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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

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Reiserecht

(Diese Seiten werden von uns nicht mehr fortgeführt)

Auf dieser Seite beobachteten wir aktuellere Entwicklungen des Reiserechts und geben einige rechtliche Hinweise. Diese Seiten zum Reiserecht werden nicht mehr aktualisiert, sodass sich darauf keine aktuellen Stellungnahmen zum Reiserecht in der gegenwärtigen Gerichtspraxis ableiten lassen.  Diese Seiten stellen keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.

Ab 17. Februar 2004 gibt es eine neue wichtige neue EU-Verordnung: Passagiere, die wegen Überbuchung nicht fliegen können, erhalten  höhere Entschädigungen - Bei Überbuchung bekommen sie 250 Euro für Flüge bis 1500 Kilometer, 400 Euro für Flüge bis 3500 Kilometer und  600 Euro für längere Strecken. Wenn reservierte Flüge kurzfristig gestrichen werden , steht den Fluggästen erstmals eine Entschädigung zu. Die höheren Ausgleichszahlungen gelten jetzt auch für Charterflüge.

Eine allgemeine Darstellung zum Reisevertragsrecht finden Sie hier.

Hier finden Sie die Frankfurter Tabelle

zur Berechnung von Reisepreisminderungen. 

Rechtliche Tipps und Hinweise

Wie müssen Reisemängel geltend gemacht werden? Hierzu lesen Sie zunächst die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, die regelmäßig im Katalog wiedergegeben werden. Praktisch ist es die Fax-Nummer des Veranstalters auch im Urlaub bereit zu haben, um eine Mängelanzeige zuzusenden. Wenden Sie sich am Urlaubsort an den Reiseveranstalter und teilen Sie die Mängel unbedingt schriftlich mit, am besten mit der Nachweismöglichkeit, dass Sie eine entsprechende Mängelanzeige verfasst haben (Übergabe etwa unter Zeugen). In dieser Anzeige sollten Sie eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen.  Verfassen Sie eine präzise Mängelliste, die der Reiseleiter unterzeichnen soll. Tut er es nicht, sollten Sie diese Situation notfalls mit einem Zeugen dokumentieren können. 

Beweissicherungsmaßnahmen sind wichtig für spätere Prozesse: Videos, Fotos und Zeugen. Besonders wichtig: Nach der Rückkehr aus dem Urlaub gilt folgende Frist:  Ansprüche aus dem Reisevertrag müssen nach § 651 g Abs. 1 BGB spätestens einen Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Dabei sollten Sie die einzelnen Mängel aufführen und eine konkreten Geldbetrag zahlen. Lässt sich das Problem außerprozessual nicht regeln, ist innerhalb von sechs Monaten nach der Rückkehr aus den Urlaub zu klagen.

Ein Blick in die

Rechtsprechung

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Das LG Frankfurt/M hat Anfang 2011 einen Reisepreis reduziert und einem fünfjähren Urlauber ein Schmerzensgeld zugesprochen, weil in der Hotelanlage kein Swimming-Pool war (2-24 S 61/10).
BGH: Anzahlungsklausel in AGB von Reiseveranstalter ist rechtmäßig  

Die Verwendung der Klausel: „Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung.“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters  ist nicht zu beanstanden (BGH Az.: X ZR 59/05). Die Klausel benachteilige die Reisenden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, so dass die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln, das keine andere Auffassung vertrat, zurückgewiesen wurde.

„Billigflieger“ dürfen Passagiere bei Nichtdurchführbarkeit des Flugs nicht einfach „stehen lassen“  

Der Kläger und seine Frau hatten bei einer „Billigfluggesellschaft“ im März 2004 einen Flug von Frankfurt nach Oslo-Torp und zurück für zusammen 155 Euro gebucht. Der Rückflug sollte am 13.3.2004 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt war der Flughafen Oslo-Torp allerdings wegen Schneefalls gesperrt. Die Maschine, die den Kläger und seine Frau zurückfliegen sollte, landete deshalb nicht auf dem Flughafen Oslo-Torp, sondern auf einem Ausweichflughafen und flog von hier aus – ohne Passagiere – am Abend des 13.3.2004 nach Frankfurt zurück. Dem Kläger und seiner Frau bot die Fluggesellschaft lediglich einen Rückflug am 16.3.2004 oder die Erstattung des anteiligen Reisepreises an. Der Kläger und seine Frau kehrten am frühen Morgen des 14.3.2004 nach einer Hotelübernachtung in Oslo mit einem Flug der Lufthansa nach Deutschland zurück. Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Hotelübernachtung in Oslo und den Rückflug mit der Lufthansa.  

