| Bei
          Verzögerungen und Unterbrechungen dieser Ausbildung ist entscheidend,
          in wessen Risikosphäre sie fallen. Bei Schulversagen ist auf den
          Einzelfall abzustellen. Auch bei mehrmaligem Sitzenbleiben kann nicht
          in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass der Anspruch auf Zahlung
          von Ausbildungsunterhalt entfällt. Bei der Einzelfallprüfung ist im
          Rahmen einer Interessenabwägung der beiderseitigen Interessen der
          Parteien zu prüfen, ob dem Unterhaltsverpflichteten unter Beachtung
          aller den Fall prägenden Umstände es noch zumutbar ist, trotz des
          wiederholten Schulversagens Ausbildungsunterhalt zu zahlen. 
           
           Die
          Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch dann fort, wenn die erste
          Ausbildung auf einer
          deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (BGH vom
          17.05.2006 - XII ZR 54/04). Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner
          auch eine nicht unerhebliche Verzögerung in der Ausbildung des Kindes
          hinnehmen müssen, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände
          nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen
          ist. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann daher im Einzelfall
          selbst dann noch bestehen, wenn der Unterhaltsberechtigte nach
          Schulabbruch bis zur Aufnahme seiner Ausbildung mehr als 2 1/2 Jahre
          weitgehend tatenlos hat verstreichen lassen.
           
           Der 
          Anspruch kann nur für  einen sog. einheitlichen
          Ausbildungsgang bejaht werden. Wichtiges Kriterium der
          Angemessenheitsprüfung ist das sich aus  § 1618 a BGB ergebende
          sogenannte Gegenseitigkeitsprinzip:
          Verletzt  der Unterhaltsberechtigte die Obliegenheit, die
          Ausbildung fleißig und zielgerichtet zu durchlaufen, führt das zum
          Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Das Kind muss die Ausbildung planmäßig
          und zielstrebig, d. h. mit einem Leistungswillen, der sich in
          entsprechenden Zeugnissen dokumentiert,  unter Beweis stellen. Als
          einheitlicher Ausbildungsgang ist der nach Abbruch der Ausbildung zum
          Kommunikationselektroniker eingeschlagene Ausbildungsgang
          Tischlerlehre – Abitur – Produktdesignstudium nur dann
          anzuerkennen, wenn bereits zu Beginn der Tischlerlehre für die Eltern
          erkennbar ein von vornherein bestehender Plan des Kindes bestanden
          hat.
           
           Ein
          Anspruch auf Zahlung
          von Ausbildungsunterhalt nach §§ 1601 ff., 1602 Abs. 2 BGB
          setzt insbesondere die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit der
          Ausbildungsbemühungen voraus (vgl. BGH, FamRZ 1998, 671 f.; OLG
          Zweibrücken, FamRZ 1995, 1006). Bricht der unterhaltsberechtigte
          Auszubildende nach erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten und ungenügenden
          Leistungen die Schule ab und wechselt sodann ohne konkrete Angabe
          eines Ausbildungsziels die Ausbildung, fehlt es an der für den
          Anspruch auf Ausbildungsunterhalt erforderlichen Zielstrebigkeit und
          Ernsthaftigkeit. 
           Dem
          Unterhaltsberechtigten ist eine Orientierungsphase zuzubilligen, die
          sich nach seiner gesamten Persönlichkeitsstruktur zu richten hat.
          Auch der Besuch einer Abendschule begründet in diesem Fall keinen
          Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Der Volljährige
          muss vielmehr seinen Lebensunterhalt primär selbst
          verdienen und dabei
          seine Arbeitskraft nach ähnlich strengen Maßstäben nutzen, wie
          Eltern, die gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig
          sind. 
           Ein
          Anspruch gegen den leiblichen Vater bzw. eine Mutter auf Finanzierung
          einer Zweitausbildung besteht nicht, wenn das Kind die fehlende
          Neigung zum Erstberuf bereits zu Beginn der Erstausbildung erkannt und
          diese nur deswegen zu Ende geführt hat, weil es den Stiefvater nicht
          enttäuschen und Ärger mit der Mutter vermeiden wollte.
           
