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 | Rechtliche Vorgehensweise gegen eine Untersuchungsanordnung 
  
  Anders als bei Ruhestandsbeamten kann bei aktiven Beamten die Verweigerung der Untersuchung mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Deshalb handelt es sich bei der Anordnung gegenüber einem aktiven Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, um eine selbständige Verfahrenshandlung. Gegen
 die Untersuchungsanordnung kann nach der wohl herrschenden Rechtsprechung selbständig vor Erlass der Sachentscheidung vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO bzw. Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren über die allgemeine Leistungsklage wie bei einer Umsetzung gewährt werden. Der
 Dienstherr darf eine negative Schlussfolgerung aus der Weigerung des Bematen, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ziehen und die Dienstunfähigkeit des Klägers feststellen. Er darf sogar aufgrund der Weigerung des Beamten davon ausgehen, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr für einen Teil der
 amtsangemessenen Dienstposten ausreicht.  Der Beamte kann aber vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO in Anspruch nehmen. Dieser ist nicht etwa ausgeschlossen, weil die Untersuchungsanordnung - anders als im Fahrerlaubnis- oder Prüfungsrecht - nur eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a
 Satz 1 VwGO darstellt. Das folgt nach einen Teil der Rechtsprechung daraus, dass eine solche Anordnung im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar ist. Ihre Nichtbefolgung kann mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden. Ob es sich bei der Aufforderung des Dienstherrn um einen mit der Anfechtungsklage
 angreifbaren Verwaltungsakt oder lediglich um eine qualifizierte dienstliche Weisung, die aber in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten eingreift mit der Folge, dass sich der Beamte dagegen mittels Leistungs- bzw. Feststellungsklage zur Wehr setzen kann oder bloß um eine unselbständige
 Verfahrenshandlung nach § 44 a VwGO, gegen die sich der Beamte erst im Rahmen der Schlussentscheidung wenden kann  ist umstritten, kann aber nicht dazu führen, dass kein Rechtsschutz besteht.  Die Untersuchungsanordnung dürfte nach herrschender Meinung nur eine rein innerdienstliche, den Beamten als Amtsträger betreffende Maßnahme innerhalb eines aus mehreren Prüfungsschritten bestehenden Verfahrens vor einer Versetzung
 des Beamten in den Ruhestand. Erst die Versetzung in den Ruhestand selbst betrifft den Beamten nicht nur als Amtsträger, sondern auch als Person und hat danach die für einen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung.  
	Häufig stellt sich die Frage, ob die 
	Untersuchungsaufforderung berechtigt ist. Die Behörde darf insbesondere 
	nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum 
	es geht". Ferner muss die Aufforderung auch Angaben zu Art und Umfang der 
	ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt 
	überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der 
	geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der 
	Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre 
	Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits 
	im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung 
	zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel 
	am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche 
	ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. (VG Aachen 
	2018) Stützt sich der Dienstherr auf die wegen erheblicher 
	Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und 
	hat er keine Erkenntnisse über den Grund der krankheitsbedingten Fehlzeiten, 
	muss er in der Untersuchungsaufforderung nicht näher ausführen, in welcher 
	Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten 
	bestehen - so das OVG Münster im Jahr 2018.  |  
 | Wiederherstellung der Dienstfähigkeit - Reaktivierung 
 
 
 
  Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der
 Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  So regelt es das BBG.  Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren
 Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der
 neuen Befähigung teilzunehmen. Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen. Die Dienstfähigkeit der
 Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen
 Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt. Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt. Die Behörde ist je nach Vorgabe durch den Amtsarzt verpflichtet, spätestens drei Jahre nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob der Beamte anzuhalten ist, sich auf seine Dienstfähigkeit durch das Gesundheitsamt untersuchen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn
 der Amtsarzt bei der Zurruhesetzung etwas anders bescheinigt hat oder wenn der Beamte das 60ste Lebensjahr vollendet  hat. 
 Nach § 46 Abs.1 Satz 2 BBG ist die Beklagte verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Klägers zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine Reaktivierung nicht
 in Betracht. Der Beamte wiederum hat die Verpflichtung, sich zur Prüfung der Dienstfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, § 46 Abs. 7 BBG. |  
 |  Wir
      haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
      bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
      Wuppertal, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
      Bundesarbeitsgericht betrieben.
 Wir haben Kündigungsschutzklagen,
      Klagen auf Lohn
      und Gehalt,
      Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
      allem in Mobbing-Fällen),
      Karenzentschädigungen,
      ordnungsgemäße
      Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
      in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
      Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  Arbeitsrecht -
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