| Welche
      Unterhaltsverpflichtungen kommen auf den Annehmenden zu?  
      
       
       
       Verwandte
      in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dabei
      ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsverpflichtete für seine
      mangelnde Leistungsfähigkeit bei der Geltendmachung von Mindestunterhalt
      die vollständige Darlegungs- und Beweislast trägt. Die für einen
      Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des
      Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich
      vorhandene Einkommen/Vermögen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr
      auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. 
      
       
       
       Ist
      eine zukünftige Unterhaltsverpflichtung nicht ausgeschlossen, wenn der
      Angenommene bereits eine Schul- und Berufsausbildung absolviert hat?
      
       
       
       Ein
      Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs.2 BGB auf Unterhaltsleistungen für
      eine angemessene, der Begabung, Neigung und Leistungsfähigkeit
      entsprechende Ausbildung eines Kindes setzt im Gegenseitigkeitsverhältnis
      gemäß § 1618 a BGB voraus, dass der Unterhaltsberechtigte die
      Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener
      und im üblichen Zeitrahmen durchführt und beendet. Nach § 1610 Abs. 2
      BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der
      Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.    Ziel
      der begabungsbezogenen Ausbildung ist es, dem unterhaltsberechtigten Kind
      zu ermöglichen, künftig seinen Unterhalt und gegebenenfalls den seiner
      Familie sicherzustellen. Nach erfolgreichem Abschluss einer
      angemessenen Ausbildung hat das Kind
      grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zweite Ausbildung (So BGH, FamRZ
      2006, 1100). Unterhaltsrechtlich kommt eine Aneinanderreihung zweier
      Ausbildungen also grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, es
      handelt sich um einen einheitlichen Ausbildungsgang. Hier entscheidet oft
      das typische Ausbildungs- und Berufsprofil. Zu berücksichtigen sind also
      regelmäßig nur Weiterbildungen, die einen einheitlichen Charakter
      besitzen. 
      
       
       
       Muss
      man auch für die Kinder des angenommenen Kindes Unterhalt leisten?
      
       
       
       Das
      folgt allgemeinen Regeln. Großelternunterhalt wird nur restriktiv gewährt.
      § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig
      die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts. Ihm sollen grundsätzlich
      die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner
      Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe
      dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der
      tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Den in den diversen
      Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehaltsbeträgen, die ein
      Unterhaltsverpflichteter gegenüber einem minderjährigen oder einem volljährigen
      Kind verteidigen kann, liegen selbstverständlich andere Lebensverhältnisse
      zugrunde als im Verhältnis von Großeltern zu Enkeln. Eltern müssen
      regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des
      18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis
      diese - wie vor - ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und
      wirtschaftlich selbständig sind. 
      
       
       
       Mit
      einer solchen, der natürlichen Generationenfolge entsprechenden
      Entwicklung kann indessen weder die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt
      noch der Fall gleichgestellt werden, dass Enkel von ihren Großeltern
      Unterhalt verlangen, weil die - gemäß § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig
      haftenden - Eltern mangels Leistungsfähigkeit oder deswegen ausfallen,
      weil die Rechtsverfolgung wesentlich erschwert ist (§ 1607 Abs. 1 und 2
      BGB). Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Auffassung vertreten, dass der
      angemessene Selbstbehalt, der einem Verpflichteten bei durchschnittlichen
      Einkommensverhältnissen gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines volljährigen
      Kindes als Mindestbetrag gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag erhöht
      wird, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter zu beurteilen ist.
      Wie der Senat zum Elternunterhalt entschieden hat, braucht der
      Unterhaltspflichtige eine spürbare und
      dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen
      Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er
      nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. 
      
       
       
       Mit
      Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt, dass der Selbstbehalt des
      Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen unterhaltsbedürftigen Eltern mit
      einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als
      Mindestbetrag vorgesehen ist, angesetzt und gegebenenfalls noch dadurch
      erhöht wird, dass dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil
      seines für den Elternunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich
      verbleibt. Diese Erwägungen gelten auch für 
      das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen
      Großeltern und Enkeln. Auch insofern gilt, dass eine
      Inanspruchnahme in der Regel erst stattfindet, wenn der
      Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter
      befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig
      seinem Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter
      treffen möchte oder sogar bereits Rente bezieht und sich dann einer
      Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, für die nach der natürlichen
      Generationenfolge die Eltern aufzukommen haben und für die er deshalb nur
      nachrangig haftet. 
      
