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      Verfahrensübersicht
    zur Adoption Volljähriger
		 
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    Fragen zur Erwachsenenadoption hier >> |  |  
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		Die
      Volljährigenadoption (§§ 1767 und 1770 BGB) muss vom Annehmenden und Anzunehmenden in 
		notariell
    beurkundeter Form beantragt werden. Nach deutschem
      internationalen Privatrecht unterliegt der familienrechtliche
      Adoptionsakt in erster Linie dem Heimatrecht des Annehmenden.  
		Es sind also
      zwei Anträge erforderlich.  
		Nach
    dem Gesetz nicht zwingend erforderlich, jedoch nicht hinderlich und eher anzuraten ist,
    dass in der gleichen notariellen Urkunde dann auch der Antrag des Anzunehmenden direkt mit
    aufgenommen wird. Der Annahmeantrag muss von dem Annehmenden ausgehen. Er kann nur
    persönlich und nicht durch einen Vertreter gestellt werden.  
		Urkunden  
		Der Antrag ist bedingungs-
    und befristungsfeindlich und bedarf bei persönlicher Anwesenheit von dem 
		Notar der notariellen Beurkundung. 
		Notwendige
    Urkunden sind über die eigentlichen notariell beurkundeten
      Anträge hinaus für beide Beteiligte: Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis,
      Meldebescheinigung, ggf. die Erklärung der leiblichen Eltern des
      Adoptivkindes mit einer Verzichtserklärung, ggf. Urkunden über Eheschließung und Scheidung, ggf. Aufenthaltsbescheinigung. man sollte aber in
      jedem Fall zunächst den Notar und/oder das Gericht fragen, welche
      Urkunden verlangt werden. Die Praxis ist nicht einheitlich.  
		 