Das Amtsgericht wies die hierauf gerichtete Klage ab. Es handele sich um ein Fixgeschäft und die Beklagte sei gemäß § 275 BGB infolge der von ihr nicht zu beeinflussenden Witterungsverhältnisse von der Leistungsverpflichtung frei geworden sei. Die hiergegen gerichtete Berufung war erfolgreich. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Hotelkosten für die Übernachtung in Oslo und der Kosten für den Rückflug nach Deutschland, abzüglich des Betrags, den der Kläger bereits von der Beklagten erhalten hat. Die Beklagte hat nach dem Oberlandesgericht Koblenz (Urteil v. 29.3.2006, 1 U 983/05) ihre vertraglichen Nebenpflichten verletzt, indem sie dem Kläger und seiner Frau lediglich einen drei Tage später stattfindenden Rückflug angeboten und sie ansonsten in keiner Form unterstützt hat. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem gebuchten Rückflug um ein absolutes oder relatives Fixgeschäft gehandelt hat. Selbst beim Vorliegen eines absoluten Fixgeschäfts bestehen für Fluggesellschaften Betreuungs-, Fürsorge- sowie Unterstützungspflichten für den Fall, dass die Fluggäste witterungsbedingt nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt befördert werden können. Auch „Billigfluggesellschaften“ dürfen sich in einem solchen Fall nicht damit begnügen, den Flug abzusagen und lediglich einen Rückflug erst Tage später oder einen anteilige Reisepreisrückerstattung anzubieten. Im Streitfall hätte die Beklagte den Kläger und seine Frau ohne weiteres zeitnah nach Deutschland zurückfliegen können. So hätte sie für ein Ersatzflugzeug sorgen oder das später leer zurückfliegende Flugzeug von Oslo-Gardermoen auf dem Rückflug zur Aufnahme der Passagiere in Oslo-Torp zwischenlanden lassen können. Außerdem wäre eine Umbuchung auf den nächsten Lufthansa-Flug nach Deutschland möglich gewesen. Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte zwar von der Pflicht zu dem möglicherweise unmöglich gewordenen Rückflug nach § 275 BGB frei geworden, jedoch dem Kläger gemäß §§ 280 ff. BGB zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.  

Haftung und Reisepass

BFH Az.: VI R 87/04:  Ein Reisekunde kann von einem Reisebüro keinen Schadensersatz verlangen kann, weil er im Zuge der gewünschten Beratung über verschiedene in Frage kommende Pauschalreisen nicht  darüber informiert wurde, dass bei der schließlich vom Kunden ausgewählten Pauschalreise nach Bulgarien für die Einreise ein Reisepass erforderlich war.

Der Kunde wurde am Abreisetag im deutschen Flughafen wegen des fehlenden Reisepasses nicht zur Reise zugelassen. Der Bundesgerichtshof brauchte in dem Fall nicht zu entscheiden, ob zwischen einem Reisebüro, das aufgrund von Agenturverträgen verschiedene Reiseveranstalter vertritt, und einem Reisekunden, der Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünscht, ein eigenes Vertragsverhältnis zustande kommt oder eine sonstige Haftung des Reisebüros neben der Haftung des vertretenen Veranstalters begründet wird. Denn eine etwaige eigene Haftung des Reisebüros würde jedenfalls, wie das Berufungsgericht richtig entschieden hat, nur die Beratung bei der Auswahl der Reise betreffen. Es ist nicht mehr die eigene Aufgabe des Reisebüros, sondern allein die des Reiseveranstalters, dem Kunden diejenigen Informationen zu erteilen, die für die Abwicklung der ausgewählten Reise von Bedeutung sind. Mit der Entscheidung für eine bestimmte Reise beginnen die Verhandlungen über den Reisevertrag des Kunden mit dem gewählten Reiseveranstalter und setzt dessen vorvertragliche Haftung ein.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die Information über Pass und Visumerfordernisse normalerweise bei der Auswahl der Reise keine Rolle spielt und deshalb in der Regel nicht zu der vom Reisebüro erbetenen Auswahlberatung gehört, sondern allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den Reisevertrag ist. Der Veranstalter der Reise sei gesetzlich verpflichtet, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige Pass oder Visumerfordernisse zu unterrichten. Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden.

