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Ablauf des Insolvenzverfahrens

Schuldnerverzeichnis

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Ablauf des Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eingeleitet. Der Insolvenzantrag kann grundsätzlich vom Schuldner selbst oder von einem Gläubiger gestellt werden (§ 13 InsO).

Mit dem Eingang des Antrags beginnt das Eröffnungsverfahren.

Die Behandlung des Antrags ist nicht von der Zahlung eines Gebührenvorschusses abhängig.


Der Richter prüft und ermittelt die Eröffnungsvoraussetzungen:

smcheckico.gif (1689 Byte)ob ein zulässiger Antrag vorliegt (§§ 13 – 15 InsO)

smcheckico.gif (1689 Byte)ob ein Insolvenzgrund vorliegt (§§ 16 ff. InsO)

smcheckico.gif (1689 Byte)ob ausreichend Masse vorhanden ist, um zumindest die Verfahrenskosten zu decken (§ 26 InsO) oder ob die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens bewilligt werden kann.

Der Schuldner bzw. der gesetzliche Vertreter des Schuldners ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht alle Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind (§ 20 InsO). Zur Auskunft ist auch der frühere gesetzliche Vertreter, der vor nicht mehr als zwei Jahren vor Antragstellung aus diesem Amts ausgeschieden ist, verpflichtet (§ 101 Abs. 1 InsO).

Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens kann das Gericht auch zur Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Schuldners einen Sachverständigen beauftragen und Sicherungsmaßnahmen anordnen, insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, Verfügungsbeschränkungen anordnen oder die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen (§§ 21, 22 InsO).

Die Person des Sachverständigen ist in aller Regel identisch mit dem eventuell einzusetzenden vorläufigen Verwalter und mit dem im Falle der Eröffnung zu bestellenden Verwalter.

 

Das Eröffnungsverfahren endet (alternativ):

 

    • durch Zurückweisung des Antrags als unzulässig

    • mit der Rücknahme des Antrags
      (bis zur Entscheidung über den Antrag kann er vom Antragsteller jederzeit zurückgenommen werden)

    • mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung (nur im Falle eines Gläubigerantragsverfahrens – zum Beispiel nach Zahlung der Forderung des Gläubigers durch den Schuldner im Laufe des Eröffnungsverfahrens)
    • durch Abweisung des Antrags mangels Masse
    • durch  Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Eröffnungsbeschluss).

    Mit dem Eröffnungsbeschluss wird das eigentliche Insolvenzverfahren (eröffnetes Insolvenzverfahren) eingeleitet.

    Das Insolvenzgericht bestellt einen Insolvenzverwalter. 

    Dieser nimmt das Vermögen des Schuldners (Insolvenzmasse) in Besitz (§§ 148 ff. InsO), prüft und verwaltet die Bestände, entscheidet über die Fortsetzung oder Beendigung bestehender Verträge (§§ 103 ff. InsO) und schwebender Prozesse (§§ 85 ff. InsO) und prüft, ob Gegenstände, die in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen entfernt worden sind, im Wege der Insolvenzanfechtung in die Masse zurückgeholt werden können (§§ 129 ff. InsO) führt ggf. das Unternehmen des Schuldners (zunächst) fort verwertet das Vermögen des Schuldners und verteilt des Erlös an die Gläubiger.

      Das Insolvenzgericht kann auch auf Antrag des Schuldners die Eigenverwaltung anordnen (§ 270 InsO)
      Im Berichtstermin, in dem der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners berichtet (§ 156 InsO), entscheidet die Gläubigerversammlung, ob das Schuldnervermögen liquidiert werden soll, oder ob das Unternehmen – ganz oder teilweise – erhalten und fortgeführt werden soll. Der Insolvenzverwalter und der Schuldner können einen Insolvenzplan  (§§ 217 ff. InsO) einbringen. Das weitere Vorgehen des Insolvenzverwalters hängt von den in der ersten Gläubigerversammlung gefassten Beschlüssen ab.

      Beschließt die Gläubigerversammlung die Liquidierung – häufigster Fall –, so schließt sich unmittelbar an diese Entscheidung die Verwertung des Schuldnervermögens an (§§ 159 ff. InsO). Forderungen werden eingezogen, die Vermögensgegenstände veräußert; das gilt auch für solche Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht (§§ 165 ff. InsO).