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		| Verfahrensbeteiligte Antragsteller Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden und das Kind persönlich anzuhören.   Das
    Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden gemäß §
    193 FamfG
    anzuhören.
     Hintergrund ist der § 1769 BGB: Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder
     des Annehmenden oder des Anzunehmenden
    entgegenstehen. Das OLG
    München hat
    im Jahre 2011 festgestellt: Bei der Volljährigenadoption ist  deren Bedeutung für die unmittelbar Beteiligten mit den materiellen und immateriellen Interessen von Kindern des Annehmenden abzuwägen. Die  hierfür erforderliche umfassende Gesamtabwägung verbietet es, in diesen Fällen die Adoption eines Erwachsenen
    nur ausnahmsweise zuzulassen  und gleichsam dem ersten Anschein nach ein regelmäßiges Überwiegen der Kindesinteressen nach § 1769 BGB
    anzunehmen. Diese Meinung ist
     eine Abwendung von einer im Jahre 1984 vertretenen Auffassung, die auch heute teilweise noch in der Literatur vertreten wird. Wir gehen davon
     aus, dass die ältere Auffassung inzwischen eine Mindermeinung ist. 
      Ehepartner Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen  Ehegatten und der Familie der
    Annahme entgegenstehen. Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.  Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd |  
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		 Notarielle Annahmeanträge, die noch nicht bei Gericht eingereicht sind, sind im
      rechtlichen Sinne Antragsentwürfe. Adoptionssachen
      sind Familiensachen nach dem FamFG. Das Vormundschaftsgericht wurde
      aufgelöst und nun ist das "große Familiengericht" zuständig.
      Es heißt übrigens "Großes Familiengericht", weil nun die
      erweiterten Zuständigkeiten die früher mitunter auftretenden Probleme
      zwischen den Entscheidungen von Familiengerichten und allgemeiner
      Zivilgerichtsbarkeit ausschließen sollen. Das neue FamFG gilt für alle Fälle,
      die ab dem 01.09.2009 beim
      Familiengericht eingehen. Für sog. „Altfälle“ verbleibt es bei den
      bisherigen Regeln. Der
    Notar stellt dann beim örtlich zuständigen Gericht
    den Antrag, die Adoption zu beschließen. Für
      Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 FamFG 
		ist
      das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende
      oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die
      Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist
      der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.  Sie leben im Ausland?  Trotz der Formulierung des Gesetzes, dass der
    Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden kann, ist es zulässig, dass er von dem
    Notar beim Gericht eingereicht wird. Diesen notariellen Antrag formulieren
    wir nach Absprache mit den Mandanten, da der Inhalt dieses Antrags über den Erfolg der
    gesamten Angelegenheit entscheidet. 
		Es
    muss also so ausführlich wie möglich dargelegt werden, aus welchen Umständen sich
    ergibt, dass eine positive Prognose dahingehend gestellt werden kann, dass zwischen
    Adoptiveltern und Adoptivkind ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Denn
    nur wenn das Amtsgericht zu dem Schluss kommt, dass tatsächlich unter Berücksichtigung
    sämtlicher Umstände ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, kommt es zu dem
    beantragten Beschluss. 
		Nach der Erstellung des Entwurfs  ist also ein Notar
    auszusuchen, dem der vorbereitete Antrag vorzulegen ist, den er an das Gericht
    weiterleitet.  
		Das Verfahren entspricht gemäß
      	§ 1767
    Abs. 2 BGB im Übrigen dem Verfahren im Falle der Adoption eines Minderjährigen, ohne
    dass bei Volljährigen das Jugendamt beteiligt wird. Die
      Annehmende und der Anzunehmende wurden durch das Gericht persönlich angehört.
      Im Rahmen der Anhörung und auch im Verlauf des weiteren Verfahrens muss das
      Gericht untersuchen, ob zwischen der Adoptivmutter und dem Adoptivsohn ein
      Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, sodass von einem gerechtfertigten
      Anliegen als Grundlage der Annahme auszugehen ist. Voraussetzung
    für die Genehmigung einer Erwachsenenadoption ist also, dass der Annehmende die Absicht
    hat, mit dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Hieran bestehen z.B.
    ernsthafte Zweifel, wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger ist als der
    Annehmende. Insbesondere schlecht sind auch die Aussichten, wenn offensichtlich 
		aufenthaltsrechtliche Probleme der Anlass sind, einen solchen
    Antrag zu stellen.  
		Die Erwachsenenadoption begründet in der Regel aus sich heraus noch
      	kein
    Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
      Gleichwohl kann ein solches Recht entstehen, wenn etwa anderenfalls
      überhaupt keine Begegnungschance zwischen Eltern und Kind möglich ist.
      Das kann der Fall sein, wenn einer der Beteiligten krank ist und etwa
      nicht reisefähig.  |  
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		Ausland
      - Legalisation - Allgemeines   Die Legalisation
      ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen
      Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde
      verwendet werden soll, wenn nicht eine wechselseitige Legalisation
      zwischen bestimmten Staaten nicht für erforderlich gehalten wird bzw. die
      Haager Apostille gilt.    
		Deutsche
      Konsularbeamte sind nach dem Gesetz berufen und ermächtigt,
      solche Rechtshandlungen für den deutschen Rechtskreis vorzunehmen. Solche
      Urkunden sind den von einem inländischen Notar aufgenommen gleich
      gestellt (§ 10 Abs. 2 KG). Die Gebühren machen gegenüber deutschen
      Notaren keinen echten Unterschied. Der Konsularbeamte kann aber nur
      beurkunden, wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen
      Rechtsverkehr vorliegen. Konsularbeamte  sind anders als deutsche
      Notare, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund
      verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet. Näheres
      ist hier zu finden >>   
		Praxishinweis:
      Wer eine solche Beurkundung im Ausland durch das deutsche Konsulat  wünscht,
      sollte die Auslandsvertretung zuvor kontaktieren, ob ihm vor Ort tatsächlich
      geholfen werden kann.  |  
		| Rechtsmittel Gegen alle im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen, die durch Beschluss ergehen wie Ehe- und Familienstreitsachen und die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssen ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in
    seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen.
    Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. 
		
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		 Zu den Kosten
    gilt - ohne Gewähr gesprochen, dass die Kosten für den 
		Notar
    - sehr ungefähr gesprochen - 100 Euro  betragen. Die Kosten des
    Gerichts betragen ca. 70 Euro
    (Gerichtsgebühr) für dieses Verfahren. Allerdings sollte man sich vorher
    sowohl beim Notar als auch beim Gericht erkundigen, wenn das ein Thema
    ist. Denn die Kosten können auch erheblich höher sein, wenn man sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten orientiert. 
		Der (gerichtliche) Verfahrenswert bestimmt sich - wie das OLG Düsseldorf 2010 ausführte - bei einer Volljährigen-Adoption (§§ 1767 f., 1772 BGB, 111 Nr. 4, 186 f. FamFG) vorrangig nach § 42 Abs. 2
    FamGKG und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte nach § 42 Abs. 3 FamGKG (bezifferter Auffangwert von 3.000 €).
    So nehmen die Gerichte oft diesen Wert, ohne den Sachverhalt in diesem Punkt weiter aufzuklären. Das kann aber auch anders gehandhabt werden. 
		
		Der Wert des auf die Annahme eines Volljährigen gerichteten Verfahrens bestimmt sich also zunächst nach § 42 Absatz 2 FamGKG. Nur dann, wenn sich hinsichtlich des Umfangs
    und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten aus der insoweit gebotenen Sachverhaltsaufklärung keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung ergeben, darf auf den Auffangwert des § 43 Absatz 3 FamGKG zurückgegriffen werden (OLG Celle 2013).
		 
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