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Name -
Namensänderung - Namensfeststellung - Personenstandsverfahren
Unsere Praxis und
Erfahrung auf dem Gebiet "Namensänderung"
Wir haben in den letzten zwanzig Jahren
weit mehr als tausend Fälle der Namensänderung in allen Varianten dieses
Rechtsbereichs erfolgreich bearbeitet. Auch korrespondierende Verfahren
wie Namensangleichungen und Namenskorrekturen in Personenstandsverfahren
sind uns geläufig. Verfahren zur Feststellung alter
Namen oder Personenstandsverfahren, in denen etwa Namen falsch
eingetragen worden waren, sind uns geläufig. Wir haben Namensänderungen
bzw. Eindeutschungen in Einbürgerungs- und Spätaussiedler-Fällen
erfolgreich durchgeführt. Wir haben zudem viele Personenstandsverfahren
durchgeführt, um Namenskorrekturen erfolgreich zu erzielen.
Unschöne Vor- wie Nachnamen, Entfernung von
Bindestrichen zwischen den Vornamen, Annahme von alten Familiennamen,
Adelsprädikate, die Namenswahl, die Bestimmung des Ehenamens oder die Wahl von
vernünftig bis attraktiv klingenden neuen Namen zählten zu unseren Themen in
diversen variantenreichen Verfahren. Gerade noch haben wir eine
Konstellation vertreten, in der ein sehr schlichter Name in einen Namen
eines Vorfahren geändert wurde, der ein "von" trug.
Auch Namen, die auf den ersten Blick
ungewöhnlich erschienen, gelang es für Mandanten zu erhalten. Das ist
insbesondere für Künstler und Künstlerinnen ein großes Thema, die Namen
wählen, die eine signifikante Werbewirkung im Rahmen ihrer
Berufsausübung haben sollen. Insbesondere geht es in vielen Fällen
dieser Art um Fragen der Identität, die sich mit dem ursprünglichen
Namen nicht mehr verbindet. So ist es uns gelungen, insbesondere auch
Namen, die mit Unternehmen, Geschäften und äußeren Auftritten verbunden
sind, für Mandanten zu realisieren.
Namen sind gesellschaftlich relevant - wichtiger, als es sich die
meisten Menschen vorstellen können. Erfolg und Misserfolg sind nicht
zuletzt auf die Frage zurückzuführen, welchen Namen ein Mensch trägt.
Ein schöner, wohlklingender Name kann ein Türöffner, eine Visitenkarte
sein. Und wer will schon einen Namen aussprechen, wenn er Angst hat,
dass sein Gegenüber ihn nicht richtig versteht oder Anstoß daran nimmt
oder ihn sogar verunglimpft? Insoweit sind wir auch mit vielen
ausländischen Namen konfrontiert worden, die erhebliche Anforderungen an
die Aussprache oder Schreibweise stellen und von den Trägern nicht mehr
weitergeführt werden wollten.
Wir haben viele Fälle vertreten, in denen
Menschen psychisch massiv unter dem Namen leiden und oft Schwierigkeiten
haben, das der Behörde erfolgreich zu vermitteln. Dabei hatten wir auch
Gelegenheit, die Arbeit von vielen Gutachtern in Deutschland
kennenzulernen, sodass wir auch bei der Frage, wie und welche Gutachten
ggf. in das Verfahren eingebracht werden sollten, weiterhelfen können.
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Wie reagieren
Behörden?
Wie lange dauern diese
Verfahren?
Wer wichtige
Gründe hat, wird auch in seinem Interesse, den Namen zu ändern, gehört.
Allerdings beobachten wir, dass die Behörden mitunter doch sehr restriktiv
verfahren, sodass einige Überzeugungsarbeit notwendig ist, das jeweilige
Anliegen zu realisieren. Oft teilen uns Mandanten mit, dass Ihre Dabei haben
wir gute Vergleichsmaßstäbe, da wir zahlreiche Behörden über das ganze
Gebiet der Bundesrepublik verteilt kennen gelernt haben.
Behörden reagieren auf solche Anträge sehr
unterschiedlich. Es gibt offensichtlich bei der Interpretation des Gesetzes
im Behördenvergleich. Auch Bearbeitungszeiten bei Namensänderungsbehörden
bzw. Standesämtern sind recht unterschiedlich.
