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Wir
helfen Ihnen weiter!
Wenn
Sie diese Seite lesen, suchen Sie einen Anwalt mit Erfahrung im
Arbeitsrecht. Diese Erfahrung haben wir (Vgl. hier unsere "Gegnerliste").
Sie haben eine Kündigung erhalten oder Sie wollen
kündigen. Das Arbeitsverhältnis ist gestört und Sie suchen nach
einer Lösung.
Wir können auch nicht zaubern, aber Erfahrungen zur
Verfügung stellen, die sich auf zahlreiche Fälle und
arbeitsgerichtliche Verfahren stützen. Gerade in Zeiten der Krisen
ist es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtig, ökonomisch
sinnvolle Lösungen zu finden.
Wir können schnell und
effektiv helfen, wenn Sie sich der kleinen Mühe unterziehen, unseren
kurzen Mandantenerhebungsbogen
Arbeitsrecht auszufüllen, hier zu finden >>. Eine
Vollmacht, ohne die wir nicht die Gegenseite anschreiben können,
finden Sie hier:
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In
den Rechtsgebieten "Arbeitsrecht" und "öffentliches
Dienstrecht" haben wir in in unserer Kanzlei in fast
zwanzig Jahren Mandanten vornehmlich in folgenden Bereichen bzw. Verfahren
vertreten: Kündigung
- Mobbing - Karenzentschädigung
- Lohn -
Überstunden
- Zeugnis
in Bonn, Siegburg,
Aachen, Köln,
Hagen, Hamm, Wuppertal, Düsseldorf, Hamburg und Berlin vertreten, wenn es zuvor
nicht möglich war, außerprozessual die Streitigkeiten zu erledigen.
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Je eher Sie in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten den Rechtsanwalt
aufsuchen, um so besser, denn die Klagefrist beträgt nur drei Wochen seit Zustellung bzw.
Übergabe der Kündigung und mitunter ist es sinnvoll, diese Zeit noch zu
außergerichtlichen Klärungen zu nutzen, die eher erschwert werden können, wenn Sie erst
am letzten Tag des Ablaufs der Klagefrist erscheinen. Wir haben Arbeitnehmer und
Arbeitgeber vertreten und kennen auch gerade im Raum Bonn - Köln
diverse Unternehmen einschließlich deren Abfindungspraxis. Gerade im
Bereich "Telekommunikation" können wir die Gepflogenheiten
der Branche und deren Praxis im Bereich des Arbeitsrechts gut
einschätzen.
Wenn Sie Fragen
haben, rufen Sie einfach an oder schicken Sie ein Email.
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Abfindung - Abmahnung
- Altersgrenze - Altersteilzeit
- Anfechtung - Annahmeverzug
- Arbeitnehmererfindung - Arbeitsamt
- Arbeitsplatz - Arbeitsvertrag
- Arbeitszeit - Aufhebungsvertrag
- Ausschlussfristen - Beamte
- Behinderung - Berater
- Betriebsgeheimnis - Betriebsverfassung
- Fahrzeug - Fürsorgepflicht
- Fristlose Kündigung - Gleichstellung
- Karenzentschädigung - Kirche
- Kosten (Arbeitsrecht) - Kündigung
- Krankheit - Lohn
- Lohnfortzahlung - Leitender
Angestellter - Mobbing - Mutterschutz
- Schmerzensgeld - Sperrzeit
- Überstunden - Unfall
- Vertragsstrafe - Weisungsrecht
- Wiedereingliederung - Zeugnis
- Zielvereinbarung - Zurückbehaltung - Zwischenverdienst |
Hier
finden Sie unsere Seiten zum "Allgemeinen
Gleichstellungsgesetz" >>
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Rechtssschutzversicherung
Angelegenheiten im Arbeitsrecht sind
regelmäßig im Deckungsumfang einer Rechtsschutzversicherung enthalten, es sei denn, es geht um reine Verhandlungen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmern - etwa über eine Abfindung - ohne dass etwa eine Kündigung,
Abmahnung etc. zuvor ausgesprochen wurde.
Allerdings gibt es Rechtsschutzversicherungen, die unter sehr engen
Voraussetzungen auch Kosten übernehmen, die in dieser Phase
entstehen.
Mehr
zu den Kosten >> |
Wer
ist eigentlich Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines
privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung
weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit
verpflichtet ist (Senat 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310,
314 f.). Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von
Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die
vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten
bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die
fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der
Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners
(Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung,
Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist
derjenige Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit
gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (Senat 26. September
2002 - 5 AZB 19/01 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 83 = EzA ArbGG 1979 § 2
Nr. 57, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen; 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, 222; 22.
