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    |         Teil II Eltern  Unterhalt Barunterhaltspflicht        |  |  
    | Kann
      man auch mehr als den monatlichen Tabellenunterhalt als Kind erhalten? Entscheidend ist zunächst, ob es einen so genannten
      Mehrbedarf gibt.  Das kann im Fall etwa eines Auslandsstudiums der Fall
      sein oder wenn besondere Lehr- und Lernmittel erforderlich sind. Hier
      kommt es sehr auf die jeweiligen Umstände des Studiums an.  Was ist, wenn die Eltern wohlhabend
      sind?   An guten wirtschaftlichen Lebensverhältnissen soll das
      Kind auch während des Studiums teilhaben, wobei allerdings mehr als das
      Doppelte kaum je zu verlangen sein dürfte. |  
    | Was
    gilt, wenn das volljährige Kind Wehr- und Ersatzdienst leistet?
      Mehr dazu hier >> Leistet das volljährige
    Kinder seinen Wehr- oder Ersatzdienst ab, besteht in dieser Zeit in der Regel kein
    Unterhaltsanspruch auch gegen gut verdienende Eltern. Während des Wehrdienstes wird
    Unterkunft, Verpflegung etc. von der Bundeswehr umsonst zur Verfügung gestellt.
    Außerdem
    gibt es einen (bescheidenen) Wehrsold. Damit ist der Bedarf des Wehrpflichtigen bereits
    weitgehend abgedeckt. Die Gerichte gehen in der Regel davon aus, dass die Bedürfnisse des
    Volljährigen angemessen durch den Staat abgedeckt werden. Die Eltern schulden
    allerdings in solchen Fällen Unterhalt, sofern es um die Finanzierung von besonderen
    Aufwendungen geht, die auch bisher von den Eltern finanziert wurden. Dazu können Kosten
    für ein Auto, Mietkosten einer Privatwohnung oder Kosten für Privatausbildungen etc.
    gehören.  Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 4.
    Juli 2001 (VI B 176/00) entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn während
    des Grundwehrdienstes kein Kindergeld gezahlt wird. Die nach der Rechtsprechung des
    Bundesverfassungsgerichts gebotene Freistellung von existenznotwendigem Unterhaltsaufwand
    für das Kind greift nicht durch, weil für solche Aufwendungen nach dem Soldatengesetz
    der Bund aufkommt. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof
    bereits zuvor entschieden, dass Eltern ihrem wehrdienstleistenden Kind nur in
    Ausnahmefällen unterhaltsverpflichtet sind. 
      Mehr dazu hier >> |  
    | BGH: Barunterhaltspflicht beider
    Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen Schulausbildung
 Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des
    Bundesgerichtshofs hatte über den Unterhaltsanspruch einer volljährigen, im Haushalt
    ihrer berufstätigen Mutter lebenden Schülerin gegen ihren nichtehelichen Vater zu
    entscheiden. Die 1980 geborene Klägerin besuchte seit August 1997 die höhere
    Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung (Höhere Handelsschule). Dabei handelt es
    sich um einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang, der den Erwerb der
    Fachhochschulreife ermöglicht. Der Beklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind zwei in
    den Jahren 1991 und 1992 geborene Kinder hervorgegangen, die von seiner nicht
    erwerbstätigen Ehefrau betreut werden.
 
 Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich
    rund 510 DM für die Zeit ab Juli 1998 in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung
    vertreten, ihr Vater habe für ihren Barunterhalt allein aufzukommen, weil sie sich in
    einer allgemeinen Schulausbildung befinde und deshalb nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB einem
    minderjährigen unverheirateten Kind gleichstehe, weshalb ihre Mutter lediglich
    Betreuungsunterhalt schulde. Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.
    Es ist davon ausgegangen, dass allein der Beklagte für den Barunterhalt der Klägerin
    aufzukommen habe. Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht Köln das angefochtene
    Urteil teilweise abgeändert und ihn zu monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, die
    zwischen 235 DM und 257 DM liegen. Es hat die Ansicht vertreten, dass
      der Beklagte nur
    anteilig für den Barunterhalt der Klägerin hafte, da auch deren Mutter entsprechend
    ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet
    sei.
 
