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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Zugewinn

Reform Zugewinnausgleich

Negatives Anfangsvermögen

 

Reform Zugewinnausgleich 

 

Es stellt sich die Frage, ob nach der Reform des Zugewinnausgleichs auch eine negative Vermögensentwicklung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu berücksichtigen ist. Durch die im Jahr 2010 in Kraft getretene Gesetzesänderung wird nunmehr auch ein negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. In § 1374 (3) BGB heißt es: „Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.“ Bis zur Gesetzesänderung betrug das Anfangsvermögen mindestens 0 €, so dass vorhandene Schulden nur bis zur Höhe des Aktivvermögens berücksichtigt wurden. Dies hatte zur Folge, dass ein Ehegatte, der bei Eheschließung verschuldet war und seine Schulden während der Ehezeit abgetragen hat, insoweit rechnerisch keinen Zugewinn erwirtschaftet hat, also dass die Tilgung bei der Berechung des Zugewinns gänzlich unberücksichtigt blieb.

 

Durch die Neufassung des § 1374 BGB hat sich die Rechtslage insoweit verändert, da nunmehr in Absatz 3 ausdrücklich klargestellt ist, dass Verbindlichkeiten auch über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen sind. Folglich kann das Anfangsvermögen eines Ehegatten auch negativ sein. Ziel war es, eine Ungerechtigkeit in den folgenden Konstellationen zu vermeiden. Da das Anfangsvermögen bis zur Gesetzesreform nie negativ sein konnte, musste ein Ehegatte, der während der Ehe die Schulden des anderen Ehegatten ausgeglichen hatte und im Übrigen eigenes Vermögen erwarb, seinen Ehepartner bei Durchführung des Zugewinnausgleiches an seinem Vermögen teilhaben lassen. Das galt dann, obwohl der andere Ehepartner durch die Rückführung seiner Schulden bereits mit wirtschaftlichen Vorteilen gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatte aus der Ehe gegangen ist. Die Privilegierung des zu Beginn des Güterstandes überschuldeten Ehegatten bzw. der Grundsatz, dass unabhängig von einer Schuldenrückführung in der Ehe nur ein aktiver Überschuss geteilt werden sollte, wurde mit der Gesetzesreform zum 1.September 2009 zurückgenommen. Für Verfahren, die am 1.September 2009 anhängig sind, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung anzuwenden.

 

Der Zugewinn eines Ehegatten ergibt sich aus der Saldierung des Anfangs- und Endvermögens eines Ehegatten. Die einschlägige Vorschrift des § 1373 BGB ist auch nach der Gesetzesreform unverändert geblieben. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass der Zugewinn der Betrag ist, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Auch nach der Gesetzesreform liegt ein Zugewinn nur dann vor, wenn das Endvermögen höher ist, als das Anfangsvermögen. Ansonsten ist kein Zugewinn erzielt worden, so dass der Zugewinn mit 0 € bewertet werden muss.

 

Aufgrund des unveränderten Wortlautes der Vorschrift steht aber auch fest, dass der Zugewinn auch weiterhin mindestens 0 € betragen muss, also nicht negativ sein kann. Verluste eines Ehegatten sind insoweit nicht auszugleichen. Dies galt nach altem Recht und gilt auch weiterhin. Der Gesetzgeber hat dies in der Begründung der Gesetzesreform ausdrücklich klargestellt (vgl. BT-Drucksache 16/10798 S. 11). Mit der Einführung einer Kappungsgrenze bei der Höhe der Ausgleichsforderung  § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB wird aber sichergestellt, das die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt wird, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Ein negativer Zugewinn kann damit nicht in die Zugewinnausgleichsbilanz eines Ehegatten nach § 1378 BGB eingestellt werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall der Zugewinn des Ehegatten, dessen Endvermögen niedriger ist, als sein Anfangsvermögen mit 0 anzusetzen. Der Zugewinnausgleichsanspruch dieses Ehegatten besteht dann in Höhe der Hälfte des Zugewinns des anderen Ehegatten.   

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Verjährung: Drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung - heutige Regelung >>.

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