    Feststellung der Forderungen (§§ 174 ff. InsO)

    Wer am Verwertungserlös teilhaben will, muss seine Forderung schriftlich beim  Verwalter zur Eintragung in die von diesem geführte Tabelle anmelden (Forderungsanmeldung). Die Prüfung, ob diese Forderung zu Recht   geltend gemacht wird, wird im Prüfungstermin getroffen. Widerspricht dort niemand der Forderung, so gilt sie als festgestellt und wird in die Tabelle eingetragen. Wird hingegen eine Forderung – vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger – bestritten, so hat der anmeldende Gläubiger die Möglichkeit, den Bestreitenden vor dem Prozessgericht auf Feststellung  seiner Forderung zur Tabelle zu verklagen (§§ 179 ff. InsO).

    Verteilung (§§ 187 ff InsO)

    Auf der Basis der Tabelle erstellt der Verwalter ein Verteilungsverzeichnis (§§ 188 InsO), das der Verteilung des Erlöses an die Insolvenzgläubiger zugrunde gelegt wird. Ist das Vermögen des Schuldners verwertet, wird zunächst ein Schlusstermin abgehalten (§197 InsO), dem die Aufhebung des Verfahrens folgt (§ 200 InsO).

    Mit der ausgezahlten Quote erlöschen die Forderungen der Gläubiger in Höhe der ausgezahlten Quote. Hinsichtlich des nicht erloschenen Teils können die Gläubiger den Schuldner nun wieder unbeschränkt in Anspruch nehmen. Die Gläubiger, deren Forderung in die Tabelle aufgenommen worden ist, können sich einen vollstreckbaren Auszug aus der Tabelle erteilen lassen, aus dem wie aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden kann.

    Dies gilt allerdings nicht, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, der auf ihren Antrag hin Restschuldbefreiung  angekündigt bzw. erteilt worden ist.

    Handelt es sich bei dem Schuldner hingegen um eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so greift der an sich gegebene Vollstreckungszugriff ins Leere, weil in der Regel ein Vermögen, das der Vollstreckung unterliegen könnte, nach der Verteilung nicht mehr existiert und darüberhinaus bei Kapitalgesellschaften mit der Vermögenslosigkeit und der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister auch deren Rechtspersönlichkeit erlischt.

    Wie sieht der Insolvenzantrag des Gläubigers aus?

     

    Der Antrag ist schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zu stellen. Er ist darauf zu richten, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners begehrt wird. Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er seine Forderung und den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Überschuldung glaubhaft macht (§ 14 InsO). 

     

    Bei einem Gläubigerantrag stellt das Gericht erheblich höhere Anforderungen an die Berechtigung zur Stellung des Insolvenzantrages im Vergleich zu dem Fall, dass der Schuldner den Antrag stellt. Auf drohende Zahlungsunfähigkeit kann ein Gläubiger seinen Antrag nicht stützen. Zur Glaubhaftmachung reicht regelmäßig die eigene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers nicht. 

     

    Der Gläubiger hat die Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Forderung sind Unterlagen vorzulegen. Er muss nachweisen, dass der Schuldner außer Stande ist, seine fälligen und ernstlich eingeforderten Verbindlichkeiten im wesentlichen zu erfüllen.

     

    Regelmäßig hat der Gläubiger seine Forderung durch Vorlage eines Vollstreckungstitels (Urteil, Vollstreckungsbescheid u.a.) und die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung durch Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers glaubhaft zu machen.

    Wird die Zahlungsunfähigkeit allein darauf gestützt wird, dass die Forderung, die dem Antrag zugrunde gelegt wird, nicht von dem Schuldner beglichen worden ist, so ist die Forderung nicht nur glaubhaft zu machen, sondern ihr Bestehen nachzuweisen. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Bereits die Unfähigkeit, auch nur kleinere Teile der fälligen Verpflichtungen über Monate hinweg nicht mehr erfüllen zu können, führt dazu, dass Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. So wären etwa solche Anträge rechtlich zweifelhaft, die allein dem Ziel dienen, den Schuldner dazu zu nötigen, Zahlung zu leisten.

