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Gibt es ein Recht 

auf Privatkopien?

 

Zulässigkeit der Privatkopie 

Das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2009 zu der Frage der Zulässigkeit der Privatkopie: 

Der Gesetzgeber hat durch den angegriffenen § 53 Abs. 1 UrhG n.F. die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Zulässig sind nach wie vor einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Der Gesetzgeber hat bereits bei der letzten Urheberrechtsreform im Jahr 2003 klargestellt, dass digitale ebenso wie analoge Privatkopien zulässig sind. In der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 6. November 2002 (BTDrucks 15/38, S. 20) heißt es: „Die aus Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie übernommene Betonung ‚beliebiger Träger’ als Zielmedium der Kopie stellt zugleich klar, dass insofern eine Differenzierung nach der verwendeten Technik (analog oder digital) nicht stattfindet.“ Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, „das deutsche Urheberrecht der Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere der digitalen Technologie, anzupassen“ (BTDrucks 15/38, S. 14). 

Allerdings hat der Gesetzgeber damals die Frage zurückgestellt und erst bei der Novelle 2008 entschieden, ob Privatkopien auch beim Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen möglich bleiben sollen (vgl. BTDrucks 16/1828, S. 18). In diesem Zusammenhang wollte der Gesetzgeber nunmehr auch klären, ob die Schranke für digitale Privatkopien enger gefasst werden soll (u.a. Verbot digitaler Privatkopien von Musikwerken, Beschränkung auf eine einzelne Vervielfältigung vom eigenen Original, Einführung eines Zeitfensters für ein Verbot der Digitalkopie von Filmen, keine Privatkopie im Online-Bereich). Der Gesetzgeber führte solche Schranken nicht ein und sah im Gegenzug davon ab, die „digitale Privatkopie beim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen durchzusetzen“ (vgl. BTDrucks 16/1828, S. 18, 20). Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber jedoch schon mit dem ersten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003) eine eindeutige Antwort auf die Frage gegeben, ob die digitale Privatkopie zulässig bleiben soll, indem er es bei der Regelung des § 53 Abs. 1 UrhG belassen und die Geltung für digitale Kopien sogar ausdrücklich klargestellt hat. 

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe

Bundesverfassungsgericht 

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