Zuständigkeit
Streitigkeiten in Handelssachen
werden als bürgerlich-rechtliche
Streitigkeiten vor den Zivilgerichten verhandelt. Amtsgerichte sind bei
einem Streitwert bis einschließlich 5.000 € zuständig, sonst kommen
die Landgerichte zum Zuge.
Bei den Landgerichten entscheiden die Kammern für
Handelssachen,
wenn es sich um Handelssachen handelt und der Kläger
eine Verhandlung vor dieser Kammer in der Klageschrift beantragt hat. Hat der Kläger keinen entsprechenden Antrag
gestellt, so kann der Beklagte vor der Verhandlung zur Sache eine
Verweisung von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen beantragen.
Der Begriff der Handelssachen umfasst
neben Streitigkeiten aus beiderseitigen Handelsgeschäften weiterhin etwa solche zwischen Gesellschaftern einer
Personenhandelsgesellschaft und mit "stillen Gesellschaftern",
Streitigkeiten über den Gebrauch einer Handelsfirma, wegen mangelnden
Nachweises einer Prokura oder Handlungsvollmacht, Klagen gegen Beschlüsse
bei Kapitalgesellschaften und Streitigkeiten bei Umwandlungen. Daneben ist
die Kammer für Handelssachen auch für das gesellschaftsrechtliche
Spruchverfahren, für scheck- und wechselrechtliche Streitigkeiten sowie für
Markenschutz und wettbewerbsrechtliche Fragen mit Ausnahme der Klagen des
Letztverbrauchers zuständig.
Örtliche Zuständigkeit
Grundsätzlich ist für eine Klage gegen eine
Gesellschaft das an ihrem Sitz gelegene Gericht zuständig. Dies gilt für Kapitalgesellschaften (AG,
GmbH, KGaA, auch für die Vor-GmbH), Personenhandelsgesellschaften
(OHG, KG etc.), die Partnerschaftsgesellschaft und – nachdem
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Parteifähigkeit zugesprochen wurde – auch für die GbR.
Ansonsten kommen je nach Klagegegenstand besondere Gerichtsstände
in Frage, wie z.B. der besondere Gerichtsstand der Niederlassung, der besondere Gerichtsstand der
Mitgliedschaft für
Klagen einer Gesellschaft gegen ihre Mitglieder, die das Rechtsverhältnis
der Mitgliedschaft als solches betreffen. Unter mehreren (allgemeinen oder besonderen)
Gerichtsständen hat der Kläger nach
allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Wahl.
Bei Kapitalgesellschaften ist bei bestimmten Klagen,
insbesondere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, ausschließlich
das Gericht des Gesellschaftssitzes zuständig.
Gerichtsstandsvereinbarungen
Gerichtsstandsvereinbarungen sind die Vereinbarungen zwischen den Parteien eines zukünftigen oder
gegenwärtigen Rechtsstreits über die örtliche oder sachliche (AG oder
LG) Zuständigkeit eines erstinstanzlichen Gerichts.
Solche Vereinbarungen sind zulässig, wenn sie sich auf ein bestimmtes
Rechtsverhältnis beziehen, wenn es sich um eine vermögensrechtliche
Streitigkeit handelt und wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Kaufleute, d.h. alle Handelsgesellschaften, können eine Gerichtsstandsvereinbarung untereinander
formlos treffen.
Nichtkaufleute können ein anderes als das an sich zuständige
Gericht nur ausdrücklich und schriftlich und nur nach dem Entstehen der
Rechtsstreitigkeit vereinbaren.
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