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    Unterhalt  
 für volljährige Kinder Direkt
      zum Thema "Ausbildungsunterhalt"
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    | Grundsatz:  Der Erwachsene, der sich nicht in der Ausbildung befindet, ist
      grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Für die Nutzung seiner
      Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Haftung der Eltern
      gegenüber minderjährigen Kindern. Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt
    (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern
    sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, somit auch auch der Elternteil, bei dem das Kind
    lebt. |  
    | Der Bundesgerichtshof  (XII ZR 34/03 - 26. Oktober 2005) entlastet
      geschiedene Väter oder Mütter beim Unterhalt für volljährige Kinder. Derjenige,
      der alleine für den Lebensunterhalt
      des Kindes aufkommen muss, kann künftig das volle
      Kindergeld von seiner Zahlungspflicht abziehen. Das gilt auch
      in den Fällen, wenn der Nachwuchs beim anderen, nicht zum Unterhalt
      verpflichteten Elternteil wohnt. Bisher war bei den Familiengerichten
      umstritten, ob das Kindergeld in diesen Fällen aufgeteilt werden muss. Damit gab der Senat einem geschiedenen Vater von vier
      Kindern Recht, der die Unterhaltszahlungen für eine inzwischen volljährige
      Tochter praktisch einstellen wollte, weil ihr Bedarf über eine
      Ausbildungsvergütung und über das - an die Mutter ausgezahlte -
      Kindergeld gedeckt sei. Die Mutter selbst war nicht zum Unterhalt
      verpflichtet, allerdings wohnte die Tochter bei ihr. Das Oberlandesgericht
      Zweibrücken wertete dies als "Naturalunterhalt" und nahm
      rechnerisch eine hälftige Teilung des Kindergelds zwischen Vater und
      Mutter vor. Der BGH sah das anders. Das Kindergeld soll als
      Familienlastenausgleich die Unterhaltslast der Eltern verringern. Deshalb
      komme es allein dem Elternteil zugute, der rechtlich
      zum Unterhalt verpflichtet sei - unabhängig davon, auf wessen
      Konto es überwiesen werde. Mit der Volljährigkeit des Kindes schuldet
      die Mutter keinen "Betreuungsunterhalt" mehr. Unterkunft und
      Versorgung seien vielmehr seit dem 18. Lebensjahr "freiwillige
      Leistungen" der Mutter - der Tochter sei hier auch ein Entgelt
      zumutbar. Deswegen wird das Kindergeld laut BGH nur bei einer Unterhaltspflicht
      beider Eltern quotenmäßig aufgeteilt. Im konkreten Fall
      dagegen zog das Gericht das Kindergeld vom Unterhaltsanspruch der Tochter
      gegen den Vater ab, der damit - weil auch die Ausbildungsvergütung
      angerechnet wurde - praktisch auf Null sank. |  
    | Zur Höhe des Unterhalts gilt grundsätzlich folgendes: Ist das Kind
    unverheiratet und höchstens 21 Jahre alt, geht es noch zur Schule und lebt es im Haushalt
    der Eltern oder eines Elternteils, so richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer
    Tabelle, vgl. Altersklasse "ab 18". Die
    Höhe des Unterhalts hängt vom Einkommen der Eltern ab.