Reiseanzahlung von 20 Prozent ist zulässig

Im Streit um die Zulässigkeit einer Vorauszahlung von 20 Prozent auf Pauschalreisen hat das Oberlandesgericht Köln einem Reiseveranstalter Recht gegeben. Denn die Veranstalter müssten nicht nur für die Organisation der Reise in Vorleistung treten. Zudem würden sie auch das finanzielle Risiko eines möglicherweise nicht zahlungskräftigen Kunden tragen.  Das Urteil wurde allerdings zur Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (16 U 12/05). Die Verbraucherschützer waren der Ansicht, es sei allenfalls eine Anzahlung in Höhe von 10 Prozent angemessen. Sollte der Reiseveranstalter darüber hinausgehen, müsste er im Gegenzug dem Kunden Art und Umfang seiner Vorausleistungen darlegen.

Das Gericht war aber der Auffassung, Pauschalreisen seien ein Massengeschäft, bei dem nicht in jedem Einzelfall die Bonität der Kunden überprüft werden könne. Dagegen dürfte sich der Veranstalter absichern. Außerdem sei der Kunde seit einigen Jahren mit der Vorauszahlung gegen eine mögliche Insolvenz des Veranstalters versichert. Insoweit trägt der Kunde kein Risiko.  

Schmerzensgeld für Familie eines im Hotelschwimmbad ertrunkenen Kindes

Der Reiseveranstalter ITS muss  mehr als 70 000 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz an die Familie eines Jungen zahlen, der in einem griechischen Hotelschwimmbad ertrank. Das Unternehmen hafte für Mängel an der Wasserrutsche (Landgericht Köln (8 O 264/049). Das hohe  Schmerzensgeld ist begründet, weil die Eltern und die beiden Brüder seit dem Tod des Jungen an gravierenden psychischen Schäden leiden.

Schadensursache war ein ungesichertes Ansaugrohr, das das Kind unter Wasser zog.  Der Hotelbetreiber wurde in Griechenland wegen fahrlässiger Tötung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung (nicht rechtskräftig) verurteilt. Nach der Entscheidung des LG Köln haftet der Reiseveranstalter selbst dann für Sicherheitsmängel an den Freizeitangeboten einer Hotelanlage, wenn diese Angebote nicht in den Prospekten beworben werden. Alle Hotelanlagen müssen die Sicherheitsstandards einhalten. Diese Umstände gehören zur Leistung des Reisevertrags. 

Entschädigungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bei Vereitelung der Reise durch Überbuchung (Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03)

Der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über den Anspruch zweier Reisekunden zu entscheiden. Die hatten einen zweiwöchigen Urlaub auf einer Malediven-Insel gebucht und bezahlt, aber eine Woche vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter die Nachricht erhielten, dass das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei. Das von dem beklagten Reiseveranstalter angebotene Ersatzquartier auf einer anderen Malediven-Insel nahmen die Kläger nicht an. Sie waren der Auffassung, sie hätten ihren Urlaub zu Hause verbracht, was die Beklagte bestreitet. Der Reiseveranstalter erstattete den Klägern lediglich den Reisepreis. Die Kläger verlangen mit ihrer Klage darüber hinaus aber eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises. Sie stützen ihren Anspruch auf § 651 f Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass dann, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann. 

