| Geltungsbereich BAT Die
      Tarifnorm der SR 2y regelt abschließend die
    Möglichkeiten des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge im Geltungsbereich des BAT.
    Für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages sind stets die Umstände bei
    Vertragsabschluß maßgebend, spätere Änderungen des Sachverhaltes sind im Hinblick auf
    die Wirksamkeit der Befristung unbedeutend. Zu
    beachten sind die Bestimmungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete
    Arbeitsverträge (TzBfG), da die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Befristung von
    Arbeitsverträgen nicht zu Ungunsten der Beschäftigten abbedungen werden dürfen.
      Die Tarifvorschrift der SR 2y BAT ist also unter Beachtung des
    TzBfG auszulegen.  Zu beachten ist auch die Bestimmung über die Zulässigkeit
    der Befristung von Arbeitsverträgen nach § 21 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). 2. Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, auf welche Tarifnorm (Nr.
    1 Buchst. a, b oder c) sich die Befristung stützen soll (Nr. 2 Abs. 1). Ist die Tarifnorm
    nicht angegeben, gilt automatisch Nr. 1 Buchstabe a. Der konkrete sachliche
    Befristungsgrund (z.B. die zu vertretende Person) muss im Arbeitsvertrag nicht angegeben
    sein. Bei den Befristungsregelungen nach Buchstabe a) und c)
    handelt es sich regelmäßig um kalendermäßig befristete Arbeitsverträge, beim
    Buchstaben b) um zweckbefristete Arbeitsverträge im Sinne des § 3 Abs. 1 TzBfG. Befristungsgründe nach Buchst. a)
    Zeitarbeitsvertrag siehe TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 8. Befristungsgründe nach Buchst. b) Wahrnehmung von
    Aufgaben von begrenzter Dauer siehe TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4. Befristungsgründe nach Buchst. c) Vertretung
    und zeitweilige Aushilfe siehe TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie §
    21 Abs. 1 BErzGG. 3. Soll sich die Befristung auf nach Nr. 1 Protokollnotiz 6
    auf § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG stützen, so ist dies im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Die
    gleichzeitige Anwendung der Befristungsregelung nach Nr. 1 Buchst. a bis c oder nach Protokollnotiz 6 schließt sich
    aus. Ist ein sachlicher Grund für die Befristung vereinbart (Nr. 1 Buchst. a bis c) wird
    die Anwendung des § 14 Abs. 2, 3 TzBfG verdrängt. § 14 Abs. 2 TzBfG lässt es zu, ohne Rücksicht auf das
    Vorliegen eines sachlichen Grundes die Dauer eines befristeteten
    Beschäftigungsverhältnis bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren höchstens dreimal zu
    verlängern. Die Verlängerung ist nur während des noch laufenden Vertrages zulässig
    (LAG Köln v. 27.4.1999 - 13 Sa 897/98); eine zeitliche Unterbrechung der Beschäftigung
    ist in keinem Fall eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG. Die Anwendung des § 14 Abs. 2 (kalendermäßige Befristung
    ohne sachlichen Grund) ist ausgeschlossen, wenn bereits zuvor ein befristetes oder
    unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber bestanden h Nach § 14 Abs. 3 kann ein kalendermäßige Befristung des
    Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund auch dann erfolgen, wenn bei Beginn des
    Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet ist. Die Anwendung dieser
    Gesetzesregelung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten
    Arbeitsvertrag zum Arbeitgeber ein sachlicher Zusammenhang besteht; dies ist u.a. immer
    dann der Fall, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von weniger als sechs
    Monaten liegt. Ein kalendermäßig befristetes Arbeitverhältnis nach §
    14 Abs. 2, 3 TzBfG ist nicht kündbar (Nr. 1 PN 6 Buchst. g i.V.m. § 15 Abs. 1 TzBfG). 4. Bei Anwendung des Buchstaben c (Vertretungsfall und
    zeitweiliger Aushilfsbedarf) kommt es hinsichtlich der Prüfung eines vorübergehenden
    Vertretungsbedarfs ausschließlich auf die Prognose des Arbeitgebers bei Vertragsabschluss
    an, ob und wie er diesen Bedarf inhaltlich und zeitlich abdecken will (ständige
    Rechtsprechung des BAG). Ein Vertretungsfall kann nur unterstellt werden, wenn der Ausfall
    der zu vertretenden Person nicht auf Dauer erfolgt (Tod, Ausscheiden, Versetzung).