April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 mwN). Für die Abgrenzung von
Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter
denen die Dienstleistung zu erbringen ist (vgl. Senat 22. April 1998 -
5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 mwN). Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung
aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls. (Vgl. dazu BAG Urteil
vom 9.7.2003, 5 AZR 595/02).
Der Begriff des
Arbeitnehmers in § 5 Abs. 1 BetrVG im August 2009
erweitert und lautet jetzt so: "Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und
Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit
Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in
Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb
arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und
Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen
Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig
sind." |
Telefonistin im Telefonsex-Call-Center ist Arbeitnehmerin
Eine
Telefonistin, die ihre Gespräche im Call-Center eines
Telefonsex-Unternehmens führt, ist auch dann nichtselbständig tätig,
wenn sie als "freie Mitarbeiterin" beschäftigt wird und ihr
weder Kranken- oder Urlaubsgeld noch sonstige Sozialleistungen gewährt
werden. Das Finanzgericht Köln hob den mit der Klage angefochtenen
Gewerbesteuermessbescheid auf, weil die Klägerin aus ihrer Tätigkeit
in dem CallCenter keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte (Az 10 K 2841/05). Der
Senat nahm dabei eine Gesamtabwägung der für und gegen eine Selbständigkeit
sprechenden Umstände vor. Er stützte die Annahme einer nichtselbständigen
Beschäftigung insbesondere darauf, dass die Klägerin hinsichtlich
Arbeitszeit, Arbeitsort und Inhalt ihrer Tätigkeit –
arbeitnehmertypisch - weisungsgebunden war. Darüber hinaus sei auch
nicht ersichtlich gewesen, dass die Mitarbeiterin ein echtes
Unternehmensrisiko trug. |
Dozent
und Selbstständigkeit
Für die
arbeitsrechtliche Bewertung eines Dozenten ist entscheidend, wie weit
die Lehrkraft in die Schulorganisation einbezogen ist und in welchem
Maß sie über Art und Weise des Unterrichts frei disponieren kann.
Das BAG wies die Klage einer Deutschlehrerin an einer
allgemeinbildenden Ergänzungsschule auf Feststellung der
Arbeitnehmereigenschaft ab. Sie sei nicht im erforderlichen Maße
abhängig (BAG 09.03.2005; Az.: 5 AZR 493/04).
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Beachten Sie unsere
linke Navigationsleiste
Aktuell das Bundesarbeitsgericht zum: Anspruch auf Teilzeitarbeit
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Wussten Sie das?
Arbeitnehmer muss Grundzüge des
Kündigungsschutzrechts kennen
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in
Mainz muss ein Arbeitnehmer die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich
zumindest darüber informieren. Sonst riskiere er, mit einer Kündigungsschutzklage schon
aus formalen Gründen erfolglos zu bleiben. So verliert der Arbeitnehmer den gerichtlichen
Kündigungsschutz, wenn er seine Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhebt. Eine
nachträgliche Zulassung der Klage wegen Unkenntnis der Frist kam in der vorliegenden
Entscheidung nicht in Betracht (Az.: 8 Ta 154/04). Ein Metallarbeiter hatte erst nach mehr
als drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben. Zu seiner Entschuldigung erklärte er, die
Frist sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Richter erläuterten ihre Ablehnung damit, einen
Kläger dürfe an der versäumten Klagefrist keinerlei Verschulden - nicht einmal leichte
Fahrlässigkeit - treffen. Unwissenheit sei immer auch eigenes
Verschulden - (LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 8 Ta 154/04.
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Ausführlich
zum Thema "Befristete Arbeitsverträge" hier >>
Auf diesem Sektor
"Befristete Arbeitsverträge" haben wir einschlägige
Erfahrungen gesammelt. Insbesondere haben wir hier Sachgründe bei
Befristungen, z.B. im Rahmen von Projekten, untersucht und in einigen
Fällen feststellen können, dass der Einsatz befristeter
Arbeitsverträge nicht immer den Maßgaben des Gesetzes entsprach. >>
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Zum
Thema "Mobbing" >>
Hier
finden Sie unsere Seiten zum "Allgemeinen
Gleichstellungsgesetz" >> |
Zu
Problemen des Wirtschafts- und Unternehmensrechts >> |
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