Verfahrenslauf: Das Berufungsgericht hatte der Klage stattgegeben. Der Senat hat die Revision des Reiseveranstalters zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass der Reiseveranstalter nicht berechtigt ist, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzquartier stellt deshalb keine Vertragserfüllung dar. Es handelt sich lediglich um eine Leistung an Erfüllungs Statt. Zu deren Annahme ist der  Reisende rechtlich nicht verpflichtet (§ 364 Abs. 1 BGB). Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels ist daher die Reise vereitelt, wenn der Kunde das Ersatzangebot ablehnt. Dem Kunden steht dann grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu. Diesem Anspruch kann der Reiseveranstalter nur ausnahmsweise den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten. Wenn das Ersatzangebot, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, handelt der Kunde mit Ablehnung des Ersatzangebots und anschließender Entschädigungsforderung jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich.

So lag es in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall, weil die Kläger schnorcheln und tauchen wollten, die ersatzweise angebotene Insel aber kein Hausriff hatte. Das Gericht hat weiterhin klargestellt, dass mit der Vereitelung der Reise zugleich feststeht, dass der Kunde die Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hat. Auch wenn ein erwerbstätiger Kunde während der geplanten Urlaubszeit seiner Berufsarbeit weiter nachgeht oder wenn der Kunde eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durchführt, steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Er braucht also nicht zu beweisen, dass er zuhause geblieben ist. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hat der Bundesgerichtshof erläutert, dass dem Tatrichter ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, der vom Bundesgerichtshof nur in engen Grenzen nachgeprüft werden kann. Das Gericht hat jedoch ausgeführt, dass § 651 f Abs. 2 BGB den Ersatz eines Nichtvermögensschadens für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gewährt. Deshalb ist das Einkommen des Reisenden kein zulässiger Maßstab ist, sondern der Reisepreis. 

Dabei kommt der volle Reisepreis als Entschädigung nur dann in Betracht, wenn der Reisende auf einer durchgeführten Reise so schwere Beeinträchtigungen erlitten hat, dass er sich während seines Urlaubs überhaupt nicht erholen konnte. Für einen Kunden, der infolge Vereitelung seiner Reise zuhause bleibt, wo er abgesehen von seiner Enttäuschung keine Beeinträchtigungen erfährt, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Entschädigung auf die Hälfte des Reisepreises zu beschränken, nicht zu beanstanden.

OLG Frankfurt 6.9.2004,16 U 41/04
Bei einer Vielzahl von Mängeln dürfen Reisende die Reise regelmäßig auf Kosten des Veranstalters abbrechen