 Der XII. Zivilsenat hat diese Auffassung bestätigt. Er ist dem Berufungsgericht darin
    gefolgt, daß sich die Klägerin in einer allgemeinen Schulausbildung befindet. Das Ziel
    des Besuchs der Höheren Handelsschule ist der Erwerb der Fachhochschulreife, also eines
    allgemeinen Schulabschlusses, sowie die Vermittlung allgemeiner, nicht bereits auf ein
    konkretes Berufsbild bezogener, beruflicher Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und
    Verwaltung. Demgemäß hat der Besuch der Höheren Handelsschule in Nordrhein-Westfalen
    auch keine schulische Berufsqualifikation zur Folge.
 
 Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, für den Barunterhalt der Klägerin
    hätten beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
    aufzukommen, hat der XII. Zivilsenat bestätigt. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit
    endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und - als Teil hiervon - auch die Personensorge.
    Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs-
    und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler
    weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen
    erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender
    Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem
    nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn
    auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt
    ermöglichen. An dieser gesetzlichen Wertung hat sich durch die Neufassung der §§ 1603
    Abs. 2 und 1609 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz nichts geändert. Zwar erstreckt sich
    die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern seit dem 1. Juli 1998 unter den in § 1603
    Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen, zu denen unter anderem die Teilnahme an einer
    allgemeinen Schulausbildung gehört, auch auf volljährige Kinder. Diese stehen nach §
    1609 BGB auch im Rang den minderjährigen Kindern und dem Ehegatten des
    Unterhaltspflichtigen gleich. Die in § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung
    von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt jedoch weiterhin allein für minderjährige Kinder;
    nur diesen gegenüber erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der
    Regel durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen. Diese Differenzierung
    zwischen minderjährigen und sogenannten privilegierten volljährigen Kindern hat der
    Gesetzgeber beabsichtigt. Deshalb sind auch diesen Kindern gegenüber grundsätzlich beide
    Elternteile barunterhaltspflichtig.
 
 Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil jedoch aufgehoben und die Sache an das
    Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Revision gegen die Ermittlung des Einkommens
    der ebenfalls barunterhaltspflichtigen Mutter der Klägerin eine durchgreifende
    Verfahrensrüge erhoben hat.
 
 Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - Karlsruhe, den 10. Januar 2002
 Mehr zum
      Thema "Ausbildungsunterhalt" >>
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    | Da
      beide Eltern barunterhaltspflichtig sind,
    stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile
    aufzuteilen ist. Dabei schuldet nicht jeder Elternteil einfach die Hälfte. Das wäre nur
    der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur)
    anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens. Der notwendige
      Eigenbedarf (Selbstbehalt) - gegenüber minderjährigen
      unverheirateten Kindern, - gegenüber volljährigen unverheirateten
      Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und
      sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt 2009 beim nicht erwerbstätigen
      Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen
      Unterhaltspflichtigen  Jeder Elternteil schuldet aber höchstens
    den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde,
    wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste. Im Fall von Unternehmern
    und Freiberuflern wird das Durchschnittsnettoeinkommen der letzten 3 Jahre zu Grunde
    gelegt. Wenn ein Elternteil leistungsunfähig ist oder seine Einkommensverhältnisse
    deutlich ungünstiger sind als die des anderen Elternteils, haftet der andere Elternteil für den vollen Barunterhalt. 
      
