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    |   Erwachsenenadoption Interessen leiblicher Eltern und Kinder   |   Altes Landgericht Amtsgericht Düsseldorf (vormals)  |  
    | Wer
      wird bei dem Verfahren der Volljährigenadoption beteiligt? Bei der Volljährigen- oder
      Erwachsenenadoption ist es ein regelmäßig auftretendes Problem, dass
      auch neben den Antragstellern andere Familienmitglieder in ihren
      Interessen berührt sind oder zumindest sein können. Die Frage stellt
      sich also immer wieder, wer an den Verfahren beteiligt wird und mit
      welchen Argumenten er gehört wird. Leibliche Kinder des Annehmenden
      können in ihren Interessen berührt sein. Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden,
              wenn ihr  überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder
              des Anzunehmenden entgegenstehen. Der Gesetzgeber hat in § 1769 BGB nicht geregelt, dass die Interessen
      eigener Kinder grundsätzlich überwiegen, sondern hat dies der
      Einzelfallabwägung des  Richters überlassen. In §  1769 BGB 
      hat der Gesetzgeber intentional darauf verzichtet, die Kinderlosigkeit des
      Annehmenden als grundsätzliche Voraussetzung der Volljährigenadoption
      beizubehalten, wie das früher geregelt war. Heute heißt es: "Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
    
    "   Wenn dem leiblichen Kind eines Annehmenden
      vor der Entscheidung über eine Volljährigenadoption nicht in
      ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt wurde, kann das leibliche
      Kind nach der Rechtsprechung gegen den stattgebenden Adoptionsbeschluss
      eine Beschwerde als außerordentliches Rechtsmittel einlegen. Der im Falle
      der Adoption verringerte Pflichtteilsanspruch ist ein nach § 1769 BGB bei
      der Abwägung zu berücksichtigendes Interesse, das jedoch das Interesse
      an der rechtlichen Verankerung einer jahrzehntelang tatsächlich gelebten
      familiären Beziehung in der Regel nicht überwiegt
      
        Zur Annahme eines Kindes ist bei der
       Minderjährigenadoption die
      Einwilligung der Eltern erforderlich. Bei der
      Volljährigenannahme mit  den Wirkungen der Minderjährigenannahme
      als gesetzlicher Spezialfall ist auch geregelt, das
      eine solche Bestimmung nicht getroffen werden darf, wenn ihr überwiegende
      Interessen der Eltern des Anzunehmenden
      entgegenstehen.   |  
    | Einige
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      - Name - Verfahren - Adel  |  
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    | Das Familiengericht kann beim
      Ausspruch der  Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und
      des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den
      Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten
      Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756 BGB: Nimmt ein Ehepaar ein
      Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so
      erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes
      der Ehegatten. Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis
      des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die
      sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, wenn z. B. der Anzunehmende
      bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen
      worden ist. Wenn der Anzunehmende bereits
      als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist,
      ist nach § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Volladoption grundsätzlich möglich
      sei. Außerdem ist jedoch eine umfassende Abwägung der Interessen der am
      Adoptionsverfahren Beteiligten vorzunehmen: "Eine
      solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen." Prüfungsmaßstab ist der
      Zweck der Volladoption und das Verbot des § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein
      Kind, dessen Verbindung zur leiblichen Verwandtschaft faktisch oder
      rechtlich abgebrochen wurde, soll durch Volladoption
      eine vollwertige Ersatzfamilie erhalten, die eine ungestörte
      Entwicklung sichert. Besteht dagegen noch Verbindung zur leiblichen
      Familie, so ist der Abbruch dieser Beziehung auch nach Erreichung der
      Volljährigkeit grundsätzlich nicht gerechtfertigt.  Besteht faktisch keine Verbindung zu
      den leiblichen Eltern spricht das für eine Volladoption. Eine solche ist
      jedoch dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn sich damit das inzwischen
      volljährige Kind faktisch seiner gegenüber dem leiblichen Elternteil
      bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, während es
      seinerseits während der Zeit seiner Bedürftigkeit von diesem Elternteil
      versorgt worden sei.  Gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB darf einem Antrag
      auf Volladoption nicht entsprochen werden, wenn überwiegende
      Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.  Niedriges
      Einkommens kann zum Problem werden, wenn die leiblichen Eltern auf
      Unterhaltsansprüche gegen das Kind angewiesen sein könnten. Das eröffnet einige Fragen, die wir ihnen gerne näher erläutern können, da wir solche Konstellationen in der Gerichtspraxis besonders gut kennen gelernt haben.  
      Auch ist zu berücksichtigen, dass die Volladoption
      nicht erforderlich ist, um eine weitere ungestörte Entwicklung der
      Anzunehmenden sicherzustellen. Bereits durch eine Adoption nach den
      Vorschriften über die Annahme Volljähriger werden Rechte und Pflichten
      begründet. Nach § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB darf der Ausspruch nicht
      erfolgen, wenn überwiegende Interessen der leiblichen Eltern des
      Anzunehmenden entgegenstehen. Hierfür reichen
      unterhaltsrechtliche ebenso wie erbrechtliche Interessen aus.
