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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Mobbing

Schaden

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Arbeitsgericht Trier

Schmerzensgeld als Folge von Mobbing-Handlungen wird hier auf diversen Seiten erörtert. Insoweit werden hier einige wichtige und/oder aktuelle Entscheidungen zum Thema Schaden, Höhe des Schmerzensgeldes etc. vorgestellt. Da bei auf "Mobbing" gestützten Entschädigungsklagen nicht der vermögenswerte, sondern der ideelle Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist, setzt der Anspruch nach dem LAG Rheinland-Pfalz voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (Entscheidung aus dem Jahre 2017). 

Im Einzelfall können Handlungen des Arbeitgebers, welche dem Arbeitnehmer suggerieren, er sei fachlich und persönlich ungeeignet bzw. minderwertig, eine eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen und damit einen Schmerzensgeldanspruch begründen. 7.000 € für Handlungen des "Mobbers", die sich über einen langen Zeitraum von mehreren Monaten zogen und mit der klaren Missachtung sogar eindeutiger gesetzlicher Ansprüche des "Gemobbten" und subtiler bis offener Herabwürdigung verbunden war (ArbG Siegburg 2012). 

I. Das Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 593/06 - 16 Sa 76/05 - Landesarbeitsgericht Hamm hat noch einmal klar gestellt: Eine Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO über die Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldanspruches ist dem Senat verwehrt, weil die Höhe der dem Kläger zustehenden Geldentschädigung nach der Billigkeit festzusetzen ist, § 253 Abs. 2 BGB und die Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97 - BGHZ 138, 388 = NJW 1998, 2741). Daher hat sich das Landesarbeitsgericht mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgebenden Umständen auseinander zu setzen. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, ob und inwieweit den Kläger auf Grund seines eigenen Verhaltens ein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden trifft, § 254 BGB.

II. Doch wie sieht es mit sonstigen Formen von Schadensersatz aus?

Die Zahlung von Verdienstausfall und Entschädigung für den Verlust des Bestandsschutzes werden nach einer Rechtsprechung vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Art. 1 und 2 Abs. 1 GG - nicht erfasst. Neben der haftungsbegründenden Kausalität setzt eine Haftung in Bezug auf den Verdienstausfall und in Bezug auf den Verlust des Bestandsschutzes (Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses) eine haftungsausfüllende Kausalität in dem Sinne voraus, dass (auch) ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem Schaden besteht. 

 

Das setzt eine wertende Zurechnung voraus. Bei der wertenden Betrachtung war in einem Fall des LAG Rheinland-Pfalz festzustellen, dass infolge der vorsätzlichen Eigenkündigung eines Arbeitnehmers kein adäquater Kausalverlauf zwischen etwaigen Verletzungshandlungen des "Mobbers" und den  geltend gemachten materiellen Schäden des Arbeitnehmers besteht. Die Verletzungshandlungen erschienen in diesem Fall dem Gericht nicht so gestaltet, dass die Arbeitnehmerin deswegen sozusagen "gezwungen" gewesen wäre, eine Eigenkündigung zu erklären. Ihr tatsächliches Vorbringen rechtfertigt ihre diesbezügliche Wertung nicht. 

 

Soweit es um den Schutzzweck geht, ist darauf zu verweisen, dass die - durch einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht - verletzte Person einen Ausgleich für erlittene Kränkungen und Leiden erhalten soll. Das Schmerzensgeld soll sie in die Lage versetzen, die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise auszugleichen; ihr soll Genugtuung für das verschafft werden, was ihr der Schädiger angetan hat. Dieser Schutzzweck bezieht sich aber nicht auf Schäden derart, wie sie von der Klägerin hinsichtlich Verdienstausfall und Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes geltend gemacht werden. Es spricht auch einiges dafür - ohne dass darauf entscheidend abgestellt werden muss -, dass sich die Klägerin ohnehin durch den Ausspruch ihrer Eigenkündigung selbst die Möglichkeit, eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz, die eine Kündigung des Arbeitgebers voraussetzt, zu erhalten, "versperrt" hat (LAG Rheinland-Pfalz (nicht rechtskräftig) 5 Sa 140/05). 

Ein höheres Schmerzensgeld wegen zusätzlich erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen (Körper- und Gesundheitsverletzungen) steht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn sich aus seinem Vorbringen nicht ergibt, dass der Kollege die Möglichkeit des Eintritts der Gesundheitsbeeinträchtigungen vorhersehen konnte.

In einer neueren Entscheidung des LArbG Berlin-Brandenburg aus dem Jahre 2008 wird darauf hingewiesen, dass bei Entschädigungszahlungen im Rahmen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen  unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH nicht nur der Ausgleichs-, sondern auch der Präventionsgedanke zu berücksichtigen ist. Bei der Ausgleichsfunktion des Entschädigungsanspruchs seien die Umstände der Mobbingbegehung und ihre Auswirkung auf das Mobbingopfer zu berücksichtigen. Hierbei ist die Dauer und Intensität des Mobbing zu bewerten. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Täters ist ebenfalls nach dieser Rechtsprechung ein relevanter Gesichtspunkt. Bei einem einjährigen schweren Mobbing hat das vorbezeichnete Gericht unter Verweis auf die Dogmatik eine Geldentschädigung im Bereich von 20.000,00 € für angemessen gehalten.

Eine Schmerzensgeldzahlung wegen Mobbing scheidet regelmäßig aus, wenn sich das gerügte Verhalten des Arbeitgebers als eine Reaktion auf eine Provokation des Arbeitnehmers darstellt (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2017).

Arbeitsrecht Mobbing Schmerzensgeld Mobbingklage Rechtsanwalt

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Düsseldorf, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Hagen, Hamm, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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