Eine Kündigung des Reisevertrags setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Insoweit kann nicht auf starre Prozentsätze abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr eine am Reisezweck und Reisecharakter orientierte Gesamtwürdigung. Ist dem Reisenden danach die Fortsetzung der Reise nicht zumutbar, so darf er sie sofort auf Kosten des Veranstalters abbrechen. Die Voraussetzungen hierfür sind bei einer Vielzahl von Mängeln, die kurzfristig nicht behoben werden können, regelmäßig erfüllt.
Der Kläger hatte bei der Beklagten für rund 10.300 Euro eine Badereise für sich, ein Kleinkind und eine weitere Person gebucht. Die Beklagte hatte einen langen feinsandigen Strand versprochen sowie darauf hingewiesen, dass es sich um eine Luxusreise in das „renommierteste Feriendorf...“ handele. Zwei Tage nach seiner Ankunft am Reiseziel wies der Kläger die Reiseleitung auf zahlreiche Reisemängel hin. Einen Hotelwechsel lehnte er ab und erklärte, er fliege am selben Tag zurück.  Der Kläger verlangte von der Beklagten daraufhin die Rückzahlung des Reisepreises. Er rügte zahlreiche Reisemängel. Insbesondere sei der Strand wegen Verschmutzung, Lärm und Enge kaum nutzbar und die Verpflegung im Hotel mangelhaft gewesen. Daneben habe unter anderem der Kühlschrank im Hotelzimmer nicht funktioniert, die Dusche sei nur eingeschränkt nutzbar und die Klimaanlage zu schwach eingestellt gewesen. Das LG gab der Klage lediglich in Höhe von 17 Prozent des Reisepreises statt. Ein Kündigungsrecht des Klägers habe nicht bestanden, da dies eine Gesamtminderungsquote von 20 Prozent voraussetze, die vorliegend nicht erreicht sei. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 651e Abs.3 S.1 BGB einen Anspruch auf Erstattung des vollen Reisepreises. Nach dieser Vorschrift verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises, wenn der Vertrag gekündigt wird. Der Kläger hat den Reisevertrag zumindest stillschweigend gekündigt, indem er die Reiseleitung über die Mängel und den geplanten Abbruch der Reise informiert hat. Eine wirksame Kündigung des Reisevertrages setzt nach § 651e Abs.1 S.1 BGB eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Entgegen der Auffassung des LG kann insoweit nicht auf starre Prozentsätze abgestellt werden. Vielmehr ist eine am Reisezweck und Reisecharakter orientierte Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich. Maßgebend ist vor allem, ob dem Reisenden die Fortsetzung der Reise angesichts der Reisemängel zumutbar ist. Im Streitfall war eine Fortsetzung der Reise auf Grund der Vielzahl der Mängel unzumutbar. Der Kläger musste der Beklagten vor Kündigungsausspruch auch nicht die Möglichkeit einräumen, Abhilfe zu schaffen. Dies ist gemäß § 651e Abs.3 S.2 BGB unter anderem dann entbehrlich, wenn das Vertrauen des Reisenden auf eine ordnungsgemäße Abhilfe schwer erschüttert ist. Dies war hier der Fall. Die meisten der vom Kläger gerügten Mängel konnten in angemessener Zeit nicht abgestellt werden. Das gilt insbesondere für die Situation am Strand. Auch das Angebot einer Ersatzunterkunft war dem Kläger nicht zumutbar, da eine gleichwertige Anlage nicht zur Verfügung stand.

Aktuell zu AGBs im Reisevertrag

Der BGH zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevertrags:

"Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren".

Die Klausel, die die Ausschlussfrist ganz allgemein auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausdehnt, benachteiligt den Reisekunden jedoch unangemessen.

Urteil vom 3. Juni 2004 - X ZR 28/03

Unfallmeldung

1. Mit einer Unfallmeldung an die örtliche Reiseleitung wird nicht die Ein-Monats-Frist gemäß § 651 g Abs. 1 BGB gewahrt.

2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Erfordernis einer Anspruchsanmeldung innerhalb eines Monats nach Reiseende auf deliktische Ansprüche erstreckt, ist zulässig.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. 1. 2003 - 16 U 101/02)

Aus den Gründen: ...Der Klägerin zu 2) stehen keine reisevertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zu. Derartige Ansprüche sind gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind reisevertragliche Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB innerhalb eines Monats ab Ende der Reise geltend zu machen. Die Schadensmeldung der Klägerin zu 2) vom 2. 8. 1999 stellte keine solche Geltendmachung eines Anspruchs dar. Vielmehr handelt es sich nur um eine Mängelanzeige nach § 651 c Abs. 2 Satz 1 BGB. Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass die Meldung gegenüber der örtlichen Reiseleitung und nicht gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgt ist. Zum Anderen ist weder aus der Schadensmeldung vom 2. 8. 1999, noch aus dem Vortrag der Klägerinnen erkennbar, dass sie schon am 2. 8. 1999 erklärt haben, sie wollten Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen.

Behindertengerechte Unterbringung? (AG Hannover, Urt. vom 22. 8. 2002 - 535 C 5892/02)

1. Wenn ein schwer behinderter, mit Gehhilfen ausgestatteter Reisender persönlich im Reisebüro erscheint, wird eine behindertengerechte Unterbringung nicht automatisch Vertragsinhalt, insbesondere dann nicht, wenn in den Buchungstext lediglich der Vermerk „Kundenwunsch: Terrasse" aufgenommen wird.