Aktueller Hinweis zur
Corona-Krise:
Verwaltungsbehördliche Verfahren dieser können alle auf
per E-Mail bzw. Internet und Telefon betrieben
werden. Namensänderungsverfahren werden von uns seit über zwei
Jahrzehnten betreut, ohne dass dafür die Präsenz vor Ort, also das
persönliche Erscheinen bei der Behörde erforderlich wäre.
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Zur Bedeutung von
Namensänderungen - Wichtiger
Grund
"Ach wie gut, dass niemand weiß, dass ich Rumpelstilzchen
heiß´." Heute wüsste man es, weil es im Personalausweis steht. Das
Rumpelstilzchen hätte aber nach dem deutschen Namensrecht, auch wenn es ein
restriktives Recht im Ländervergleich betrachtet ist, gute Chancen auf
Namensänderung. "Rumpelstilzchen" wäre nun geradewegs ein klassischer Fall
der Verunglimpfung.
Der Name eines Menschen ist - wie es auch die
Rechtsprechung mehrfach betont hat - eminent wichtig für seine Identität.
Ein guter Namen, mit dem sich der Träger identifiziert, kann für ein ganzes
Leben entscheidend sind. Es gibt Namen, die "weniger erfolgreich" sind als
andere, die entsprechende gesellschaftliche Wirkungen hervorrufen. Ein Name
muss kein Schicksal sein.
Ein Vor- oder Familienname
darf aber nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" gemäß
§ 3 NamÄndG vorliegt. Ein wichtiger Grund setzt nach der
Rechtsprechung voraus, dass das schutzwürdige Interesse des
Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit,
die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem
sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen
Namens zum Ausdruck kommen, zurücktreten müssen. Das subjektive
Interesse, einen anderen Familiennamen oder Vornamen führen zu wollen,
reicht nicht aus. Es gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h.
grundsätzlich soll der Name beibehalten werden, weil eine Änderung auch
zu diversen Komplikationen führen kann.
Eine psychische Beeinträchtigung auf Grund stark
belastender Erinnerungen muss objektivierbar sein und führt nur unter
diesen Voraussetzungen zur Namensänderung. Zur Beurteilung der
seelischen Belastung im Rahmen eines solchen Anliegens ist ggf. ein
psychologisches Gutachten anzufertigen (VG Berlin vom
14.05.2004 - 3 A 1863.03). Dabei verkennen Anspruchsteller oft, dass die
das öffentliche Interesse an der Beibehaltung eines Namens tragende
Kennzeichnungsfunktion der Abstammung nicht an ein innerliches
Zugehörigkeitsgefühl anknüpft und dass die Identifizierungsfunktion
eines Namens nicht im Sinne einer emotionalen Akzeptanz durch den
Namensträger zu verstehen ist. Das heißt, dass der Widerwille gegen den
eigenen Namen allein noch nicht ausreicht, um einen anderen Namen zu
erhalten. Das öffentliche Interesse wiegt schwer: Der Namensträger soll
für andere Personen und für Behörden durch seinen Namen vor allem im
Rechts- und Geschäftsverkehr mit seiner Abstammung und Identität
lebenslang zu identifizieren sein.
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Nicht zu lange
warten!
Ein Anspruch auf Änderung des Nachnamens ist
grundsätzlich verwirkt, wenn der Ausländer bereits seit seiner
Einbürgerung im Jahre 1992 sowie im Rahmen des Verfahrens auf Änderung
des Vornamens die Möglichkeit und die Kenntnis von der Möglichkeit zur
Änderung auch des Nachnamens hatte und er trotzdem über ein Jahrzehnt
mit dem Antrag auf Namensänderung gewartet hat - konstatiert das
VG Gelsenkirchen 2007. Der für die Änderung des Familiennamens
notwendige wichtige Grund kann nicht ohne weiteres darin gesehen,
werden, dass der ursprüngliche Familienname in der Türkei nach
Einführung von Familiennamen im Jahre 1935 oder auch schon davor
zwangsweise geändert wurde. |
Zwölf
Vornamen
Zwölf Vornamen für ein Kind sind
nicht zulässig. Das Kind würde in seinem späteren Leben immer wieder
auffallen. Das Landgericht Düsseldorf hielt vier Vornamen für zulässig.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied sich für fünf Vornamen. Die
Verfassungsbeschwerde hiergegen war erfolglos (BVerfG - 28.01.2004, 1
BvR 994/98). |
Jungen dürfen "Anderson" heißen
Eltern dürfen ihren Söhnen den Vornamen Anderson geben - das ist nun
höchstrichterlich festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR
691/03) gab einem Elternpaar Recht, das seinen inzwischen vier Jahre
alten Jungen „Anderson Bernd Peter“ nennen wollte. Das Standesamt hatte
dies abgelehnt, weil Anderson in Deutschland als Familien-, nicht aber
als Vorname gebräuchlich sei. Die Eltern hielten an der Namenswahl fest
und klagten sich durch die Gerichtsinstanzen bis hin zum höchsten
deutschen Gericht. Nach den Worten der Verfassungsrichter ist die Wahl
des Namens grundsätzlich Sache der Eltern. Das Standesamt darf sich nur
dagegen wenden, wenn das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Dies sei hier
nicht der Fall. Nach Auskunft der Namensberatungsstellen der Universität
Leipzig hätten sich Namen mit der Endung "son" inzwischen im deutschen
Sprachraum als männliche Vornamen durchgesetzt. Das habe zur Aufnahme
von Anderson in das „Internationale Handbuch der Vornamen“ geführt.
