| Kann man bei einer Volljährigenadoption 
		seinen Vornamen ändern. § 1767 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB konstatiert: Das 
		Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des 
		Kindes mit dem Ausspruch der Annahme Vornamen des Kindes ändern oder ihm 
		einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes 
		entspricht. Umstreitten ist bereits, ob die Norm überhaupt im Recht der 
		Volljährigenadoption Anwendung findet. Für die Adoption Volljähriger 
		gelten gem. § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB die Vorschriften über die Annahme 
		Minderjähriger entsprechend, soweit sich aus §§ 1768 bis 1772 BGB nichts 
		anderes ergibt. Für die Namensführung enthalten die genannten 
		Vorschriften so gesehen keine spezifische Regelung, so dass diese sich 
		uneingeschränkt nach § 1757 BGB richtet. Ob allerdings der Begriff des Kindeswohl bei 
		Erwachsenen viel Sinn macht, sodass eine Vornamensänderung in Betracht 
		kommt, ist vom Zweck des Gesetzes her nicht so ohne weiteres plausibel. 
		Gleichwohl wären Fälle denkbar. Denkbar sind Argumentationen, dass sich 
		der Vorname in einer Familie nicht wiederholen soll. Bei kritischen 
		Vornamen, die auch nach dem Namensänderungrecht kritisch erscheinen, 
		könnte ein solcher Antrag erfolgreich sein. Die emotionale Verbundenheit 
		könnte auch durch die Vornamensführung verstärkt werden, sodass auch 
		insoweit ein Antrag begründbar erscheint. Rechtsprechung liegt zu dem 
		Thema praktisch kaum vor.  |