2. Eine behindertengerechte Unterbringung wird auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der behinderte Reisende nach der Buchung dem Reiseveranstalter eine Kopie seines Behindertenausweises einsendet und erklärt, eine Wohnung zu ebener Erde mit Terrasse zu benötigen, der Reiseveranstalter sich dazu aber nicht äußert. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den Behinderten im 4. Stock eines Hotels unterzubringen, das über keinen Fahrstuhl verfügt.

 

Katalog und Wirklichkeit

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Bei Ansprüchen wegen Mängeln  einer Pauschalreise gelten allein die Ausführungen des Veranstalterkatalogs. Zusicherungen des Reisebüros stellen nach dem LG München dagegen keinen Erstattungsgrund dar (Az.: 34 S 8856/03). Bei Widersprüchen zwischen den Katalogangaben und denen des Reisebüros gilt allein der Reisekatalog.
Flugpauschalreisen und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Reiseveranstalter, die Flugpauschalreisen anbieten, dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht die Haftung für Leistungsstörungen beim Flugtransport ausschließen. Solche AGB verstoßen gegen den Grundgedanken von § 651a Abs.2 BGB und stellen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Das entschied der BGH im Rahmen einer Verbandsklage gegen die AGB eines Reiseveranstalters. Grund: Der Anbieter solcher Reisen erweckt den Eindruck, dass er auch für den Flug verantwortlich ist ( Entscheidung vom 30.September 2003 - Az.: X ZR 244/02).

Zur Betriebsgefahr der Deutsche Bahn AG

Verhindert die Deutsche Bahn AG nicht, dass Fahrgäste das Bahngelände auf dem Weg zum Bahnsteig über einen ihr bekannten „Trampelpfad" passieren, so trifft sie eine die gewöhnliche Betriebsgefahr übersteigende Mitverantwortlichkeit. In einem solchen Fall kann sie im Rahmen der nach § 4 HaftpflG vorzunehmenden Gesamtabwägung trotz des gewichtigen mitwirkenden Verschuldens des Verletzten von einer Mithaftung nicht völlig entlastet werden (OLG Koblenz, Urt. vom 26. 2. 2003 - 12 U 461/02)

Was gilt, wenn eine Reiseveranstalter die Reise kurzfristig vor dem geplanten Beginn storniert?

Erklärt ein Reiseveranstalter, der vom Reisenden vier Tage vor Reisebeginn um Zusendung der Reiseunterlagen gebeten wird, die „kostenlose Stornierung" des Reisevertrages, vereitelt er damit die Durchführung der Reise im Sinne von § 651 f Abs. 2 BGB und hat dem Reisenden deswegen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu leisten (LG Düsseldorf, Urt. vom 16. 5. 2003 - 22 S 667/01)

Gepäck-Beförderung

1. Im Rahmen eines Gepäck-Beförderungsvertrags muss die Eisenbahn dafür Sorge tragen, dass vor längeren Feiertagszeiträumen vertragswidrig nicht ausgeliefertes Gepäck schnellst möglich lokalisiert und herbei geschafft werden kann. Kann der Verbleib eines Gepäckstücks auf Grund fehlender Ansprechbarkeit des von der Eisenbahn in Anspruch genommenen privaten Subunternehmers nicht geklärt werden, so dass der Kunde zur Ersatzbeschaffung benötigter Kleidungsstücke gezwungen ist, dann haftet die Eisenbahn wegen besonders grober Sorgfaltspflichtverletzung unbeschränkt für den entstandenen Schaden und kann sich nicht auf die Haftungsbeschränkung nach Art. 48 COTIV/CIV berufen.
2. Ist die Teilnahme an Silvester-Festivitäten primärer Zweck eines Kurzurlaubs über Neujahr, dann kann in diesem Fall die Ersatzbeschaffung von gehobener Garderobe im entsprechenden Preisniveau als notwendig angesehen werden.

