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Justizzentrum Köln |
§ 1598 a BGB
Vater,
Mutter und Kind können gemäß § 1598a BGB einen Anspruch auf
Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der
leiblichen Abstammung geltend machen.
Zur Klärung
der leiblichen Abstammung des Kindes kann der Vater nach § 1598a Abs.
1 Nr. 1 BGB jeweils von Mutter und Kind verlangen, dass diese in eine
genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer
für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Das
Abstammungsgutachten selbst ist privat einzuholen. Es muss lediglich
gewährleistet sein, dass die Probe nach den anerkannten Grundsätzen
der Wissenschaft entnommen wird. Weigert sich eine der verpflichteten
Personen an denen zur Durchführung der Untersuchung erforderlichen
Schritte mitzuwirken, ersetzt das Familiengericht gemäß § 1598a
Abs. 2 BGB auf Antrag des Klärungsberechtigten eine nicht erteilte
Einwilligung und ordnet die Duldung einer Probeentnahme an.
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Das
Familiengericht ist gemäß § 1598a Abs. 2 BGB, § 621 Abs. 1 ZPO für
den Antrag auf Ersetzung der Einwilligung und Anordnung der Duldung
zuständig. Soweit das Familiengericht wegen der Bestellung des Ergänzungspflegers
gemäß § 1909 BGB eine Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts für
erforderlich hält, so ist dem Vormundschaftsgericht gemäß § 35 a
FGG Mitteilung zu machen, so dass das Vormundschaftsgericht die
Bestellung des Pflegers anordnen und vornehmen kann. |
Das Familienverfahrengesetz
(FamFG) hat zum 01.09.2009
viele neue Regelungen zu familiengerichtlichen Verfahren mit sich
gebracht, die teilweise hier erläutert
sind. Das FGG (Gesetz
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
war bis zum 31.08.2009 gültig. Achtung: Es gibt auch diverse
Verfahren, die Nichtjuristen nicht ohne weiteres als
familiengerichtliches Verfahren qualifizieren würden. Dazu
gehören unter anderem auch Betreuungs- und
Unterbringungsverfahren, Nachlass- und Teilungssachen, weitere
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verfahren in
Freiheitsentziehungssachen. Verfahren in Betreuungssachen
sind nun in den §§ 271 ff. geregelt.
Mehr erfahren Sie hier
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Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten
auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen,
Unterhalt,
Versorgungsausgleich,
Sorgerecht,
Umgangsregelungen,
Zugewinn,
Hausrat,
Zuweisung
der Ehewohnung bzw. Gründstücke
etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen
(Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt.
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für
Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von
drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit
bereitet hier Mandanten besondere Probleme. Anwälte produzieren in
solchen Fällen auch schon mal vermeidbaren Ärger. Die Kunst solcher
Auseinandersetzungen besteht darin zu erkennen, welche Einigungsmöglichkeiten
bestehen. Denn für einige Hundert Euro mehr oder weniger werden oft
Streitigkeiten entfacht, die nur Verlierer kennen. Prozesse sind
nicht der geeignete Ort, wo man das präsentiert, was man dem
Ehepartner schon immer sagen wollte.
Schicken Sie uns ein E-Mail
oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen
weiterhelfen können.
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