Erbrecht
- Wir beraten Erben, Pflichtteilsberechtigte und
Vermächtnisnehmer über Ihre Rechte und über die Chancen,
ohne langwierige Prozesse die Erbschaft abzuwickeln und
Ansprüche geltend zu machen.
Wir helfen Ihnen bei der
Auslegung von Testamenten oder wenn Sie selbst eines aufsetzen
möchten. Denn eine falsche Formulierung kann später zu
völlig anderen Ergebnissen führen, als denen, die man
anstrebte.
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Erbrecht
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Einem
ehrlichen Manne, der es sich in der Welt hat sauer werden lassen, ist
die Vorstellung des Grabes nicht so marternd, als die Vorstellung
eines lachenden Erben.
(Gotthold Ephraim Lessing).
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Wenn Sie sich in
Ihrem Fall nicht sicher sind, können Sie uns unverbindlich mal
ein E-Mail zusenden, sodass wir einen Blick auf ihr Problem
werfen können. |
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Nach
einer Studie, die im Mai 2012 veröffentlicht wurde, ist jeder fünfte
Nachlass größer als 100.000 €. Hier entsteht also einiger
Handlungsbedarf, insbesondere wenn sich Miterben streiten - was ein
Standard vieler erbrechtlicher Fälle ist.
Hinweis
in eigener Sache: Bei einer Beratung in
Erbangelegenheiten ist es besonders sinnvoll, wenn Sie uns zuvor die Fallsituation kurz
telefonisch oder schriftlich mitteilen, weil das die Beratung in komplexen Angelegenheiten
erheblich effizienter gestaltet. Es ist für Beratungen beispielsweise
unangemessen, sich während der Beratung komplexe Testamente
durchzulesen und dann Ad-hoc-Einschätzungen abzugeben. Gerade
die Auslegung
von Testamenten erfordert sehr viel Sorgfalt und ist oft von
existenzieller Bedeutung. Auch Haftungsfragen sind im Gesetz
komplex bis kompliziert geregelt. Mehr dazu
hier >>
Diese Seiten stellen allerdings keine
kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene
Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die Richtigkeit und
jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir
die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle
Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.
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Erbrecht aktuell:
Mit der Erbrechtsreform gibt es nun kurze
dreijährige Verjährungsfristen für Erbansprüche mit Ausnahme von
Herausgabeansprüche des Erben (§§ 2018, 2130, 2352 BGB), die
weiterhin der langen dreißigjährigen Frist unterliegen. Bei der
Berücksichtigung von Pflegeleistungen durch Angehörige hat es keine
großen Änderungen gegeben, vgl. hier >>
Zu den Neuregelungen des Pflichtteilsrechts, vgl.
hier >>
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Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung
der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des
Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte
an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen
(Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften
und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des
Gleichheitssatzes nicht genügt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens
bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu der
Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Dies entschied
der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7.
November 2006. |
Wenn Sie ein Testament errichten
wollen, sind wir gerne behilflich, Ihnen die Gestaltungsmöglichkeiten und
Formvorschriften detailliert zu erläutern bzw. das Testament für Sie zu entwerfen und
alle spezifischen Verfügungsanliegen zu berücksichtigen.
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Benötige ich einen Erbschein?
Wer nach dem Tod eines Familienangehörigen auf dessen
Konto zugreifen will, benötigt regelmäßig einen Erbschein.
Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Ob ein Erbschein zum Nachweis seines Erbrechts
erforderlich ist, wird jeder Erbe im Einzelfall prüfen müssen. Hat der Verstorbene
Grundbesitz hinterlassen, ist zur Grundbuchberichtigung auf jeden Fall ein Erbschein
vorzulegen, es sei denn, es liegt ein eindeutiges, notarielles Testament oder ein
Erbvertrag vor. Auch im übrigen sehen z.B. Banken teilweise ein notarielles Testament mit
Eröffnungsprotokoll als ausreichenden Nachweis an. Wegen der erforderlichen Versicherung
an Eides Statt ist es notwendig, zur Beantragung ein Amtsgericht oder einer Notarin/einen
Notar aufzusuchen. Weitere Angaben sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
Ein einfaches Testament dagegen erfüllt die Bedingungen
nicht, da dieses durch ein später geschriebenes überholt sein könnte. Da beim Tod eines
Kontoinhabers nicht automatisch die Familie Erbin des Vermögens sei, müsse sich die Bank
Klarheit über die Person des Erben verschaffen. Seien mehrere Erben vorhanden, könnten
diese nur gemeinschaftlich über die Guthaben verfügen. Beantragt werden muss der
Erbschein oder die Eröffnung des Testaments beim Nachlassgericht, dem zuständigen
Amtsgericht und kann zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden. Der
Antrag kann auch bei jedem Notar aufgenommen werden.
