| Großbritannien, Niederlande oder Polen kennen keine Erwachsenenadoption oder schließlich sie sogar ausdrücklich aus. Anders ist das neben Deutschland  etwa in Belgien, Italien oder Österreich. Für Adoptionssachen ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende
 oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts danach nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.  Wenn keine Zuständigkeit gegeben ist nach den einzelnen Zuständigkeitsmaßgaben, ist
 das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.  
 
 
  Nach Art. 22 S. 1 EGBGB unterliegt die Annahme als Kind dem Recht des Staats, dem der Annehmende bei der Annahme angehört. Art. 22 S. 2 EGBGB enthält eine Ausnahme im Interesse der Familieneinheit. Die Annahme durch einen oder beide Ehegatten unterliegt dem
 Recht, das nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist (Ehewirkungsstatut). Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen danach 1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe
 zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst 2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise 3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. 
 Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört. Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die
 Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und
  
 
  1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
 
 
  2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben. |