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Ehevertrag

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Amtsgericht Bad Neuenahr Ahrweiler

Amtsgericht Bad Neuenahr Ahrweiler

Eheverträge haben wir in den letzten zwanzig Jahren häufig entworfen. Soweit der Abschluss eines Ehevertrags geplant ist, werden folgende Punkte üblicherweise geregelt: 


1. Im Weg einer konkreten Rechtswahl sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass auf die Ehe und im Fall der Scheidung der Ehe ausschließlich die Regelungen des deutschen Rechts anwendbar sind. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Staatsbürgerschaft eines Ehegatten ändert oder ein ausländisches Gericht zuständig ist. Diese Feststellung ist auf den ersten Blick eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Zur unmissverständlichen Klarstellung sollte sie aber in jedem Fall aufgenommen werden. 

 

2. Nach der Heirat leben die Eheleute grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so dass während der Ehezeit erwirtschaftete Zugewinn im Fall der Scheidung hälftig geteilt. Erbschaften und Zuwendungen der eigenen Eltern werden im Rahmen des Zugewinns grundsätzlich nicht ausgeglichen, da diese wertneutral behandelt werden. Lediglich Wertsteigerungen nach Erhalt der Zuwendung oder des Erbes können Probleme aufwerfen, wenn diese oberhalb des Kaufkraftverlustes liegen.


Damit es später keinen Streit zum Bestand des Anfangsvermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung gibt, sollte ein Verzeichnis über den Bestand und den Wert des Vermögens beider Ehegatten zu Beginn der Ehe gemacht werde. Dann wird vermutet, dass ein solches Verzeichnis richtig ist. Alle wesentlichen Vermögensgegenstände sollten aufgeführt werden. Zum Schutz des anderen Ehepartners enthält das Gesetz die Beschränkung, dass ein Ehepartner über sein Vermögen als Ganzes nur mit dessen Zustimmung verfügen kann. Diese Verfügungsbeschränkung kann auch die Verfügung über einzelne Vermögensgegenstände wie etwa eine Immobilie betreffen, wenn dieser Gegenstand nahezu das gesamte Vermögen darstellt. Diese Verfügungsbeschränkung kann einen Ehegatten erheblich einschränken. Wenn man dies nicht möchte, kann man auf die Verfügungsbeschränkung durch Ehevertrag wirksam verzichten. Bei wirksamem Verzicht bleibt es bei der freien Verfügungsbefugnis jedes Ehegatten über sein Vermögen. Alternativ zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft könnte in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart werden. Dann findet nach Trennung und Scheidung keinerlei Vermögensausgleich zwischen den Eheleuten statt. Jeder Ehegatte behält dann sein Vermögen in voller Höhe, unabhängig davon, ob er während der Ehezeit mehr Vermögen angesammelt hat, als der andere Ehegatte. 
Zu Problemen kann es dann nur kommen, wenn man Vermögen vermischt hat. Dann kann die Teilung Schwierigkeiten bereiten. Für gemeinsame Schulden gilt dasselbe. Ist Gütertrennung vereinbart, bereiten Schenkungen und finanzielle Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten oft den Grund zu Auseinandersetzungen. Um Streitigkeiten über die Rückgabe von wechselseitigen finanziellen Zuwendungen unter den Ehegatten zu vermeiden, die während der Ehe gemacht wurden, ist es sinnvoll, im Ehevertrag neben der Gürtertrennung zu vereinbaren, dass eine Rückforderungen von solchen Zuwendungen im Fall der Trennung oder Scheidung nur dann möglich ist, wenn man sich dies bei Gewährung der Zuwendung ausdrücklich und schriftlich vorbehalten hat. Dann muss man sich zum Zeitpunkt der Zuwendung überlegen, ob man diese im Fall der Scheidung zurückbekommen möchte. 

 

3. Bei Regelungen über den Unterhalt muss streng zwischen der Trennungszeit bis zur Scheidung und die Zeit nach der Scheidung unterschieden werden. Die Frage des Getrenntlebensunterhalts ist nur eingeschränkt regelbar, da dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Man sollte hier äußerst zurückhaltend sein oder ganz auf eine Regelung verzichten. Beim nachehelichen Unterhalt besteht ein größerer Handlungsspielraum. Ein Totalverzicht könnte indes im Einzelfall unwirksame sein, weil dieser zu Lasten von betreuungsbedürftigen Kindern gehen kann. Wenn man eine Regelung zum nachehelichen Unterhalt trifft, sollte klargestellt werden, dass durch die Vereinbarung kein eigenständiger vertraglicher Unterhaltsanspruch geschaffen werden soll, sondern nur eine Modifikation des gesetzlichen Unterhalts erfolgt. Wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Unterhalt geschuldet wird, dann soll dieser auch nicht durch die vertragliche Vereinbarung entstehen. Es sollte klar gestellt werden, dass jeden Ehegatten nach der Scheidung eine umfassende Erwerbsobliegenheit trifft und er durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, notfalls auch unterhalb des Niveaus der eigenen Berufsausbildung, den eigenen Lebensunterhalt selbst bestreiten muss. Deutlich sollte werden, dass der Unterhalt dann entfällt, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Auch auf die Abänderbarkeit des Unterhalts sollte ausdrücklich hingewiesen werden. 

