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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Staatenlos 

Wiedereinbürgerung

Ehemalige Sowjetunion

Doppelte Staatsbürgerschaft

Beibehaltungsgenehmigung

Wann hat man einen Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung eines Staatenlosenausweises?

Geregelt ist es in dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12.04.1976 (BGBl II 1976, 473) i.Vm. Art. 28 StaatenlÜbk

Die Weigerung der Behörde, denjenigen Staatenlosen Reiseausweise auszustellen, denen es möglich und zumutbar ist, sich in ihren Heimatstaat wieder einbürgern zu lassen oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Landes ihrer Volkszugehörigkeit anzustreben, steht mit dem Zweck der Ermächtigung des Art. 28 Satz 2 1. Halbsatz StaatenlÜbk in Einklang. Die Behörde kann im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigen, dass Bemühungen um Rücknahme des Staatenlosen durch seinen (ehemaligen) Heimatstaat noch Erfolg haben könnten und dass sich die Bereitschaft dieses Staates, den Staatenlosen zurückzunehmen, im Falle der Erteilung eines Reiseausweises verringern könnte. Betroffene sollen veranlasst werden, alle möglichen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, die staatsangehörigkeitsrechtlichen Konsequenzen der Auflösung der Sowjetunion durch Erwerb der ihrer Volkszugehörigkeit entsprechenden Staatsangehörigkeit und nicht durch Verfestigung ihrer Stellung als Staatenlose im Bundesgebiet zu bewältigen.

Der Einwand von Anspruchstellern, sie hätten noch nie in Russland gelebt und deshalb sei es ihnen nicht zumutbar, die russische Staatsangehörigkeit zu beantragen, führt nicht zu einem Ermessensfehler oder einer Rechtsfrage, die der Klärung bedarf. Wenn es sich um Betroffene russischer bzw. ukrainischer Volkszugehörigkeit handelt, ist es sachgerecht, sie auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes ihrer Volkszugehörigkeit, im konkreten Fall: der Russischen Föderation, zu verweisen, wie die Rechtsprechung entschieden hat. Das wurde auch auf Staatenlose türkischer Herkunft entschieden.
Spätaussiedler und russische Staatsangehörigkeit

Spätaussiedler erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG mit der Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung gleichsam automatisch. Sie müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit also nicht aufgeben, was auch für die einbezogenen Familienangehörigen gilt. Bekanntlich kann ja gerade die Aufgabe einer Staatsangehörigkeit je nach Land recht aufwändig sein. Die in Deutschland geborenen Kinder dieser Spätaussiedler erwerben, soweit das Staatsangehörigkeitsrecht ihrer Herkunftsstaaten dies vorsieht, dann bereits mit der Geburt neben der deutschen auch die ausländische Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.

Mit der Spätaussiedlerbescheinigung erwirbt man kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn aber die russische Staatsangehörigkeit weiterbesteht, ist man auch dort Staatsangehöriger und daher gilt dieses Recht zugleich. Deutschland würde also z. B. nicht diplomatisch helfen, wenn es zum Konflikt  kommt. Allerdings muss man auch insoweit aufpassen: Man kann die deutsche Staatsangehörigkeit wiederum automatisch wieder verlieren, wenn man sich neue Ausweispapiere des Herkunftsstaates ausstellen lassen würde.

Im Übrigen soll am 7. August 2014 in Russland ein Gesetz in Kraft getreten sein, das insbesondere Änderungen zum Staatsangehörigkeitsrecht eingeführt hat. Danach soll eine Anzeigepflicht für russische Staatsangehörige, die eine doppelte Staatsangehörigkeit haben, bestehen. Betroffene dieses Kreises müssen innerhalb von 60 Tagen ab Rechtserwerb eine entsprechende Anzeige am Aufenthaltsort in Russland an die zuständige Behörde abgeben.  Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht soll eine Ordnungswidrigkeit sein.  Das sollte jedenfalls gerade im Hinblick auf Auswanderer aus Russland, die zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, relevant sein.

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