| Unterhalt
        Volljähriger - Einsatz
        eigenen Vermögens
        
         
         
         1.
        Grundsätzlich ist das volljährigen Kind verpflichtet, seinen
        Unterhaltsbedarf aus vorhandenem eigenen Vermögen zu decken. Ein volljähriges
        Kind hat, bevor es seine Eltern auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch
        nimmt, zunächst eigenes Vermögen einzusetzen, und zwar nicht nur die
        Erträgnisse aus dem Vermögen, sondern den Stamm des Vermögens selbst,
        wobei ein Schonbetrag von 4.500 DM anrechnungsfrei bleibt, wurde 1999
        vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vertreten. Eine Ausnahme
        von der Verpflichtung zur Verwertung des Vermögens sei nur dann zu
        machen, wenn diese Verwertung unwirtschaftlich wäre und dem
        Unterhaltsberechtigten nicht zugemutet werden könnte. 
        
         
         
         2.
        Dazu werden allerdings unterschiedlichste Meinungen vertreten.  Die
        Frage bedarf nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
        die wie immer hier maßgeblich ist, einer umfassenden Gesamtabwägung.
        Neben der Frage der Zubilligung eines Notgroschens und dessen Höhe
        stellt sich die Frage der Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens
        angesichts guter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern. Der
        Bundesgerichtshof hat 1998 zu der Verpflichtung des Volljährigen, sein
        Vermögen einzusetzen, folgendes ausgeführt: Das Gesetz sehe eine
        allgemeine Billigkeitsgrenze wie beim nachehelichen Unterhalt nicht vor.
        Die Grenze der Unzumutbarkeit wird daher etwas enger als bei § 1577
        Abs. 3 BGB (Wortlaut: Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte
        nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter
        Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
        unbillig wäre) zu ziehen sein, angenähert etwa dem Begriff der groben
        Unbilligkeit. Der Gericht hat darüber im Einzelfall im Rahmen einer
        umfassenden Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden, die alle bedeutsamen
        Umstände und insbesondere auch die Lage des Unterhaltsverpflichteten
        berücksichtigt. Ob dem Unterhaltsberechtigten insbesondere ein sog.
        Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-) Bedarfs zu
        belassen ist, wird nicht einheitlich beurteilt. 
        
         
         
         Ein
        in Ausbildung befindliches volljähriges Kind ist danach nicht unter
        allen Umständen gehalten, zumutbar verwertbares Vermögen vollständig
        zu verbrauchen, ehe es von einem Elternteil Unterhalt in Anspruch nehmen
        kann. Ein Student braucht seinen Unterhalt nicht aus einem Geldvermögen
        von etwa 10.000 DM zu decken, wenn seine Eltern über ein gutes
        Einkommen - hier zusammen monatlich 8.000 DM netto – verfügen, wurde
        vom OLG Karlsruhe 1995 entschieden. 
        
         
         
         Es
        kommt also auf die  Verwertungspflicht des Vermögensstamms unter
        Billigkeitsgesichtspunkten an: Unwirtschaftlich wäre es, die Basis für
        eine eigenen Unterhaltssicherung aufgeben. Erhebliche Zins- oder
        Substanzeinbußen wären auch unbillig, was hier im Blick auf die zweite
        Erbschaft überhaupt nicht ersichtlich ist. Die Verwertung eines
        Hausgrundstücks wäre unbillig, wenn es sich um ein kleines handelt. 
        Lebensversicherungen müssen nicht ohne weiteres aufgelöst werden.
        Schmerzensgeld würde nicht berücksichtigt. Eine Erbschaft erscheint
        nicht schutzwürdig.  
        
         Was
        ist, wenn das Kind das Vermögen vorher ausgegeben hat, und nun
        Unterhalt fordert? Der richtige Weg führt hier wohl nur über §
        1579 Nr. 4 BGB: 
        
         
         
         §
        1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober
        Unbilligkeit
        
         Ein
        Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu
        begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter
        Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
        anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil …. 
        der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. 
        
         
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