           Das
          volljährige Kind muss sich, wie die jüngere Rechtsprechung betont,
          angesichts des stetig sich verschlechternden Ausbildungsmarktes mit hohem Einsatz um potenzielle
          Ausbildungsstätten bemühen.
          Verstöße hiergegen lassen den Ausbildungsunterhaltsanspruch
          entfallen, selbst wenn das volljährige Kind bislang noch keine
          Berufsausbildung angetreten oder abgeschlossen hat (Brandenburgisches
          Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, 9 UF 29/04). Aus dem
          Gegenseitigkeitsverhältnis, welches zwischen Eltern und
          unterhaltsberechtigten Kindern besteht, folgt nicht allein die
          Obliegenheit des Kindes, die einmal gewählte Ausbildung zügig
          durchzuführen. Das Kind ist vielmehr auch gehalten, sich nach
          Abschluss der allgemeinen Schulausbildung binnen einer angemessenen
          Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und
          Neigungen entsprechenden Ausbildung zu entscheiden. 
           
           Je
          älter das Kind jedoch ist und je
          eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet,
          desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die
          Eigenverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg. Damit kann eine
          zu lange Verzögerung der Berufsausbildung dazu führen, dass der
          Ausbildungsunterhaltsanspruch entfällt und das Kind sich daher seinen
          Lebensunterhalt notfalls mit ungelernten Fähigkeiten verdienen muss,
          selbst wenn es bislang noch keine Berufsausbildung angetreten oder
          abgeschlossen hat. Ein
          unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind, das keine Mitwirkung bei
          seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung zeigt, sondern ein
          begonnenes Ausbildungsverhältnis wieder kündigt und auch den angekündigten
          Schulbesuch überhaupt nicht beginnt, verletzt nachhaltig seine
          Ausbildungsobliegenheit,
          hat das OLG Celle 1994 festgestellt. Dies führt zum Wegfall des
          Unterhaltsanspruchs, so dass das Kind seinen Unterhalt durch eine
          eigene Erwerbstätigkeit selbst verdienen muss. Nach dem dreimaligen
          Wechsel des Studienfachs innerhalb von zwei Jahren nach Ableistung des
          Zivildienstes verliert etwa das unterhaltsberechtigte volljährige
          Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.
           
           Im
          Übrigen ist bei solchen Unterhaltsansprüchen auch immer das
          Wohlverhalten des Kindes vorauszusetzen: Die Unterhaltsverpflichtung
          gegenüber einem erwachsenen Kind kann eingeschränkt werden oder
          wegfallen, wenn dieses ohne billigenswerten Grund jeglichen persönlichen
          Kontakt zu dem in Anspruch genommenen Elternteil verweigert. Leider hängt
          das immer sehr von Einzelfallumständen ab: Ob ein Unterhaltsanspruch
          eines 32-jährigen nichtehelichen Sohnes, der wegen Drogenschmuggels
          eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren in Ecuador verbüßt, gem. § 1611
          BGB ausgeschlossen ist, kann erst
          nach einer umfassenden Billigkeitsprüfung
          entschieden werden, bei der
          neben dem sittlichen Verschulden des Sohnes auch die wirtschaftlichen
          Verhältnisse des Vaters und die Höhe des geltend gemachten
          Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen sind. Das
          volljährige Kind hat das Einkommen beider Elternteile zwecks
          Bestimmung der Haftungsanteile darzulegen (Wendl-Staudigl, Das
          Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 2
          Rdn. 451; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 2. Auflage, Rdn. 3334).
          Hierzu gehört auch, dass das Kind die Einkommensverhältnisse
          des Stiefvaters darlegt,
          weil beurteilt werden muss, ob und inwieweit der Selbstbehalt der
          Mutter durch den Unterhaltsanspruch gegen den Stiefvater abgedeckt
          ist.  | 
      
        | Vielleicht
      mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
      Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
      die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
      Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
      zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
      Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
      Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
      Trennung, Lebenspartnerschaften,
      Lebensgemeinschaften, Härtefall,
      Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
      Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
      Umgangsregelungen, Zugewinn,
      Schulden, Hausrat, Zuweisung
      der Ehewohnung, Gründstücken, Scheinehe,
      Eheaufhebung. 
       Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
      Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
      oder türkischen (Speziell
      zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
      zu klären waren, haben wir untersucht. 
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