      Wird der Ausspruch der Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen der
      Minderjährigenannahme beantragt (Volladoption), erstreckt sich die Prüfung
      der sittlichen Rechtfertigung auch auf die mit einer Volladoption
      einhergehenden Folgen. Durch die Volladoption wird – anders als bei der
      normalen (sog. schwachen) Adoption eines Volljährigen, vgl. § 1770 BGB
      – wie bei der Adoption eines Minderjährigen das rechtliche Band
      zwischen der Anzunehmenden und ihrem leiblichen Vater unwiderruflich
      zerschnitten. Das Verwandtschaftsverhältnis und die sich aus ihm
      ergebenden Rechte und Pflichten wie Unterhaltsansprüche und das
      gesetzliche Erbrecht erlöschen. Wenn die Beteiligten den Antrag auf
      Volladoption gestellt haben und eine Adoption mit den schwächeren
      Wirkungen der Volljährigenadoption von ihnen auch nicht hilfsweise
      beantragt wurde, hat das Amtsgericht den Adoptionsantrag und das
      Landgericht die Beschwerde zu Recht in vollem Umfang zurückgewiesen.  Leibliche Eltern sollten natürlich
      auch sehen: Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen
      vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des
      Unterhalts verpflichtet. |  
    | Zur Abwägung der beteiligten
      Interessen hat das Amtsgericht Bremen
      im Jahre 2009 folgende Überlegungen angestellt, die allerdings nicht von
      allen Gerichten geteilt werden: Bei der Abwägung kann nicht außer
      Betracht bleiben, dass erbrechtliche Ansprüche vor ihrer Entstehung, also
      vor dem Erbfall, keine Anwartschaft in einer bestimmten Höhe begründen.
      Der Pflichtteilsanspruch soll die gesetzlichen Erben vor unangemessener
      Benachteiligung durch die gewillkürte Erbfolge
      schützen. Dieser Anspruch garantiert aber keine  Forderung in
      bestimmter Höhe, da die Erbmasse selbst maßgeblich vom finanz- und vermögenswirksamen
      Verhalten des zukünftigen Erblassers zu dessen Lebzeiten abhängt und
      mangels vertraglicher Bindung zu dessen freier Disposition steht.  Die Pflichtteilsberechtigung der leiblichen Kinder werde
      an sich und dem Grunde nach durch die Annahme nicht berührt, sondern
      lediglich der Höhe nach. Diese Höhe kann sich aber durch jegliche
      Disposition des Annehmenden zu dessen Lebzeiten ohnehin verringern. Umgekehrt
      scheint es nicht gerechtfertigt, eine seit Jahrzehnten und bereits vor
      ihrer Volljährigkeit mit den leiblichen Kindern des Annehmenden tatsächlich
      gleich behandelte Anzunehmende nicht auch (erb-)rechtlich diesen
      gleichzustellen.  Sachlich und sittlich ist diese Konstellation auch im
      Lichte des Art. 6 Abs.1 Grundgesetz, der auch den Schutz der faktischen,
      sozialen Familie umfasst, ebenso zu beurteilen wie die Situation, wenn der
      Annehmende mit der Mutter der Anzunehmenden nach deren Eheschließung ein
      weiteres leibliches Kind bekommen hätte. Die Anzunehmende war in dem zu
      entscheidenden Fall bereits als Minderjährige in den gemeinsamen Haushalt
      ihrer Mutter und des Annehmenden aufgenommen worden. Seit diesem Zeitpunkt
      hat sich das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Anzunehmenden und dem
      Annehmenden entwickelt, ohne jedoch sein Verhältnis zu seinen leiblichen
      Kindern zu beeinträchtigen. Annähernd dreißig Jahre war das Verhältnis
      des Annehmenden zu den drei Kindern der Familie grundsätzlich gleich gut.
      Anderes kann gelten, wenn die Beziehung zwischen Annehmender und
      Anzunehmender erst seit kurzem und auch erst seit der Verschlechterung der
      Beziehung zwischen Annehmender und ihrem leiblichen Sohn entstanden
      ist. In § 1769 BGB habe der Gesetzgeber durch die
      Gesetzesänderung bewusst darauf verzichtet, die Kinderlosigkeit
      des Annehmenden als grundsätzliche Voraussetzung der Volljährigenadoption
      beizubehalten und das Regel-Ausnahme-Verhältnis von der konkreten
      tatrichterlichen Abwägung abhängig gemacht, bei gleich zu gewichtenden
      Interessen jedoch dem Ausspruch der Annahme den Vorrang gegeben. |  
    | 
 Amtsgericht Bremen - mit interessanter
      "Gerichtsverhandlung" als Betonrelief |  
    | Die
      Unterhaltsverpflichtung des anzunehmenden Volljährigen nach dem OLG
      München im Jahre 2009 muss gegenüber dem leiblichen Elternteil zum
      Zeitpunkt des Adoptionsantrags nicht schon
      konkret bestehen oder sich abzeichnen, insbesondere dann nicht,
      wenn der leibliche Elternteil, wie hier, seinerseits langjährig Unterhalt
      geleistet hat. Der Umstand, dass der leibliche Vater potentiell bedürftig
      werden und dann auf Unterhaltsansprüche gegenüber der Anzunehmenden
      angewiesen sein könnte, kann ebenso in die Interessenabwägung einbezogen
      werden wie der Umstand, dass dieser seinerseits der Anzunehmenden viele
      Jahre lang Unterhalt geleistet hat. |  
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