Der Antrag muss den Inhalt des begehrten
Erbscheins so genau angeben, dass das Gericht den Erbschein erteilen kann, ohne selber die
Formulierung modifizieren zu müssen. Jeder Erbe muss mit Name, Anschrift,
Geburtsdatum und dem jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser sowie seines
Erbanteils aufgeführt sein. Zudem muss klargestellt werden, ob ein Alleinerbschein, ein
Teilerbschein oder ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt wird.
Die Beantragung kann aufwändig sein, wenn kein
Testament vorliegt. Dann müssen die Verwandtschaftsverhältnisse auf
der Grundlage von Personenstandsurkunden dargelegt werden:
Sterbeurkunden, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden.
Mehr zum Thema >>
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Aktuell:
Erblasser können ein Pflegeheim unter bestimmten Voraussetzungen zum Alleinerben
bestimmen
Die Erblasserin lebte bis zu ihrem Tod in einem Pflegeheim. Das Heim sollte
nach ihrer letztwilligen Verfügung Alleinerbe werden. Die Kläger sind die gesetzlichen
Erben der Erblasserin. Sie hielten das Testament wegen einer unzulässigen Vorteilsnahme
für nichtig und klagten - erfolglos. Wer im Pflegeheim lebt, kann den Träger des Heims
nur unter bestimmten Voraussetzungen als Erben einsetzen. Das Testament der Erblasserin
hält nach einer Entscheidung des LG München I (26.5.2004, 26 O 12525/03) diesen
Voraussetzungen stand. Der Heimträger kann wegen des Verbots der Vorteilsnahme nur Erbe
werden, wenn die Heimleitung nichts von der Erbeinsetzung wusste oder die zuständige
Heimaufsichtsbehörde noch zu Lebzeiten des Heimbewohners nach sorgfältiger Prüfung eine
Ausnahmegenehmigung erteilt (§ 14 HeimG) hat. Gemäß § 14 Abs.4 HeimG darf die
Heimaufsichtsbehörde das Verbot der Vorteilsannahme dann aufheben und eine Erbeinsetzung
genehmigen, wenn feststeht, dass der Heimbewohner sein Vermögen freiwillig und ohne Druck
hergegeben hat. Im Streitfall hat die Heimaufsichtsbehörde nach Auffassung des Gerichts
die Erbeinsetzung zu Recht genehmigt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass
die Erblasserin in irgendeiner Form durch die Heimleitung oder die Mitarbeiter des
Pflegeheims in ihrem Willen beeinflusst wurde. <a
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In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen Nachlasssachen
gehören, ist der Wert des Beschwerdegegenstands regelmäßig nach freiem
Ermessen zu bestimmen, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind. Maßgebend ist,
wenn besondere Umstände nicht vorliegen, die Bedeutung des
Rechtsmittels für den Rechtsmittelführer, insbesondere das damit
verfolgte wirtschaftliche Interesse. Bei Erbteilungsklagen richtet
sich der Streitwert grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse
des klagenden Miterben, wie der BGH festgestellt hat. Wenn dabei um
die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände oder Forderungen zum Nachlass
gestritten wird, ist deren voller Wert abzüglich der Erbquote
derjenigen Partei maßgebend, die den Gegenstand oder die Forderung für
sich persönlich in Anspruch nimmt.
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Beschränkte
Erbschaftssteuerpflicht Hinweis:
Die Werte der Freibeträge
sind nach der Reform 2009 nicht mehr aktuell.
Nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG tritt die Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall
ein, wenn bei Erwerben von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) der
Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der
Entstehung der Steuer ein Inländer ist. Ist dies nicht der Fall,
beschränkt sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die Steuerpflicht
auf den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121
Bewertungsgesetz (BewG) besteht. Dazu gehört gemäß §
121 Nr. 2 BewG zum Beispiel das inländische Grundvermögen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bleibt nur in den Fällen der unbeschränkten
persönlichen Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) der Erwerb der
Ehegatten in Höhe von 307.000 EUR steuerfrei. Nach § 16 Abs. 2
ErbStG tritt bei beschränkter
Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) an
die Stelle des Freibetrages nach § 16 Abs. 1 ErbStG ein Freibetrag
von 1.100 EUR. Gemäß § 17 Abs. 1 ErbStG wird neben dem Freibetrag
nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dem überlebenden Ehegatten ein
besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt: Neben
dem Freibetrag nach § 16
Abs. 1 Nr. 1 wird dem überlebenden Ehegatten ein besonderer
Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird
bei Ehegatten, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der
Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach
§ 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser
Versorgungsbezüge gekürzt. Der
Begriff des Inlandsvermögens ist nicht mit dem im Inland befindlichen
Vermögen identisch. Zu diesem gehören klassisch Grundstücke
oder Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften. Zinsen
aus Sparkassenbriefen zählen dagegen nicht zu den inländischen Einkünften
i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Ein Sparguthaben stellt danach kein
Inlandsvermögen i.S. des § 121 Abs. 2 BewG dar (so der
Bundesfinanzhof 1984). Neben dem Sparbuch ist auch z.B.
Bargeld kein Inlandsvermögen (FG München - 4
K 3290/03 in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung).
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