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Der
Staat und privatisierte Unternehmen haben oft Schwierigkeiten, den
Beamtenstatus mit Kriterien von Flexibilität, lean management etc. zu
vereinbaren. Aus dieser Spannung resultieren diverse juristische
Probleme und zudem sind einige Rechtsinstitute entwickelt worden, die
nicht immer leicht zu handhaben sind. Typische Konstellation:
Ein Unternehmen des Staates wird privatisiert. Aus dem
Angestelltenverhältnis scheidet ein Mitarbeiter durch Aufhebungsvertrag
unter Zahlung eines Veränderungsgeldes
aus. Zeitgleich endet das
Beamtenverhältnis durch Entlassung auf eigenen Antrag. Die betreffenden
Beamten konnten sich in diesen Fällen etwa für einen Monat aus
dem Beamtenverhältnis in ein Angestelltenverhältnis beurlauben (Insichbeurlaubung)
lassen und aus diesem unter Zahlung des Veränderungsgeldes - bei
gleichzeitigem Erlöschen des Beamtenverhältnisses - ausscheiden. Was
heißt "Insichbeurlaubung"? Dieses Rechtsinstitut entstand
anlässlich der Privatisierung von Bahn und Post. Der Vorgang ist
freiwillig und zeitlich befristet möglich. Die “Insichbeurlaubung” führt zu einer Doppelstellung. Der Beamte wird in seinem
Beamtenverhältnis ohne Bezüge beurlaubt, wodurch seine
beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt,
ohne dass sich jedoch der Status des Beamten hierdurch verändert. In
dieser Doppelrechtsbeziehung finden hinsichtlich des ruhenden
Beamtenverhältnisses nur diejenigen beamtenrechtlichen Vorschriften
Anwendung, die sich auf den Status als Beamter beziehen und die durch §
4 Abs. 3 PostPersRG aF ergänzt werden. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses
bestimmt sich demgegenüber nach dem Arbeitsvertrag und den
arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Statusrechtlich bleibt er
also Beamter und schließt einen Arbeitsvertrag ab und ist damit Arbeitnehmer
im Blick auf Rechte und Pflichten. Steuern werden vom Bruttogehalt
abgezogen, nicht dagegen die Sozialversicherungsbeiträge. Achtung: Da
die spätere Versorgung auf Grundlage der letzten Besoldung vor der
Insichbeurlaubung berechnet wird, sollte der Betreffende eine
zusätzlich Altersversicherung in Betracht ziehen. Mehr
zur Insichbeurlaubung >> |
Als Grund des
Ausscheidens wurde im Aufhebungsvertrag genannt: "aus
Rationalisierungs-/betriebsbedingten Gründen". Das Verfahren
wird bzw. wurde eingesetzt, um Beamte gegen Zahlung des Veränderungsgeldes
zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu bewegen. Denn bei bei einem
direkten Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis wäre das durch einen
Auflösungsantrag gem. § 30 BBG nicht möglich.
Ein
Blick in das Gesetz: § 30 BBG
(1) Der Beamte kann
jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem
Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer
Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die
Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist,
innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten
zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde
auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt
auszusprechen; sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden,
bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt
hat, längstens drei Monate. |
Dabei besteht kein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrates der Deutschen Telekom AG bei Abschluss
von befristeten Arbeitsverträgen mit sog. "in sich
beurlaubten" Beamten zum Zwecke des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis
gegen Zahlung einer Abfindung, LAG Berlin 13 TaBV 2/96. Die Regelung
ist keine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG. Denn an der
Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb der Deutschen Telekom AG ändert
sich nichts.
Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Veränderungsgeldes
In diesen Fällen scheidet der beurlaubte Beamte sowohl aus dem
Beamtenverhältnis wie aus dem Arbeitsverhältnis gegen Entrichtung des
Veränderungsgeldes aus. Nach dem arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbot darf der
Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der
Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Kräften
unterschiedlich behandeln, es sei denn, dass sachliche Gründe dies
rechtfertigen. Bei dem Veränderungsgeld steht der
Entgeltcharakter im Vordergrund, nicht ein anderer Zweck, der an die
Dauer der Arbeitszeit anknüpft.
Kriterien sind Lebensalter
und Laufbahn.
Zahlt der Arbeitgeber, um einen Überhang
von Beamten des mittleren Dienstes abzubauen, nach Umwandlung des
Beamtenverhältnisses in ein Angestelltenverhältnis und dessen
Beendigung durch Aufhebungsvertrag - bei gleichzeitiger Beendigung des
Beamtenverhältnisses - ein Veränderungsgeld, so hat eine Angestellte,
die ursprünglich als Beamtin beschäftigt und im Rahmen ihres
Erziehungsurlaubs teilzeitbeschäftigt war, aufgrund des
arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbots gemäß § 2 Abs. 1 BeschFG einen Anspruch auf Zahlung des Veränderungsgeldes
in der Höhe, wie es einer vollzeittätigen Angestellten
zugestanden
hat. Das Veränderungsgeld soll Beamte veranlassen, aus dem Beamtenverhältnis
auszuscheiden, und hat keinen Entgeltcharakter, der an die Dauer der
Arbeitszeit anknüpft, vgl. LAG Schleswig Holstein, 2 Sa 142/00. |
Der Tatbestand des BBesG § 4 Abs 1 S 1 setzt
nicht ausdrücklich voraus, dass der Beamte bis zum Eintritt der
Rechtswirkungen der Versetzung in den Ruhestand Bezugsempfänger gewesen
sein muss. |
Zum Anspruch auf eine höhere Nachentrichtung
zur gesetzlichen Rentenversicherung
Gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1
SGB VI sind Bemessungsgrundlage für eine
Nachversicherung zur
gesetzlichen Rentenversicherung die beitragspflichtigen Einnahmen aus
der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze.
Entscheidend sind allein die tatsächlich
gezahlten Bezüge im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch -
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherungen - (SGB IV) aus
der versicherungsfreien Beschäftigung (hier § 5 Abs. 1 Ziff. 1
SGB VI). Nicht zu berücksichtigen sind die höheren Bruttobeträge,
die einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
zugestanden hätten.
Für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge
sind also das wirkliche Arbeitsentgelt bzw. bei Beamten für
nachzuversichernde Zeiten des Vorbereitungsdienstes für den
Beamtenberuf der tatsächlich bezogene Unterhaltszuschuss maßgebend,
vgl. LSG Baden-Württemberg - L
2 RJ 659/98.
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn,
Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und
Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und
Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten.
Insofern sollte Ihr Vertrauen in
unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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