    Während des Studiums sind Studenten grundsätzlich nicht verpflichtet, nebenher zu
    arbeiten. Einkünfte aus Studentenjobs bleiben  unberücksichtigt, es sei denn, es
    handelt sich um einen ständigen Nebenverdienst.  In allen anderen Fällen setzt die
    Düsseldorfer Tabelle der
    Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt,
    fest.  Erst wenn feststeht, dass
     trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein
    Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. In allen anderen Fällen müssen volljährige Kinder
    eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, notfalls auch eine unterhalb ihres Ausbildungsgrades. |  
    | Angemessene Ausbildung Grundsätzlich
    hat der Volljährige  gegen seine Eltern  den Anspruch, eine angemessene
    Ausbildung zu erhalten, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB. Was eine angemessene Ausbildung ist, mag
    im Einzelnen umstritten sein. Eine angemessene Ausbildung ist nach BGH (BGH FamRZ 1977,
    629 ff., 1998, 671) eine Ausbildung, die  
		den
        Fähigkeiten dem
        Leistungswillen und dem
        beachtenswerten Neigungen  des Kindes
    entspricht. Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs sind nichteheliche
    Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Trotz einer abgeschlossenen Lehre kann ein
    Kind gegen seine Eltern Unterhaltsansprüche für ein anschließendes Studium geltend
    machen. Grundsätzlich sind die Eltern zwar nicht bei einer Zweitausbildung
    zur Zahlung von Unterhalt  verpflichtet.  Mehr zum
    Thema "Ausbildungsunterhalt"
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    | Eine Ausnahme
    
    gilt nach OLG Koblenz (28.02.2000 -
    13 UF 566/99) jedoch dass, wenn von vornherein im Anschluss an die Lehre eine zusätzliche
    Ausbildung beabsichtigt gewesen sei. Vgl. aber jetzt Thüringer
      Oberlandesgericht (10. 12. 2004 – 1 UF 122/03): Allein der Abbruch von 2
      Berufsausbildungen führt noch nicht zu einer
      Verwirkung des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt: "Zwar
      muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen
      der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres
      Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig
      seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen
      und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich
      darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit
      selbst zu verdienen" (Ständige Rechtsprechung des
      Bundesgerichtshofs)...Deutlich wird aber, dass es sich um eine absolute
      Ausnahmeentscheidung bzw. eine Entscheidung im Blick auf die konkreten
      besonderen Fallumstände handelt, denn: "Im Hinblick darauf, dass die
      Klägerin ihre Erstausbildung bereits nach knapp 2 Monaten als Minderjährige
      abgebrochen, jedoch nahtlos eine neue Ausbildung begonnen hat, sind dem
      Beklagten dadurch keinerlei Nachteile aus unterhaltsrechtlicher Sicht
      entstanden, da sich die zu finanzierende Ausbildungsdauer wohl nicht verlängert
      hätte. Aus diesem Grund ist der erneute Abbruch der Ausbildung aus den
      Gesamtumständen heraus nicht als nachhaltige Obliegenheitsverletzung zu
      charakterisieren..."  |  
    | 
 Oberlandesgericht Koblenz |  
    | Zur Zahlung des Unterhalts  Auch wenn etwa ein Elternteil das Unterhaltsgeld des
    anderen Elternteils für das volljährige Kind für den eigenen Haushalt veranschlagen
    will, bindet das nicht den anderen Elternteil, der das Geld unmittelbar an das Kind
    überweist. Wohnt das Kind bei einem Elternteil kann selbstverständlich der
    Naturalunterhalt mit dem Barunterhalt verrechnet werden. 
     |  
    | Was gilt für Studenten? Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die
    durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Ein Student mit eigenem
    Haushalt ist mit  600 /monatlich zu veranschlagen. Für eine Promotion können
    Studenten regelmäßig  keinen Unterhalt verlangen. Bis zum 2. bis 3. Semester
    können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste
    Studienwahl unrichtig war. Nach Beendigung des Studiums - hier spielen die konkreten
    Gründe keine Rolle - müssen sich Studenten nach einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine
    Erwerbstätigkeit aufnehmen. Erwerbstätigkeit von Studenten neben der Ausbildung wird
    grundsätzlich für überobligationsmäßig - also es besteht keine Verpflichtung -
    gehalten und bleibt deshalb in aller Regel anrechnungsfrei. Der Ferienjob
      eines unterhaltsberechtigten Studenten ist also eine solche überobligationsmäßige
      Arbeit - ausnahmsweise kommt eine Anrechnung hoher Einkünfte aus
      Billigkeitsgründen in Betracht (OLG Koblenz - 13. Februar 1989 - 13 UF 682/88).  Bafög-Aktuell: Das
      Bundesverfassungsgericht erleichtert BAföG-Bezug nach Studienfachwechsel 
       Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 309/03)
      hat Studenten den Bezug von Ausbildungsförderung nach einem Wechsel des
      Studienfachs erleichtert. Es gab damit einem Medizinstudenten Recht, der
      nach vier Semestern Zahnmedizin 1998 ein Studium der Humanmedizin begonnen
      hatte. Weil die damalige Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
      (BAföG) einen Wechsel nur bis zum Beginn des dritten Semesters zuließ -
      heute jedoch bis zum vierten Semester, war ihm eine weitere Förderung
      verweigert worden. Die Richter sahen darin eine Benachteiligung gegenüber
      anderen Studenten. Das Karlsruher Gericht verwies darauf, dass dem
      Studenten zwei Semester aus seiner ersten Ausbildung angerechnet worden
      waren. 
