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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Zur Zuständigkeit des

Familiengerichts

FamFG

 

Familiengericht Anwalt
Am 1. September 2009 trat das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG-Reformgesetz - in Kraft. Zahlreiche Gesetze wurden geändert, zentral ist das sog.   FamFG, welches das sechste Buch der ZPO und das FGG ersetzt. Das Vormundschaftsgericht wurde abgeschafft und ein Betreuungsgericht geschaffen. Man verspricht sich vom Gesetz Verfahrensbeschleunigungen, aber wie bei allen Zielsetzungen dieser Art ist erst mal die Praxis abzuwarten. Mit der Unterscheidung von Familienstreitsachen und Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit schafft das FamFG ein Problem, da sich bei den Familienstreitsachen das Verfahren überwiegend nach der ZPO-Regelungen richtet. Einige Bedeutung hat das Gesetz für Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten. Das BMJ sagt hierzu: Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Einvernehmliche Lösungen der Eltern müssen vom Gericht gebilligt werden. Gelingt eine Einigung nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Über das Umgangsrecht soll das Gericht in der Regel schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen Kind und einem umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt.

Familiensachen sind (ab 01.09.2009):  Ehesachen (Verfahren auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen), auf Aufhebung der Ehe und ähnliche Verfahren, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, Güterrechtssachen, sonstige Familiensachen, Lebenspartnerschaftssachen. Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Wir können vor jedem deutschen Familiengericht einschließlich der Oberlandesgerichte auftreten. 

Dabei ist es oft eine komplexe Frage, welches Gericht überhaupt zuständig ist. 

§ 122 FamFG legt die „Örtliche Zuständigkeit“ fest:    

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1.das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

2.das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

3.das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

4.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

5.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

6.das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Was passiert, wenn sich das angerufene Gericht für unzuständig hält?

Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich nach § 3 FamfG, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.

 

Altregelung: § 623 ZPO Verbund - diese Regelung wurde aufgehoben

(1) Soweit in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, ist hierüber gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden (Folgesachen). Wird bei einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ein Dritter Verfahrensbeteiligter, so wird diese Familiensache abgetrennt. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es keines Antrags. 

(2) Folgesachen sind auch rechtzeitig von einem Ehegatten anhängig gemachte Familiensachen nach 

1. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 im Fall eines Antrags nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 

2.  § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, soweit deren Gegenstand der Umgang eines Ehegatten mit einem gemeinschaftlichen Kind oder einem Kind des anderen Ehegatten ist, und 

3.  § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.

Auf Antrag eines Ehegatten trennt das Gericht eine Folgesache nach den Nummern 1 bis 3 von der Scheidungssache ab. Ein Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach Nummer 1 kann mit einem Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 verbunden werden. Im Fall der Abtrennung wird die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt; § 626 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Folgesachen sind auch rechtzeitig eingeleitete Verfahren betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger. Das Gericht kann anordnen, dass ein Verfahren nach Satz 1 von der Scheidungssache abgetrennt wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Das Verfahren muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anhängig gemacht oder eingeleitet sein. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Scheidungssache nach § 629b an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen ist.

(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Verfahren der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Art, die nach § 621 Abs. 3 an das Gericht der Ehesache übergeleitet worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 gilt dies nur, soweit eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist.

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Übrigens: Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS, spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres Falles zu gewährleisten.

 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Wir versuchen hier Lösungen zu finden, die dieser Ausnahmesituation in besonderem Maße gerecht werden. Zwar bieten wir keine Mediation an, sind aber besonders darauf bedacht, einvernehmliche Lösungen mit der Gegenseite zu finden, um das ohnehin bestehende Streitpotenzial nicht noch zu vergrößern. Sollten Sie z.B. daran interessiert sein, eine Trennungsvereinbarung mit Ihrem Ehegatten zu treffen, um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sind wir gerne behilflich. 

Übrigens: Einverständliche Scheidungen sind regelmäßig billiger und lassen sich, wenn die Voraussetzungen - insbesondere die Trennungszeit - vorliegen, auch sehr zügig durchführen.

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