    BGH vom 5. Februar 2004- IX ZB 29/03: "...Soweit das Landgericht gemeint hat, die Unzulässigkeit des Eröffnungsantrags ergebe sich auch daraus, daß die Gläubigerin einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch nicht glaubhaft gemacht habe, ist noch auf folgendes hinzuweisen: Ist der antragstellende Gläubiger in der Lage, den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (auf andere Weise) glaubhaft zu machen, kann das Rechtsschutzbedürfnis für den Eröffnungsantrag nicht deshalb verneint werden, weil er vor Antragstellung nicht fruchtlos die Einzelzwangsvollstreckung versucht hat. Mit dem Gesetz (§§ 13, 14 InsO) ist die Annahme einer allgemeinen Subsidiarität des Insolvenzverfahrens gegenüber anderen Vollstreckungsmöglichkeiten nicht vereinbar. Die Einzelzwangsvollstreckung gewährt nicht dieselben Sicherungsmöglichkeiten wie ein Insolvenzverfahren. Ist die Krise des Schuldners so weit fortgeschritten, daß der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden kann, so sind dem Gläubiger solche Verzögerungen und etwa hierdurch verursachte Verfahrenskosten nicht zuzumuten. Ob etwas anderes gilt, wenn der antragstellende Gläubiger der einzige Gläubiger des Schuldners ist (so Nerlich/Römermann/Mönning, aaO), kann hier dahinstehen.

    smnotat.gif (1713 Byte)Hinweise zur SCHUFA und zum Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte

    "Schufa" steht für "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung" und ist ein Unternehmen mit der Aufgabe, seinen Vertragspartnern Informationen über die Kreditwürdigkeit von Kunden zu geben und sie so vor Verlusten zu schützen. Die Vertragspartner übermitteln der Schufa bestimmte Daten aus der Geschäftsbeziehung mit ihren Privatkunden, z.B. bei einem Kredit Daten über Betrag und Laufzeit des Kredits ("Positivmerkmale"). Soweit ein Vertrag nicht vertragsgemäß abgewickelt wird, werden diese Daten ebenfalls an die Schufa übermittelt ("Negativmerkmale"). Außerdem bezieht die Schufa Informationen aus den bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnissen. Die Amtsgerichte (Vollstreckungsgerichte) führen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich das Schuldnerverzeichnis.

    Betroffene sind Personen, die eine „Eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung - ZPO -“ oder nach § 284 Abgabenordnung (früher Offenbarungseid) über ihr Vermögen abgegeben haben, oder gegen die zur Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden ist. Dieses Register ist öffentlich, jeder erhält auf Antrag Auskunft daraus, wenn er darlegt, dass die personenbezogenen Informationen für einen der in der Zivilprozessordnung festgelegten Zwecke (z. B: Zwangsvollstreckung) verwendet werden sollen. Den Betroffenen steht nach der Zivilprozessordnung ein Löschungsanspruch zu, wenn er - vereinfacht ausgedrückt - keine Schulden mehr hat oder drei Jahre seit Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verstrichen sind. Übrigens ist dem Amtsgericht Schöneberg die Führung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses übertragen, in dem die Einträge aller Berliner Amtsgerichte in automatisierter Form gespeichert werden.

    Gläubiger darf Inanspruchnahme des Bürgen der Schufa melden  

    Ein Gläubiger darf der Schufa melden, wenn er einen Bürgen für ausstehende Zahlungen in Anspruch genommen hat und dieser sich weigert zu zahlen. Nach Auffassung des OLG Koblenz (Az.: 10 U 574/03) gilt dies jedenfalls, wenn der Gläubiger einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid erwirken musste, weil der Bürge seiner Zahlungspflicht nicht freiwillig nachgekommen ist. Das Gericht wies die Klage eines Immobilienmaklers ab. Er war einer von drei Gesellschaftern einer GmbH und hatte sich als Bürge für Forderungen gegen die GmbH zur Verfügung gestellt. Als er aus dieser Bürgschaft in Höhe von ca. 17 000 Euro in Anspruch genommen wurde, weigerte er sich zu zahlen. Der Gläubiger unterrichtete davon die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) und teilte ihr zudem mit, dass er einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid gegen den Bürgen erwirkt habe. Anders als der Kläger sah das OLG in dieser Mitteilung keine sittenwidrige Schädigung des Immobilienmaklers. Denn dem Gläubiger könne keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Sämtliche Mitteilungen an die Schufa seien inhaltlich richtig und auch nicht durch gesetzliche Regelungen verboten.  

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