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      |     Unterhalt und  Adoption   |  |  
      | Da bei der
        Adoption eines Volljährigen der Annehmende gemäß  § 1770 Abs. 3 BGB
        dem Angenommenen grundsätzlich vor dessen leiblichen Eltern zur Gewährung
        von Unterhalt verpflichtet ist, setzt die Inanspruchnahme eines
        nachrangig unterhaltspflichtigen Elternteils grundsätzlich die
        Darlegung der Leistungsunfähigkeit des Annehmenden voraus, wie die
        Rechtsprechung entschieden hat. Recht der Adoption >> |  
      | Allgemein
        zum Thema Unterhalt und Volljährige Unterhaltsberechtigt ist nur, wer
        außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Erwachsene, der sich nicht in
        der Ausbildung befindet, ist grundsätzlich für sich selbst
        verantwortlich. Für die Nutzung seiner Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe
        wie für die Haftung der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern.
        Insofern ist bei jedem Anspruch, ob er nun direkt vom Kind kommt oder
        übergeleitet ist von seinem sozialen Träger, zunächst zu untersuchen,
        ob das Kind seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt. Ein volljähriges Kind
        hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur
        noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind
        beide Eltern barunterhaltspflichtig, somit auch auch der Elternteil, bei
        dem das Kind lebt. (Der BGB hat übrigens die Auffassung
        gebilligt, dass der angemessene Selbstbehalt, der einem Verpflichteten
        bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber dem
        Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt
        wird, um einen maßvollen Zuschlag
        erhöht wird, wenn das Unterhaltsbegehren
        anderer Verwandter zu beurteilen ist).  
         Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das
        bei einem Elternteil lebt, dessen Einkommen den eigenen angemessenen
        Selbstbehalt nicht erreicht, ist grundsätzlich allein nach dem
        unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des anderen Elternteils zu
        ermitteln. Unterlässt der Unterhaltsschuldner eine ihm mögliche und
        zumutbare Erwerbstätigkeit, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte,
        können auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Der
        angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen
        Kindern, beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 2009 in der Regel
        mindestens monatlich 1.100 €. Darin ist eine Warmmiete bis 450 €
        enthalten. Der Unterhaltspflichtige braucht  eine spürbare und
        dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen
        Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht
        einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. Verlangt
        ein seit langem erwachsenes (im konkreten Fall des OLG Karlsruhe: über
        40 Jahre altes) Kind wieder Unterhalt von seinen Eltern, ist diesen ein
        erhöhter Selbstbehalt zu belassen (25% mehr als der angemessene
        Eigenbedarf). 
          Wenn der Schuldner tatsächlich höhere Wohnkosten als den
        in den Selbstbehalt eingearbeiteten Mietanteil hat, kann dies übrigens
        zu einer weiteren Erhöhung des angemessenen Eigenbedarfs führen. Der
        in den Unterhaltsleitlinien gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern
        vorgesehene angemessene Selbstbehalt stellt nach einer Rechtsprechung
        lediglich die Untergrenze des angemessenen Eigenbedarfs dar. Er kann in
        Einzelfällen, z.B. wegen gehobener wirtschaftlicher Verhältnisse oder
        wegen hoher Belastungen, auch erhöht werden.
         Unterhalt und volljährige
        Kinder >> |  
      | Eltern
        - Unterhalt Eltern müssen
        regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des
        18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein,
        bis diese eine - nicht selten langjährige - Berufsausbildung
        abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbständig sind. Mit einer
        solchen, der natürlichen Generationenfolge entsprechenden Entwicklung
        kann indessen nicht der Fall gleichgestellt werden, dass Eltern nach
        ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihre Kinder auf Unterhalt für
        ihren notwendigen Lebensbedarf in Anspruch nehmen müssen. 
         Sittliches, dem  allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden
        entsprechendes Verhalten ist eine Frage des Gebens und Nehmens. Rechten
        stehen Pflichten gegenüber. Wer von seinen Eltern die Finanzierung
        einer Ausbildung verlangt, muss seine so erworbene Qualifikation dann
        auch nach der Rechtsprechung entsprechend einsetzen. Früher erwarteten
        Eltern von ihren Kindern, deren Ausbildung sie ermöglicht hatten,
        Unterstützung im Alter. Auch wenn dieser
        "Generationenvertrag" heute in den sozialen Sicherungssystemen
        aufgegangen ist, bleibt es ein Gebot der Sittlichkeit, dass die Kinder
        ihre Ausbildung wenigstens zu einer Absicherung gegen eigene Berufs-
        oder Erwerbsunfähigkeit nutzen, um den Eltern nicht später erneut zur
        Last zu fallen. Zwar ist jedem freigestellt, wie er sein Leben
        gestaltet. Wer Risiken eingehen will, kann das tun, aber nach der
        Rechtsprechung nicht auf Kosten der Eltern. Wer dennoch so handelt,
        verdient sittliche Missbilligung, was sich dann unterhaltsrechtlich
        nachhaltig auswirken kann. |  
      | Problem bei der
        Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption  Ein leiblicher Elternteil kann bei
        antragsgemäßer Entscheidung seine gesetzlichen Unterhaltsansprüche
        gegenüber seinem Kind verlieren. Die Unterhaltsverpflichtung
        des anzunehmenden Volljährigen gegenüber dem leiblichen Elternteil
        muss zum Zeitpunkt des Adoptionsantrags nicht schon konkret bestehen.
        Abgestellt wird auch bei solchen Überlegungen darauf, dass der
        leibliche Elternteil langjährig Unterhalt geleistet hat. Das Gericht
        darf nach der Rechtsprechung den Umstand, dass der leibliche Elternteil
        potentiell bedürftig wird und dann auf Unterhaltsansprüche gegenüber
        der Anzunehmenden angewiesen sein könnte, ebenso in die
        Interessenabwägung einbeziehen wie den Umstand, dass dieser seinerseits
        der Anzunehmenden viele Jahre lang Unterhalt geleistet hat. |  
      | 
 Amtsgericht Berlin
        Schöneberg
           |  
      | Zahlt der unterhaltspflichtige
        Vater an den Sozialhilfeträger einen höheren
        Unterhaltsbetrag für seinen Sohn, als er tatsächlich schuldet, so
        erfolgt diese Zahlung nur auf eine vermeintlich bestehende Schuld und
        somit ohne Rechtsgrund. Er hat dann gegen den Sozialhilfeträger einen
        Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, hat das Kammergericht Berlin
        entschieden. Unterhalt und volljährige
        Kinder >> |  
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