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Journalismus
Was die Presse des öffentlichen Interesses für wert hält, darf sie nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden. Auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf die Weise, in der die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen, kommt es erst bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten an, so das BVerfG im Jahre 2008. 
Agenturprivileg

Wichtig für Unterlassungsansprüche: Von einem Printmedium könnte eine zeitnahe Publikation weltweiter Geschehnisse nicht geleistet werden, wenn es ihm nicht erlaubt wäre, einen Teil seiner Berichterstattung aus anderen Quellen zu übernehmen. Es hat sich das  "Agenturprivileg" durchgesetzt, das den Journalisten unter Wahrung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten grundsätzlich erlaubt, Meldungen der als seriös anerkannten Nachrichtenagenturen ohne weitere Recherche ihres Inhalts zu verwerten, vgl. Kammergericht 2007

Internet-Suchdienst für Presseartikel nicht rechtswidrig

Der u.a. für das Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Unterlassungsklage gegen die Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy" zu entscheiden. Der Suchdienst wertet eine Vielzahl von Websites (Internetauftritten), vor allem von Zeitungsartikeln, auf tagesaktuelle Informationen hin aus. Auf Anfrage erhalten Internetnutzer kostenlos Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren Suchworten entsprechen, in die auch Stichworte, Satzteile und einzelne Sätze aus den Veröffentlichungen aufgenommen sind.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt der Suchdienst der Beklagten keine Rechte der Klägerin. 

Mit den Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichten, nähmen die Beklagten keine Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. Die Beklagten handelten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie es Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links ermöglichten, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne (Urteil des BGH vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00). 

Soweit für eine Berufsgruppe oder in einer Branche der allgemeine Brauch besteht, bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwähnen, ist deren Auslassung regelmäßig ein (versteckter) Hinweis für den Zeugnisleser, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten (beredtes Schweigen). Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass ihm ein ergänztes Zeugnis erteilt wird. Dies gebieten die Grundsätze von Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit (So das BAG 2008). 

Hier hatte das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, für Tageszeitungsredakteure sei die Hervorhebung der Belastbarkeit mit Stress im Zeugnis üblich und deren Auslassung ein für den Arbeitnehmer nachteiliges Geheimzeichen, rechtsfehlerhaft übergangen.

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