, die grundgesetzlich in Art. 3 Abs. 2 GG verankert ist, dürften die Frauen mit gleicher Note wie der Kläger diesem vorgezogen werden. Das ist unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht. Denn die Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen führe nicht erst bei der tatsächlichen Wahrnehmung weiblicher Rollen und Lebensentwürfe zu einer möglichen Benachteiligung, sondern auch die Erwartung, dieser Lebensentwurf werde sich irgendwann realisieren, beeinträchtige die beruflichen Chancen jeder Frau. Überwiegende Gründe in der Person des Mannes, die ein Abweichen von der Privilegierungsregelung für Frauen erlauben würden, sah die Kammer auch nicht in der Tatsache, dass der Kläger bei der Erziehung seiner Kinder seinen Anteil geleistet hat. Denn sein beruflicher Werdegang entspreche allenfalls einer typischen Frauenbiographie und überwiege sie nicht. 

Weitere Gründe, die möglicherweise zu einer anderen Entscheidung führen könnten, wie Schwerbehinderung oder Alleinerziehung der Kinder, lagen nicht vor.  

Fragen und Antworten zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz >>

Wichtige Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten: 

Abmahnung - AGB - Aufhebungsvertrag - Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag - Fortbildung - Kündigung (Arbeitsrecht) - Lohn/Gehalt - Mobbing  

Top
 
 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019