Zudem werde die Verwechslungsgefahr dadurch verringert, dass die Eltern
dem Jungen zwei weitere Vornamen gegeben hätten, erläuterte das Gericht.
Der Namensstreit ist aber noch nicht endgültig erledigt. Das
Oberlandesgericht Karlsruhe wird nun eine abschließende Entscheidung
unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung treffen.
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Kann ein Junge "Luca"
heißen?
In einem Beschluss vom 18.01.2005 hat das
Oberlandesgericht Hamm (15 W 343/04) entschieden, dass Eltern ihrem Sohn
den Vornamen "Luka" ohne Hinzufügung eines den Zweifel über das
Geschlecht ausräumenden Vornamens geben können. Damit wurde ein längerer
Rechtsstreit zwischen den Eltern des Kindes und dem Standesamt Herford
rechtskräftig zugunsten der Eltern beendet.
Zur Begründung
heißt es: Der Vorname "Luca" bzw. "Luka" sei ausweislich der
Namensstatistiken der letzten Jahre ganz überwiegend als Vorname für
Jungen ausgesucht und nur selten als Mädchenname benutzt worden. Damit
sei eine eindeutige Geschlechtszuordnung im allgemeinen Bewusstsein der
Bevölkerung anzunehmen, sodass ein weiterer Vorname nicht notwendig sei.
Nur wenn ein Vorname geschlechtsneutral – also nicht eindeutig männlich
oder weiblich – sei, müsse dem Vornamen ein weiterer
geschlechtseindeutiger Vorname beigefügt werden. Bei der Beurteilung, ob
ein Vorname geschlechtsneutral sei, müsse auch berücksichtigt werden, in
welchem Umfang der Vorname für Jungen einerseits und Mädchen
andererseits gewählt worden sei. Denn wenn ein Vorname überwiegend für
ein Geschlecht gewählt werde, sei dieser Vorname gerade nicht
geschlechtsneutral. Einer Beigebung eines weiteren Vornamens bedürfe es
dann nicht. |
Namensänderung - zur Systematik der Änderungsmöglichkeiten unter besonderer
Berücksichtigung von Scheidungshalbwaisen-Fällen und Stiefkinder-Fällen
Das VG Ansbach hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 die
Differenz von Scheidungshalbwaisenfällen und Stiefkinderfällen bei der
Namensänderung mal gut erläutert: Die §§ 1616 ff. BGB bieten
keine bürgerlich-rechtliche Rechtsgrundlage für die Namensänderung von
Kindern, die den gemeinsamen Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen
erhalten haben und nach Trennung der Eltern und Wiederannahme des
früheren Namens des nicht wieder verheirateten, allein sorgeberechtigten
Elternteils dessen Nachnamen erhalten sollen (so genannte
Scheidungshalbwaisenfälle). Insbesondere kommt eine entsprechende
Anwendung des § 1618 BGB nicht in Betracht, weil keine unbeabsichtigte
Regelungslücke vorliegt. Vielmehr sollte die Namensänderung der
Scheidungshalbwaisen, anders als bei den in § 1618 BGB genannten
Stiefkindfällen, nicht bürgerlich-rechtlich geregelt werden. Aus den
Gesetzesmaterialien ergibt sich nur, dass die Stiefkindfälle geregelt
werden sollten, nicht aber, dass eine abschließende Regelung getroffen
werden und den Scheidungshalbwaisen eine Namensänderung gänzlich, also
auch nach § 3 NÄG, verwehrt werden sollte (Unter Verweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Zielsetzung einer
abschließenden Regelung unter Ausschluss einer öffentlich-rechtlichen
Namensänderung kann den §§ 1616 ff. BGB auch sonst nicht entnommen
werden.