(AG Frankfurt am Main, Urt. vom 13. 2. 2003 - 29 C 646/02)

Bündelung von Reiseleistungen

1. Eine Bündelung von Reiseleistungen gemäß § 651 a Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn die Reise erst auf Veranlassung und nach Wunsch des Reisenden zusammengestellt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Reise auf Wunsch des Reisenden an Hand von Einzelleistungen aus dem Prospekt eines Reiseveranstalters zusammengestellt wurde

2. Dem Reisevermittler steht ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB gegen den Reisenden zu, wenn er den Reisepreis an den Reiseveranstalter zahlt. Dabei ist allerdings die im Reisepreis enthaltene Provision des Reisevermittlers abzuziehen.

3. Der Reisevermittler begeht keine Pflichtverletzung, wenn er den Reisenden nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Reise- Rücktrittskosten-Versicherung hinweist.

(OLG Dresden, Urt. vom 27. 11. 2002 - 8 U 2423/01)

Zur Wirksamkeit einer Mängelanzeige

Für die Wirksamkeit der Mängelanzeige kommt es nicht darauf an, ob der reisende Abhilfe oder Minderung begehrt. Es genügt, wenn dem Veranstalter hierdurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Abhilfe verschafft wird (LG Hamburg, Urt. vom 12. 7. 2002 - 317 S 72/01).

Aus den Gründen:

Den Klägern steht in dieser Höhe - über den vorprozessual bereits erstatteten Betrag hinaus - ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises aus dem Pauschalreisevertrag vom 9. 3. 2000 gemäß § 651 d Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Die von der Beklagten erbrachte Reiseleistung wies Mängel auf. Auf Grund des Hinweises in der Reisebestätigung vom 13. 3. 2000 mussten die Kläger nur während der ersten drei Tage ihres 14-tägigen Urlaubs (einschließlich des Ankunftstags) mit Renovierungsarbeiten in der Hotelanlage „B.“, Teneriffa/Spanien, rechnen. Tatsächlich fanden dort, wie die Beklagte grundsätzlich nicht in Abrede nimmt, während des gesamten Aufenthalts der Kläger Bauarbeiten statt. Unstreitig wurden im Hotel Fliesen und Rohre verlegt sowie Zimmer gestrichen... Der mit dem Einsatz von Baugeräten verbundene Lärm war aber bis in das Zimmer der Kläger zu hören... Weiter boten die Gänge, die man benutzen musste, um zum Pool und vom Pool zur Rezeption zu kommen, das Bild einer Baustelle...

Der Ausschlusstatbestand einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige gemäß § 651 d Abs. 2 BGB greift nicht ein. Ausweislich der Gesprächsnotiz vom 9. 8. 2000 erstatteten die Kläger am 6. 8. 2000 gegenüber dem zuständigen Reiseleiter der Beklagten eine Mängelanzeige, in der von dem Baulärm, der nur eingeschränkten Nutzbarkeit des Pools und der unbenutzbaren Dachterrasse die Rede war. Ihnen kann nicht vorgehalten werden, dass es sich wegen des späten Zeitpunkts (Abreise am 12. 8. 2000) nicht um ein ernsthaftes Abhilfeverlangen gehandelt habe. Die Mängelanzeige i.S.d. § 651 d Abs. 2 BGB ist vom Abhilfeverlangen gemäß § 651 c Abs. 2 Satz 1 BGB zu unterscheiden (MünchKomm-BGB/Tonner, [3. Aufl.], § 651 d, Rdnr. 4). Ob es den Reisenden auf eine Abhilfe oder nur auf eine Minderung ankommt, ist für die Wirksamkeit einer Mängelanzeige unbeachtlich. Es genügt vielmehr, wenn der Reiseleitung hierdurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Abhilfe verschafft wird...