        | Wichtiger
        Hinweis: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann  nur dann
        ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das
        volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet,
        dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben. Wir
        sind gerne bereit, Ihren Anteil zu berechnen. Wir weisen aber darauf
          hin, dass diese Berechnung und/oder die Geltendmachung des Anspruchs
          kostenpflichtig sind. Rufen Sie uns doch einfach an oder mailen
        Sie uns. |  |  
    | Verhältnis
    Kindesunterhalt BAfög BAföG-Leistungen
    mindern im allgemeinen auch dann die Bedürftigkeit des Kindes, wenn sie lediglich
    darlehensweise gewährt werden - so der BGH, FamRZ 1985,916. BAföG-Leistungen
    sind mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG Einkommen. |  
    | Eltern
    müssen Einkommen offen legen bei Sozialhilfe für Volljährigen   Eltern müssen dem Sozialamt ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
    offen legen, wenn ein volljähriges Kind Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Nur so könne die
    Behörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz prüfen, ob die Eltern nicht doch
    zur finanziellen Unterstützung des Kindes in der Lage seien, betonten die Richter. Der
    Einblick in die Vermögensverhältnisse dürfte dem Sozialamt allenfalls dann verweigert
    werden, wenn offensichtlich keine Unterhaltspflicht der Eltern mehr bestehe (Az.: 2 K
    795/03.MZ). Das Gericht wies mit dieser Entscheidung die Klage eines Vaters gegen das
    Sozialamt der rheinhessischen Verbandsgemeinde Nieder-Olm ab. Der volljährige Sohn des
    Klägers, der aus gesundheitlichen Gründen nur einige Stunden täglich arbeiten kann und
    daher keine Arbeitsstelle hat, erhält monatlich rund 600 Euro Sozialhilfe.  Um prüfen zu können, ob es sich das Geld vom Vater zurückholen kann,
    forderte das Sozialamt den Kläger auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
    offen zu legen. Der Vater weigerte sich und erhob Klage gegen das behördliche
    Auskunftsverlangen - allerdings ohne Erfolg. Vgl. dazu Verwaltungsgericht Mainz (Urteil
    vom 12. Dezember 2003 - Az.: 2 K 795/03.MZ).  |  
    | Was
    gilt für alte Titel, die noch vom Jugendamt festgesetzt worden sind, im Fall von
    volljährigen Kindern? Es ist
    zwar anerkannt, dass Jugendamtsurkunden nach § 49 JWG unter bestimmten Voraussetzungen
    auch eine Titulierung für den Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit beinhalten
    können (vgl. LG Kleve, FamRZ 1991, 357; OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 840). Ergibt sich
    aber aus der Urkunde - etwa durch genaue Datumsangaben - eindeutig und zweifelsfrei, dass
    eine zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit gewollt ist, wird
    der anerkannte Unterhaltsbetrag ausdrücklich als Regelunterhalt
    im Sinne des § 1615 f BGB  bezeichnet und entspricht er der Höhe nach dem
    Regelunterhalt, dann ist von einer zeitlich befristeten Geltung des Unterhaltstitels
    auszugehen.
     |  
    | Verwirkung
      von Unterhalt durch Frechheiten, Ungehörigkeiten etc? Vgl. etwa OLG Köln Senat für Familiensachen - 25.
      Januar 1996 - 14 WF 11/961. Auch wenn die Trennung der Eltern erst kurz vor Volljährigkeit
      des Kindes stattgefunden hat, führen Kontaktverweigerung
      oder bloße Unhöflichkeiten (Nichtgrüßen der Großeltern) nicht
      zur auch nur teilweisen Unterhaltsverwirkung. Mitentschieden wurde vom OLG
      Köln: Einkünfte aus Schülerarbeit sind generell als Einkünfte aus
      unzumutbarer Tätigkeit anzusehen. Eine teilweise Anrechnung auf den
      Unterhaltsanspruch entsprechend BGB § 1577 Abs. 2 ist nur vorzunehmen,
      wenn schutzwürdige Belange des Verpflichteten das rechtfertigen, aber
      nicht schon dann, wenn der Schüler sich mit den Einkünften "Luxuswünsche"
      (In dem Fall ging es um: Auto, Motorrad) erfüllt. |  
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