       
       
       Hier
      besteht also ein Vorrangverhältnis:
      Den Enkeln des Unterhaltspflichtigen gehen im übrigen sein Ehegatte oder
      geschiedener Ehegatte, die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten und
      seine Kinder im Rang vor. Für Großeltern besteht dagegen keine
      gesteigerte Unterhaltspflicht, sondern sie haften allein unter Berücksichtigung
      ihres angemessenen Eigenbedarfs, und zwar nachrangig.   Muss
      das angenommene volljährige Kind noch für die leiblichen Eltern
      Unterhalt leisten, wenn das Verhältnis zu dieser Familie strapaziert war?
      
       
       
       Das
      ist keine leicht zu beantwortende Frage, weil die Leistungen der
      bisherigen „Adoptionsfamilie“ sowie das Verhältnis zum Kind genau zu
      betrachten wären. Es gibt in solchen Konstellationen den Einwand der
      Verwirkung. Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches
      Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht
      gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich
      vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen
      oder einen nahen Angehörigen des
      Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur
      einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit
      entspricht. Die Verpflichtung fällt sogar nach dem Gesetz ganz weg, wenn
      die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, so das Gesetz.
      
      
       
       
       Was
      heißt das konkret? §
      1611 BGB ist eine sehr eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Der Umstand,
      dass z. B. eine unterhaltsberechtigte Mutter in der Vergangenheit
      wiederholt ihre volljährige Tochter erheblich gekränkt und beleidigt
      sowie seit Jahren den Kontakt zu ihr abgebrochen hat, begründet zum
      Beispiel noch nicht den Vorwurf der vorsätzlichen schweren Verfehlung im
      Sinne von § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB. Solches Fehlverhalten eines
      Elternteils, das sich auf einem zwar menschlich und gesellschaftlich
      betrachtet bedauerlichen, aber nicht völlig ungewöhnlichen Niveau
      bewegt, kann nicht zu einer Kürzung oder Versagung des
      Unterhaltsanspruchs führen – wie die Rechtsprechung festgestellt hat.
      Also es müssten schon schwerwiegendste Gründe vorliegen, im Fall der
      Leistungsfähigkeit von Angenommener, sich gegenüber jeglicher
      Unterhaltsforderung freizuzeichnen. 
       
       | 
  
    | Würde
      im Falle einer Adoption erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Adoption
      in die Pflichten eintreten, oder wäre ein Fall denkbar, wo man nun auch
      alte aufgelaufene Verbindlichkeiten der „vormaligen“ Eltern begleichen
      müsste?
      
       
       
       Mit
      der Adoption tritt die Rechtswirkung der vorrangigen Inanspruchnahme des
      Annehmenden für Unterhaltsansprüche ein. Entstandene Ansprüche treffen
      den, gegenüber dem sie entstanden sind. Es gibt keine „Universalsukzession“
      wie im Erbrecht, also die Wirkung, dass ein Rechtsnachfolger sämtliche
      Rechte, aber auch alle Pflichten übernimmt. 
      
        
      
       Kann
      man verhindern, dass Erbansprüche des Adoptivkindes entstehen?
      
       
       
       Die
      Annahme bewirkt, dass leibliche Kinder nicht mehr die einzigen
      gesetzlichen Erben erster Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) sind und damit in
      ihrer Erb- und ggf. auch Pflichtteilsquote beeinträchtigt sind. Es
      besteht aber nach der Rechtsprechung kein schützenswertes Interesse eines
      Erb- oder Pflichtteilsberechtigten an einer bestimmten Werthaltigkeit
      dieses Rechts. Zunächst gilt folgendes Prinzip: Bei der Volljährigenadoption
      ist durch das Familiengericht deren Bedeutung für die unmittelbar
      Beteiligten abzuwägen mit den materiellen und immateriellen Interessen
      von Kindern des Annehmenden. Die hierfür erforderliche umfassende Gesamtabwägung
      verbietet es, in diesen Fällen die Adoption eines Erwachsenen allerdings
      nur ausnahmsweise zuzulassen und gleichsam dem ersten Anschein nach ein
      regelmäßiges Überwiegen der Kindesinteressen nach § 1769 BGB
      anzunehmen. Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen
      werden, wenn ihr überwiegende
      Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden
      entgegenstehen, § 1769 BGB. 
      
       
       
       Ohnehin
      ist man als Vermögensinhaber in seinen wirtschaftlichen Dispositionen
      grundsätzlich frei. Man könnte ein Grundstück übertragen mit der
      Folge, dass es bei der Erb- oder Pflichtteilsberechnung gänzlich außer
      Betracht bliebe. Allerdings verbinden sich damit auch Folgeprobleme.
      Typisches Problem: Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht,
      so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den
      Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der
      verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Das wird aber vom
      Gesetz inzwischen relativiert: Die Schenkung wird innerhalb des ersten
      Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres
      vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn
      Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt
      die Schenkung unberücksichtigt. 
       