        Dadurch wäre seine Förderungshöchstdauer für das Zweitstudium
      entsprechend gekürzt worden. Dadurch stünde er nicht besser da als ein
      Student, der schon nach zwei Semestern wechsle. In diesem Fällen stehen
      Studenten deshalb - ungeachtet des Gesetzeswortlauts - weitere Leistungen
      für das Zweitstudium zu. Zudem sei dem Studenten wegen der
      Zulassungsbeschränkung für Humanmedizin ein früherer Wechsel nicht
      möglich gewesen.
      
       |  
 Uni Bonn 2005 
       Ein Student, der im Haushalt eines
      Elternteils lebt, kann im Verhältnis zu dem anderen, auf Unterhalt in
      Anspruch genommenen Elternteil darauf verwiesen werden, am Studienort zu
      wohnen. Das kommt in Betracht, wenn hohe Fahrtkosten zum Studienort
      anfallen und dem Interesse des anderen Elternteils, die
      Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten, keine gewichtigen, gegen einen
      Umzug sprechenden Belange des Studenten gegenüberstehen, so der BGH
      2009. 
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    | Überschreitet der Unterhaltsberechtigte bei seiner
    Ausbildung die "Regelstudiendauer",
    muss der Unterhaltsverpflichtete selbst für diese Zeit Ausbildungsunterhalt zahlen. Er
    kann von seiner Zahlungsverpflichtung nur befreit werden, wenn der Unterhaltsberechtigte
    seine Ausbildung vorwerfbar vernachlässigt und ein "Bummel-Studium" betreibt. Im konkreten Fall befand sich der
    Unterhaltsberechtigte  sich im 16. Fachsemester und hatte damit die Regelstudiendauer
    (acht Semester ohne Examenszeit) weit überschritten. Der zur Zahlung von
    Ausbildungsunterhalt verpflichtete Vater leistete daraufhin keinen Unterhalt mehr.  Das  Oberlandesgericht  Koblenz verpflichtete den
    Vater, diese Zahlungen wieder aufzunehmen. Die "Regelstudienzeit" sei lediglich
    ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer und begrenze den Unterhaltsanspruch nicht.
    Diese Regelung gehöre zur staatlichen Ausbildungsförderung, die den privatrechtlichen
    Unterhaltsanspruch eines Kindes indes nicht betrifft. Im übrigen würde ein Großteil der
    Studenten die "Regelstudienzeit" zumindest um etwa zwei Semester überschreiten
    und ungefähr ein weiteres Jahr für die Zeit des Staatsexamens benötigen. Im konkreten
    Fall trat hinzu, dass die Unterhaltsberechtigte ihr Studium mit Fleiß und Ernsthaftigkeit
    betrieb. Sie hatte das Grundstudium in der vorgesehenen "Regelstudienzeit" von
    vier Semestern abgeschlossen. Das Gericht berücksichtigte auch, dass die
    Unterhaltsberechtigte während ihres Hauptstudiums mehrfach schwer erkrankt  und
    dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war. Für das Gericht stand fest,
    dass die Unterhaltsberechtigte die "Regelstudienzeit" aus nachvollziehbaren
    Gründen überschritten hatte. Die lange Dauer der Ausbildung konnte ihr daher nicht
    vorgeworfen werden. Entsprechend war der unterhaltsverpflichtete Vater zur Finanzierung
    auch des weiteren Studiums verpflichtet (OLG Koblenz, Urteil vom 4.11.2002). |  
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        | Übrigens:
          Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter
          anderem auf das juristische Informationssystem JURIS,
          spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und
          Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten
          verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen
          der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung
          Ihres Falles zu gewährleisten.
           Vielleicht
          mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
          und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
          Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
          schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
          Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
          tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
          zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
          Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
          Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
          Härtefall, Unterhalt
          nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
          Sorgerecht, Umgangsregelungen,
          Zugewinn, Schulden,
          Hausrat, Zuweisung
          der Ehewohnung, Grundstücken,
          Scheinehe,
          Eheaufhebung. 
            Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
          Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
          oder türkischen (Speziell
          zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
          zu klären waren, haben wir untersucht. 
           Top   Rechtsanwalt |  |    
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