Rügt der Reisende verspätet und kann der Reiseveranstalter den Mangel - wie hier - nicht beheben, so muss der Reiseveranstalter dennoch Minderung ab Eintritt des Mangels und nicht erst ab Anzeige akzeptieren, weil vermutet wird, dass er auch zu einem früheren Zeitpunkt den Mangel nicht beheben konnte, es sei denn, er entkräftet diese Vermutung (Tonner, Reisevertrag [4. Aufl. 2000], § 651 d, Rdnr. 22 m.w.N.). Dass sie bei einer früheren Anzeige der Mängel zu einer Abhilfe in der Lage gewesen wäre, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die umfangreichen Bauarbeiten in dem gebuchten Hotel gestoppt worden wären, wenn die Beklagte ihren Einfluss geltend gemacht hätte. Dass in der Hauptreisezeit kein geeignetes Ersatzquartier auf der Insel zur Verfügung stand, erscheint plausibel und wird von der Beklagten nicht in Abrede genommen...

Auch das gibt es: Tarifvorteile beim Eintritt in Museen etc. in Italien, die nur Einheimischen offen stehen, verstoßen gegen Art. 12 und 49 EG. Eine derartige Form der unterschiedlichen Tarife je nach Herkunftsland, ist nach Ansicht des EuGH eine Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedsstaaten dar (Aktz.: Rs C-388/01 ). E ist allerdings die Frage, ob einem das etwas im konkreten Falle nützt, wenn man an der Museumskasse steht und zwei Euro weniger zahlen will und der Kassierer die EG-Normen nicht kennt.  
Blender können teuer werden - Vorsicht bei Käufen von gefälschten Produkten auf der Straße: Eine Dänin hat einem fliegenden Händler in Ventimiglia für zehn Euro eine "gefakte" Luxusbrille abgekauft. 

Strafe:  10.000 Euro. Man sollte sich daher in allen Ländern, die man besucht, ggf. über die "Tarife" für solche Käufe erkundigen bzw. es lieber gleich lassen. 

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

EC-Karten

Seit Anfang des Jahres 2004 werden zunehmend EC-Karten von deutschen Urlaubern in der Türkei in der Gegend um Antalya, Manavgat und Alanya unbemerkt kopiert und die dazugehörige PIN ausgespäht. Die Handlungen finden in Geldwechselstuben, Schmuck- und Juweliergeschäften, sowie in vermeintlichen Poststellen statt. Die so erlangten Kartendaten werden zur Fertigung von Kartenfälschungen verwendet. Mit den gefälschten Karten werden in den meisten Fällen innerhalb von 3 Wochen unberechtigte Verfügungen an Geldautomaten in der Türkei, Großbritannien, Belgien und den Niederlanden vollzogen. Da die Geschädigten weiter im Besitz ihrer Originalkarten verbleiben, schöpfen sie zunächst keinen Verdacht. Erst wenn die Karteninhaber oder ihre Hausbank die Fremdverfügungen auf den Konten bemerken, wird eine Sperrung der Zahlungskarten veranlasst.

Nach Aussagen von Geschädigten wurden bislang folgende Auffälligkeiten beim mutmaßlichen Abgriff der Kartendaten festgestellt:

  • Ungewöhnlich lange Dauer des Bezahl- und Abbuchungsvorganges
  • mehrmaliges Durchziehen der Karte durch entsprechende Lesegeräte
  • Aufforderungen zum mehrmaligen Eingeben der Geheimnummer

Hierbei müssen nicht immer die Kartendaten kopiert worden sein. Dennoch ist bei diesen Vorkommnissen Vorsicht geboten.

Das BKA gibt folgende Handlungsempfehlungen:

  • Verdecken Sie die PIN-Eingabe, indem Sie die Hand oder Geldbörse als Sichtschutz dicht über die Tastatur halten. Dies erschwert ein Ausspähen erheblich! Lassen Sie sich während der PIN-Eingabe nicht ablenken!
  • Behalten Sie Ihre EC-Karte stets im Auge! Im Zweifel brechen Sie den Bezahlvorgang ab!
  • Bitten Sie Anwesende höflich, aber bestimmt, auf Distanz zu bleiben!
  • Sollte Ihnen ein Bezahlvorgang im Nachhinein durch aufgetretene Unregelmäßigkeiten verdächtig erscheinen, lassen Sie im Zweifelsfall Ihre Karte sperren oder überprüfen Sie ihre Konten zeitnah auf mögliche Fremdverfügungen!

Mehr auf der Website des Bundeskriminalamts.

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