       Denkbar wäre auch folgende
      Variante: Überträgt der Erblasser das mit einem Einfamilienhaus bebaute
      Grundstück an den späteren Erben, behält er sich aber dort ein lebenslängliches
      Wohnrecht vor und trifft er weiter Vorsorge, dass er wesentlichen Einfluss
      auf die weitere Verwendung des Hausgrundstücks hat, so liegt darin aber
      nicht mal eine Leistung in diesem vorbenannten Sinne. Die Verfügung über
      einen Gegenstand stellt nur dann eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3
      BGB dar, wenn der Schenker den Gegenstand auch wirklich an den Beschenkten
      verliert. Von dem fiktiven Nachlass, aus dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch
      berechnet wird, wollte das Gesetz nur solche Schenkungen ausnehmen, deren
      Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich
      daher einzugewöhnen hatte. Darin sah der Gesetzgeber eine gewisse
      Sicherheit vor Schenkungen in böslicher Absicht, durch die
      Pflichtteilsberechtigte benachteiligt werden sollen. Deshalb gilt eine
      Schenkung nicht als im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der
      Erblasser den "Genuss" des verschenkten
      Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss,
      so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 
       Im Übrigen kommt im Fall einer
      Erwachsenenadoption auch ein Erbverzicht in
      Betracht: Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können nach dem
      Gesetz durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht
      verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge
      ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat
      kein Pflichtteilsrecht. Der Verzicht kann auch auf das Pflichtteilsrecht
      beschränkt werden.
       Zwar werden mitunter Bedenken gegenüber
      dem Erbverzicht im Rahmen einer Erwachsenenadoption erhoben, weil das die
      Eltern-Kind-Beziehung relativiere und der Erwachsenenadoption
      zuwiderlaufe. Der vertragliche Ausschluss eines Teils der vermögensrechtlichen
      Wirkungen der Annahme lässt jedoch nach einer Entscheidung des OLG Hamm
      nicht den Schluss darauf zu, dass die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses
      nicht beabsichtigt ist. In diesem Zusammenhang ist mitentscheidend, dass
      der Erbverzicht in der notariellen Urkunde ausdrücklich mit Rücksicht
      auf die leiblichen Kinder der Annehmenden erklärt wird, also Gründen
      entspricht, die das Gesetz durchaus sieht.  
       
       Kann
      man ein Kind alleine annehmen, um bestimmte unterhalts- und erbrechtliche
      Wirkungen auszuschließen? 
      
         Wer nicht verheiratet
      ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind dagegen
      nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann wiederum ein Kind seines
      Ehegatten allein annehmen (§ 1741 Zulässigkeit der Annahme). BGB § 1741
      Abs. 2 schließt die Adoption durch einen Ehegatten alleine selbst dann
      aus, wenn der andere Ehegatte der Kindesannahme zustimmt. Dies gilt selbst
      dann, wenn es sich um eine Volljährigenadoption handelt und die Ehegatten
      bereits seit vielen Jahren getrennt leben.
       
       Können
      leibliche Kinder verhindern, dass es zu einer Erwachsenenadoption kommt?
       
       Der Gesetzgeber trägt nur dem Umstand
      Rechnung, dass die leiblichen Kinder in ihren Interessen in Abwägung mit
      Ihren Interessen an der Adoption berücksichtigt werden. Hier gelten die
      Regelungen des 1769 BGB. Danach sind die materiellen und immateriellen
      Interessen der Kinder dem Wert und der Bedeutung der Adoption für die
      unmittelbar Beteiligten gegenüberzustellen und abzuwägen. Steuerliche
      und sonstige wirtschaftliche Erwägungen überlagern regelmäßig das familienbezogene
      Motiv nicht, wenn das ausreichend
      dargestellt werden kann. So wurde – in einem Ausnahmefall - eine
      Erwachsenenadoption abgelehnt, wenn das einzige leibliche Kind des
      Annehmenden dessen Unternehmen fortführen soll, das Adoptivkind sich
      seinen Erbteil vermutlich auszahlen lassen wird und für einen solchen
      Fall die Gefahr besteht, dass der Betrieb nicht mehr existenzfähig ist.
      Mit anderen Worten: Das sind seltene Fallkonstellationen. 
       
       Welche
      finanziellen Belastungen können auf die Adoptivfamilie zukommen, wenn ein
      allein Annehmender später heiratet? 
      