Das ist die
Kernaussage des Gerichts: Jedenfalls
soweit zivilrechtliche Regelungen zur Ermöglichung einer Namensänderung
nicht bestehen, wie im Falle von Scheidungshalbwaisen, ist die Anwendung
des § 3 NÄG ohne weiteres zulässig.
Auf Grund
der in § 1618 Satz 4 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertung kann das
Vorliegen eines wichtigen Grundes für den hier vorliegenden Fall der
öffentlich-rechtlichen Namensänderung eines Scheidungshalbwaisen nur
dann angenommen werden, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl
nicht nur förderlich, sondern erforderlich ist.
Denn durch
die Neuregelung des § 1618 BGB sollte trotz Erleichterung einer
bürgerlich-rechtlichen Einbenennung im Konfliktfall der Grundsatz der
Namenskontinuität gerade gestärkt werden. Es sollte der möglichen
Absicht des sorgeberechtigten Elternteils begegnet werden, das Kind
namensrechtlich ohne erschwerte Voraussetzungen von dem anderen
Elternteil zu trennen. Diese Wertung gilt gleichermaßen für den
bürgerlich-rechtlich nicht geregelten Fall der Namensänderung von
Scheidungshalbwaisen. Denn mit Blick auf die Zielsetzung des
Gesetzgebers, das Namensband zum nicht sorgeberechtigten Elternteil nur
unter erschwerten Voraussetzungen zu trennen, ist es unerheblich, ob der
sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung dem Kind seinen vor der
Ehe geführten Namen oder seinen neuen Ehenamen erteilen will, der nach §
1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zudem mit dem vor der ersten Ehe geführten Namen
identisch sein kann. |
Alberne Namen
Ein Grund dieser Art kann sein, dass man sich über sie
lustig macht, Wortspiele provoziert
werden und der Name bereits eine
Diskreditierung darstellt bzw. anstößig klingt: Dreckmeier,
Fickert, Depp etc. wäre solche Namen. Änderungen von Sammelnamen oder
komplizierten, fehleranfälligen Schreibweisen etwa Umlauten können auch ein
Kriterium für eine Namensänderung sein.
Ist ein seltener oder auffälliger Familienname durch die
Berichterstattung über eine Straftat so eng mit Tat und Täter verbunden,
dass in weiten Kreisen der Bevölkerung bei Nennung des Namens auch nach
längerer Zeit noch immer ein Zusammenhang hergestellt wird, so kann der
Familienname des Täters und gegebenenfalls auch der seiner Angehörigen
zur Erleichterung der Resozialisierung geändert werden.
Fremdsprachige Namen
Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname
fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein
wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet
werden.
Allerdings kann nach dem Bundesverwaltungsgericht ein wichtiger Grund
zur Namensänderung vorliegen, wenn dies dem Namensträger die Eingliederung
in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland
erleichtert. Es stellt einen wichtigen Grund für die Änderung eines
ausländischen Familiennamens dar, wenn der Namensträger als Flüchtling bei
seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der
Bundesrepublik infolge der Führung seines ausländischen Namens objektive
oder psychologisch bedingte Schwierigkeiten hat, hat das BVerwG schon 1958
festgestellt. Allenfalls geringfügige mit der Namensführung verbundene
Erschwernisse reichen für eine solche Feststellung jedoch nicht aus.
Vielmehr müssen
Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines
Familiennamens
zu einer nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung führen und dadurch die
Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse behindern.
Allerdings ist hier auch kein Automatismus zu beobachten, der die
Argumentation einfach machen würde: Eine aus den Grundrechten (insb. Art. 12
Abs. 1 GG) fließende Verpflichtung staatlicher Behörden, in Anwendung der
Generalklausel des § 3 NamÄndG den Namen eines Menschen mit ausländischem
Namen zu ändern, um ihn vor Diskriminierungen im Arbeitsleben zu schützen,
kann unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der
Namenskontinuität nach dem VG Augsburg 2010 nur dann bestehen, wenn die
sonstigen staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierungen am
Arbeitsmarkt hinter dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaß
zurückbleiben. |
Für die Änderung des Familiennamens
eines Pflegekindes in Familiennamen seiner Pflegeeltern ist ein
wichtiger Grund im Sinne des § 3 I NamÄndG
gegeben, wenn die Namensänderung das Wohl des Kindes fördert
und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht
entgegenstehen (BVerwG - Urt. 24.04.1987 - 7 C 120/86 - NJW 188, 85
(86). |
Welchen
Namen darf man an Stelle des alten Namens wählen?
Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familienname
geeignet sein. Er soll nicht den Keim neuer
Schwierigkeiten in sich tragen, z.B. kein Sammelname sein.
Ein Künstler- oder ein Phantasienname (Pseudonym) soll als Familienname
nur gewährt werden, wenn er nach Klang und Schreibweise auch geeignet
ist, als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen.
Namensbildungen, die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu
Schwierigkeiten und z.B. zu Abkürzungen führen, sollen ebenfalls
vermieden werden. Durch den neuen Familiennamen darf kein falscher
Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Auf mutmaßliche
Gefühle und Interessen anderer Träger des gewünschten Familiennamens
soll Rücksicht genommen werden, auch wenn diese keinen Rechtsanspruch
darauf haben, dass der Kreis der Träger dieses Namens nicht durch eine
Namensänderung erweitert wird. Ein Familienname, der durch frühere
Träger bereits eine Bedeutung, z.B. auf historischem, literarischem oder
politischem Gebiet, erhalten hat, soll im allgemeinen nicht gewährt
werden.
Als neuer Familienname kann z.B.
der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname eines Ehegatten oder der
Familienname eines Vorfahren gewährt werden. Daneben
kommt, insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens, die
Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens
in Frage. Bei Namensänderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in
der Schreibweise
oder bei der Aussprache eines Familiennamens
genügt
in der Regel eine Änderung der Schreibweise des Namens.
Bei einer Änderung des Familiennamens zur Beseitigung
einer Verwechslungsgefahr oder bei einem Sammelnamen kann dem
bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz im allgemeinen
nicht gewährt werden. Die Namensteile sind durch Bindestrich zu
verbinden. Im übrigen ist bei der Gewährung von Doppelnamen
zurückhaltend zu verfahren, da hier im besonderen Maße die Gefahr der
Entstehung zu langer oder umständlicher Familiennamen besteht. Sofern
der gewünschte Familienname diesen Grundsätzen nicht entspricht, ist dem
Antragsteller zur Vermeidung der Ablehnung seines Antrages die Wahl
eines anderen Familiennamens anheim zustellen. |
Schreibweise -
Aussprache
Es kann im Einzelfall ein wichtiger Grund zur
Namensänderung gegeben sein, wenn der Betroffene zum Beispiel als
Ausländer, Flüchtling, Spätaussiedler oder Eingebürgerter wegen der
schwierigen Schreibweise
bzw. Aussprache oder der Führung eines fremdländischen Namens bei seiner
Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der
Bundesrepublik objektive und psychologisch bedingte Schwierigkeiten hat
(So das BVerwG). |
Bundesverwaltungsgericht Leipzig |
Fremdländische Namen
Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt,
kann nach der Rechtsprechung zum Namensrecht nicht allgemein gültig
formuliert werden. Eine derartige Fallkonstellation stellt auch
die Führung ausländisch klingender Familiennamen dar. Die Rechtsprechung
fragt danach, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das
wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge
der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen
muss. Mitunter machen Kläger geltend, dass sie wegen des fremdländisch
klingenden Familiennamens Benachteiligungen, Anfeindungen und
Übergriffen ausgesetzt seien, die für sie eine unzumutbare Belastung
darstellten. Dabei ist aber gerade heute nach Auffassung einiger
Gerichte festzustellen, dass aufgrund von Migration fremd
klingende Namen nichts per se so Ungewöhnliches sind, dass das nun nicht
zwangsläufig ein Namensänderungsgrund ist. Dabei rechtfertigen nach dem
VG Potsdam geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Aussprache des
Namens, Schwierigkeiten wegen Ausländerfeindlichkeit und der
Erkennbarkeit einer nicht deutschen Abstammung die Annahme eines
wichtigen Grundes gemäß § 3 NamÄndG noch nicht.
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Zuständig sind die
Standesämter am (Haupt)Wohnsitz des Mandanten. Die Kosten sind
einkommensabhängig oder werden am Verwaltungsaufwand festgemacht. Z.B.:
Änderung des Familiennamens: Die Gebühr beträgt mind. 150 € bis 1.000 €
(nach Aufwand). |
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Wenn Sie Fragen haben, rufen
Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.
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