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Witwenrente

Nothochzeit

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Das Sozialgericht Würzburg  hat einer 61 Jahre alten Frau aus dem Landkreis Kitzingen die Witwenrente zuerkannt, obwohl die Ehe der Frau weniger als ein Jahr gedauert hatte und die Landesversicherungsanstalt (LVA) Saarland die Gewährung der Rente abgelehnt hatte, weil eine "Versorgungsehe" zu vermuten sei.

Maßgeblich ist eine seit Anfang 2002 geltende Rechtsvorschrift, wonach grundsätzlich kein Anspruch auf eine solche Rente besteht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Mit dieser Vorschrift sollten die Rentenkassen von Zahlungen für Ehen entlastet werden, deren überwiegender Zweck es ist, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen.

Im vorliegenden Fall war der Ehemann der Klägerin nur wenige Tage nach der Eheschließung gestorben. Das Sozialgericht Würzburg berücksichtigte, dass die beiden seit 14 Jahren eine eheähnliche Gemeinschaft geführt hatten und die Witwe eine eigene Rente bezog. "Eine ausreichende eigene Versorgung des Hinterbliebenen ist grundsätzlich geeignet, die Rechtsvermutung einer so genannten Versorgungsehe zu widerlegen" meinte das Gericht in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (S 8 RJ 697-02).

Nothochzeit mit todkrankem Partner begründet keine Witwenrente

Seit Anfang 2002 besteht kein Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente, wenn eine sogenannte Versorgungsehe vorgelegen hat, deren alleiniger oder überwiegender Zweck in der finanziellen Absicherung des Partners besteht. Eine Versorgungsehe wird regelmäßig vermutet, wenn der Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit stirbt. Aus diesem Grund versagte der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (L 2 R 220/06) einer Witwe aus Frankfurt die von ihr begehrte und von der Rentenversicherung abgelehnte Witwenrente. Die Frau hatte ihren langjährigen Lebenspartner einen Monat vor dessen Tod geheiratet. Sie gab an, es hätten schon lange Heiratspläne bestanden und mit dem Tod ihres Partners sei so schnell nicht zu rechnen gewesen. Sie habe sich als Ehefrau eine bessere Mitbestimmungsmöglichkeit bei medizinischen Entscheidungen, die ihren Mann betrafen, versprochen. Die Versorgung durch eine spätere Witwenrente habe bei den Überlegungen zur Eheschließung keine Rolle gespielt. Die vom Gesetzgeber vermutete Versorgungsabsicht bei kurzer Ehedauer kann durch besondere Umstände widerlegt werden, etwa durch einen plötzlichen Unfalltod oder ein Verbrechen. Ob der Tod des Ehepartners aber überraschend kam und nicht absehbar war, hätte die Witwe beweisen müssen – etwa durch Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht. Da sie hierzu nicht bereit war, konnte der Eindruck einer Nothochzeit mit einem todkranken Mann nicht ausgeräumt werden. Insofern war ein Anspruch auf Witwenrente abzulehnen.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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