 

Die Formulierungen sollten geschlechtsneutral gehalten sein, so dass alle Regelungen wechselseitig für beide Ehegatten gelten. Auf einzelne im Gesetz vorgesehene Unterhaltstatbestände könnte wechselseitig verzichtet werden. So auf einen Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit oder Ausbildung. 

 

4. Auf Regelungen hinsichtlich des Kindesunterhalts sollte gänzlich verzichtet werden. Insoweit schützen die gesetzlichen Vorschriften die Kinder ausreichend, so dass eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung entbehrlich ist. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich dann alleine nach der Höhe des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils.

5. Auch Fragen des Sorgerecht, des Aufenthalts oder des Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern sollte nicht im Ehevertrag geregelt werden. Diese Punkte werden im Ernstfall aufgrund der dann aktuellen Situation entschieden. Dabei steht das Wohl der Kinder stets im Vordergrund.

6. Im Zuge einer Scheidung werden die während der Ehezeit angesammelten Renten- und Versorgungsanwartschaften der Eheleute hälftig geteilt. Davon betroffen sind neben der gesetzlichen Rente, auch Betriebsrenten und private Rentenversicherungsverträge. 

Auch der Versorgungsausgleich kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Wenn man gänzlich auf ihn verzichtet, kann dies zu einer erheblichen Beschleunigung eines späteren Scheidungsverfahrens führen. Durch einen Verzicht verliert der schlechter verdienende Ehepartner indes einen Ausgleichsanspruch und erhält nur die Rente, die er selbst erwirtschaftet hat. Dies kann zu einem erheblichen Ungleichgewicht bei der Rentenhöhe führen. Vor diesem Hintergrund sollte überlegt werden, ob man die gesetzliche Regelung beibehält und keine abweichende Regelung vereinbart. Eine Modifikation des Versorgungsausgleichs wäre insoweit denkbar, dass man nur bestimmte Anwartschaften ausgleicht (z.B. nur die gesetzliche Rente) und andere Anwartschaften unberücksichtigt lässt und insoweit auf einen Ausgleich verzichtet. 

7. Wenn man einen Ehevertrag aufsetzen lässt, kann man auch gleich einen Erbvertrag aufsetzen, da hierdurch regelmäßig keine zusätzlichen Beurkundungskosten entstehen. Ein solcher Erbvertrag könnte inhaltlich einem gemeinschaftlichen Testament entsprechen, das üblicherweise von Ehegatten mit Kindern aufgesetzt wird. 

Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, setzen sich Ehegatten regelmäßig wechselseitig als Alleinerben ein, um die Kinder von der gesetzlichen Erbfolge beim Tod eines Elternteils auszuschließen. Um den Kindern den Anreiz zu nehmen, beim Tod des einen Elternteils, vom überlebenden Elternteil den gesetzlichen Pflichtteil zu verlangen, sollte über eine Strafklausel nachgedacht werden, wonach das Kind, das den Pflichtteil fordert auch beim Tod des zweiten Elternteils auch nur den Pflichtteil erhält. Kinder sollen dadurch angehalten werden, auf die Geltendmachung des Pflichtteils gegenüber dem länger lebenden Elternteil zu verzichten, in der Hoffnung, dass sie später einen höheren Erbteil erhalten. Regelmäßig hat der erstversterbende Ehegatte ferner ein Interesse daran, dass sichergestellt wird, dass das eigene Vermögen letztlich nur bei den eigenen Kindern und nicht auch bei später geborenen Halbgeschwistern oder neuen Lebenspartnern landet. Dies kann dadurch sichergestellt werden, dass der erbende Ehegatte nur als Vorerbe eingesetzt wird und die eigenen Kinder als Nacherben. Nacherbfall ist regelmäßig der Tod des überlebenden Ehegatten, so dass das dann noch vorhandene Vermögen nur an die eigenen Kinder vererbt wird. Auch für den Fall, dass der überlebende Ehegatte erneut heiratet o.ä., kann der Nacherbfall zugunsten der eigenen Kinder angeordnet werden. Sollte Klauseln sind durchaus üblich, da sie die Kinder vor Vermögensverschiebungen zu ihren Lasten schützen. 


8. Ein solcher Ehevertrag muss zwingend notariell beurkundet werden, da er andernfalls formunwirksam und damit nichtig wäre. Wir könnten einen Ehe- und Erbvertrag für Sie aufsetzen, der Ihren Vorstellungen entspricht und praxisrelevante Probleme berücksichtigt und dann an den Notar weitergeleitet wird. 

 

Wenn Sie Fragen haben, stehen wir zu Ihrer Verfügung. 

 

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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

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