    Hinsichtlich der Prognose, ob die/der zu vertretende Beschäftigte die Arbeit nach Ablauf
    des Hinderungsgrundes wieder aufnehmen wird, muss der Arbeitgeber keine Nachforschungen
    diesbezüglich anstellen. Er muss nur die Kenntnis einbeziehen, die er bei Abgabe der
    Prognose sicher hat (BAG v. 26.6.96 - 7 AZR 662/95). Die Befristung darf in keinem Fall nach dem bekannten
    Wegfall des konkreten Vertretungsbedarfs (einschließlich einer evtl. erforderlichen
    Wiedereinarbeitungszeit - § 21 Abs. 2 BErzGG) enden. 5. Es gibt in der
    SR 2y keine
    Höchstzahl oder Höchstdauer für die Befristung von Arbeitsverträgen,
    allerdings steigt mit der Dauer der befristeten Beschäftigung die Anforderung an die
    sachliche Begründung bzw. die Prognose des Arbeitgebers. Anmerkung:
     Mit
    zunehmender Anzahl der hintereinander geschalteten, auf Sachgründe gestützten
    Befristungen und mit zunehmender Dauer der gesamten Vertragszeit steigt die
    Wahrscheinlichkeit dafür, dass es für die letzte Befristung in Wahrheit keinen Sachgrund
    gibt (weil nämlich ein dauerhafter Arbeitsbedarf vorliegt) und dass ein Arbeitsgericht
    demgemäß zu dem Schluss kommen könnte, dass in Wahrheit ein unbefristeter
    Arbeitsvertrag vorliege. 6.Die Beendigung der befristeten Beschäftigung muss für
    die/den Beschäftigten zeitlich bestimmbar sein. Fällt z.B. in einer kalendermäßig
    befristeten Beschäftigung der Vertretungsfall früher als geplant fort, endet das
    befristete Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb. Es kann allerdings aus diesem Grund
    gekündigt werden, wenn eine Kündigung nach der Tarifvorschrift zulässig ist. Das Arbeitsverhältnis nach Buchst. b) mit dem
    Befristungsgrund Aufgabe von begrenzter Dauer - zweckbefrister Arbeitsvertrag
    - endet mit Eintritt des Ereignisses oder der vereinbarten Frist, die Beendigung ist
    spätestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Das Arbeitsverhältnis nach Buchst. a) oder nach Buchst. c)
    mit dem Befristungsgrund Aushilfsangestellte/r, zur Vertretung
    oder zur zeitweiligen Aushilfe endet mit Ablauf der vereinbarten Frist. Ein Arbeitsverhältnis mit einem Befristungsgrund nach
    Buchstaben b) oder c) kann unter Beachtung der Fristen der Nr. 7 Abs. 3 gekündigt werden,
    wenn das Vertragsverhältnis für mehr als 12 Monate vereinbart ist. Ist ein
    Arbeitsvertrag auf weniger als 12 Monate befristet, ist eine Kündigung dieser befristeten
    Arbeitsverhältnisse nicht möglich (SR 2y Nr. 7 Abs. 3 Satz 1; diese Tarifregelung
    verdrängt auch die gesetzliche Regelung aus § 21 Abs. 4 BErzGG). 7. Die Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 ist eine normative
    Regelung (BAG v. 27.4.1988 - 7 AZR 593/87). Die Anwendung dieser Vorrangregelung bei der
    Vergabe von Dauerarbeitsplätzen erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der
    Bestenauslese, d.h. der Vorrang wirkt nur dann, wenn zwei gleichwertige Bewerbungen unter
    Beachtung der erbrachten fachlichen Leistjung gegeben sind. Der Arbeitgeber muss diese
    Vorrangregelung bei Ausübung seines Ermessens sachgerecht würdigen. Er ist insofern
    darlegungspflichtig (BVerwG v. 7.12.1994 - 6 P 35.92). Die Anwendung der Vorrangregelung nach Nr. 1 Protokollnotiz
    6 Buchst. f gilt unmittelbar. Sie wirkt, wenn bei Beendigung der befristeten
    Beschäftigung eine Weiterbeschäftigung auf Dauer oder erneut befristet möglich ist. Bei
    Anwendung der Befristungsabrede nach § 14 Abs. 2 TzBfG muss der Arbeitgeber deshalb den
    Grundsatz der Bestenauslese bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages beachten. Diese unterschiedliche Wirkung der Vorrangregelungen ist
    von der Tarifvertragsparteien gewollt. 8. Die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages wird
    durch Kündigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Bundeserziehungsgeldgesetz
    Teil II nicht berührt, d.h. auch in diesen Fällen gilt eine im Übrigen gültige
    Befristungsabrede. 9. Kann innerhalb eines unbefristeten oder befristeten
    Arbeitsverhältnisses auf Probe die Eignung/Befähigung nicht festgestellt werden, kann
    ein weiteres (neues) befristetes Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Erprobung
    (Zeitarbeitsvertrag nach Buchst. a) abgeschlossen werden (BAG v. 12.2.96 - 7 AZR 31/96),
    allerdings muss die Gesamtdauer der Probezeit (Erprobung) sich aus den Umständen des
    Einzelfalles rechtfertigen. 10. Für eine sog.
    Entfristungsklage
    gilt eine Drei-Wochen-Frist. Soll eine Befristung durch das Arbeitsgericht
    überprüft werden, muss eine entsprechende Klage innerhalb von drei Wochen nach Ablauf
    des befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht anhängig gemacht werden (§ 17 Satz
    1 TzBfG). Wurde das Arbeitsverhältnis zunächst nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt,
    beginnt die Frist mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers (§ 15 Abs.
    5 TzBfG), dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet ist (§ 17 Satz 3
    TzBfG) 11. Da nach Nr. 2 Abs. 1 nicht der konkrete Befristungsgrund
    wohl aber die Befristungsgrundform im Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist, kann sich der
    Arbeitgeber im Rechtsstreit nur auf einen Befristungsgrund stützen, der der vereinbarten
    Befristungsgrundform (Nr. 1 Buchst. a, b oder c) zuzuordnen ist (BAG v. 29.10.98 - 7 AZR
    477/97, PersR 1999,230; ZTR 1999,221). 12.Die Sonderregelung der SR 2y gilt nicht im Bereich des
    BAT-O. |