| Dazu hat das OLG Hamm im Jahre 2013 
		Überlegungen angestellt. Nach § 1617c Abs. 1 BGB kann ein Kind, das das 
		fünfte Lebensjahr vollendet hat, sich der nachträglichen Bestimmung 
		eines Ehenamens seiner Eltern durch eine gegenüber dem Standesamt 
		abzugebende Erklärung anschließen. Für die Art und Weise der Ausübung 
		des Namensanschließungsrechts differenziert § 1617c Abs. 1 BGB nach 
		Lebensaltersstufen. Das Namensanschließungsrecht ist ein Recht, von dem 
		das Kind zeitlich unbefristet und nach freiem Belieben Gebrauch machen 
		kann. Ein durch Bestimmung des Ehenamens seiner Eltern entstandenes 
		Namensanschließungsrecht des Kindes kann also 
		auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit und so nach eigenen 
		Gutdünken auch noch nach Jahrzehnten ausgeübt werden. 
 Nach § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt die vorstehend dargestellte Regelung 
		des Abs. 1 entsprechend, wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines 
		Kindes geworden ist, ändert. Der Wortlaut dieser Vorschrift trifft keine 
		Unterscheidung nach der rechtlichen Grundlage, die zu der Änderung des 
		Ehenamens der Eltern des Kindes geführt hat.
 Vom Wortlaut der Vorschrift erfasst sind also sowohl 
		zivilrechtliche Namensänderungen - beispielsweise 
		infolge einer Adoption des namensgebenden Elternteils in 
		Verbindung mit einer Namensanschließung des Ehegatten (§ 1617c Abs. 4 
		BGB) oder einer Änderung des Ehenamens der Großeltern, der sich der 
		namensgebende Elternteil und sein Ehegatte angeschlossen hat. 
		 Grundsätzlich ist auch der Vorgang einer 
		öffentlich-rechtlichen Namensänderung aufgrund behördlicher Bewilligung 
		nach § 3 NamÄndG von der Vorschrift erfasst. Dementsprechend haben  
		Oberlandesgericht gestützt auf den Wortlaut der Vorschrift den 
		Standpunkt eingenommen, dass das Namensanschließungsrecht nach § 1617c 
		Abs. 2 Nr. 1 BGB auch den Fall der behördlich bewilligten Änderung des 
		Ehenamens erfasst, jedenfalls wenn das Kind zum Zeitpunkt der erfolgten 
		Namensänderung bereits volljährig ist. Diese Auffassung findet sich 
		allerdings in aktuelleren Entscheidungen nicht mehr.  |