       
       
       Die
      Heirat führt nicht dazu, dass das Adoptivkind das Kind des neuen
      Ehegatten wird. Es gibt aber unter Umständen indirekte Wirkungen. Die
      Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen Elternteils ist
      unterhaltsrechtlich beachtlich, da es sich zum Vorteil des Kindes
      auswirken kann, dass der aus eigenen Einkünften nicht leistungsfähige
      Elternteil einen Anspruch auf Familienunterhalt hat. Die
      Einkommenssituation der Familie kann sich durch die Heirat positiv wie
      negativ verändern. Insofern kommt es zunächst darauf an, ob die Ehefrau
      Einkünfte hat und damit eine Entlastung für den Unterhaltspflichtigen
      darstellt, sodass er leistungsfähiger wird – oder eben umgekehrt, dass
      er größeren finanziellen Belastungen ausgesetzt sind durch eine neu
      hinzutretende Unterhaltsverpflichtung. Grundsätzlich besteht gemäß §
      1360 BGB eine Verpflichtung zum Familienunterhalt
      der Eheleute. Dem „Nichtverdiener“ sind ausreichende finanzielle
      Mittel zur Haushaltsführung zu überlassen. Dabei umfasst der angemessene
      Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten
      erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen
      Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen, § 1360 a BGB. 
      
       
       
       So
      gibt § 1605 BGB dem Unterhaltsberechtigten nicht allein einen Auskunftsanspruch
      hinsichtlich der Einkünfte und des Vermögens des
      Unterhaltsverpflichteten selbst. Im Falle eines aus eigenen Einkommensverhältnissen
      nicht leistungsfähigen, wieder verheirateten Elternteils kann das
      unterhaltsberechtigte Kind vielmehr auch
      Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten
      verlangen (BGH, Urt. v. 2.6.2010 - XII ZR 124/08). 
      
       
       
       Nach
      § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander
      verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen
      Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines
      Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
      Der Auskunftsberechtigte soll dadurch die Möglichkeit erhalten, sich
      rechtzeitig Gewissheit über die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
      zu verschaffen, um seine Ansprüche genau zu berechnen und Einwendungen in
      begründeter Form vorbringen zu können sowie das Kostenrisiko für das
      Betragsverfahren zu begrenzen. Dabei ist der Auskunftsanspruch auf die
      Offenbarung der Verhältnisse des Auskunftspflichtigen gerichtet. Um die
      notwendigen Kenntnisse über die unterhaltsrelevanten Tatsachen zu
      erhalten, können indessen weitergehende Angaben erforderlich sein, als
      sie sich aus den vom Auskunftspflichtigen aus selbständiger oder nicht
      selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermögen, Vermietung und
      Verpachtung oder dergleichen erzielten Einkünften ergeben. Gleichermaßen
      von Bedeutung kann, etwa bei unzureichendem Einkommen des
      Unterhaltspflichtigen, sein, ob er seinerseits über Unterhaltsansprüche
      verfügt die seinen Eigenbedarf decken.    Der
      unterhaltsverpflichtete Elternteil hat daher nicht nur über seine eigenen
      Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, sondern - auf Verlangen des
      potentiell Berechtigten - zusätzlich Angaben über die Einkünfte seines
      Ehegatten zu machen, soweit solche erforderlich sind, um den Anteil am
      Familienunterhalt bestimmen zu können. Der an den Unterhaltspflichtigen
      zu leistende Familienunterhalt lässt sich unter die nach dem Wortlaut des
      § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB zu offenbarenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse
      fassen. Da der Anspruch auf Familienunterhalt nach seiner Ausgestaltung
      allerdings nicht auf Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden
      Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger
      Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet ist, dass jeder von ihnen seinen
      Beitrag entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen
      Funktion leistet wird er grundsätzlich nicht beziffert. Zu seiner
      Darlegung sind deshalb die ihn beeinflussenden Einkünfte mitzuteilen.
      Wenn und soweit die Kenntnis der Einkommensverhältnisse
      des Ehegatten erforderlich ist, weil diese eine Grundlage für die
      Beurteilung des Unterhaltsanspruchs bilden, muss der Ehegatte akzeptieren,
      dass seine Verhältnisse dem Auskunftsberechtigten bekannt werden. 
        
       Der
      Ehegatte steht zwar außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses,
      weshalb er nicht auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann. Er ist
      aber kein unbeteiligter Dritter, sondern mit dem Unterhaltspflichtigen
      verheiratet, und schuldet diesem seinerseits Familienunterhalt. Er muss es
      deshalb hinnehmen, dass seine Einkommensverhältnisse, soweit
      erforderlich, bekannt gegeben werden, wie er gleichermaßen akzeptieren müsste,
      wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Erteilung von Auskünften über
      bezogene Steuererstattungen beide Ehegatten betreffende Steuerbescheide
      nach den vorgenannten Maßgaben vorlegen müsste. |