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Erwachsenenadoption
Eltern-Kind-Verhältnis
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Wir haben
zahlreiche Fälle der Erwachsenenadoption betreut und dabei
auch solche Konstellationen kennen gelernt, die juristisch nicht immer
einfach zu bewerten sind.
Das ist beispielsweise dann
der Fall, wenn der Altersunterschied zwischen Eltern und Kindern in spe
gering ist oder die Interessenlage eher unklar ist. Die Erwachsenenadoption
ist durchaus ein komplexes Rechtsinstitut, das nicht alle Länder kennen und
dessen Notwendigkeit diskutiert werden mag. Aus dieser Konstellation heraus
entstehen auch die typischen Schwierigkeiten, hier erfolgreich zu operieren,
weil die plausiblen Gründe einer Minderjährigenadoption hier nicht so
offensichtlich werden können.
Dass es überhaupt die
Möglichkeit einer Erwachsenenadoption nach dem deutschen Gesetz gibt, ist
durchaus nicht selbstverständlich. Es gibt Länder die das Institut nicht
kennen oder wie in den USA von Bundesstaat zu Bundesstaat verschieden
behandeln. So kann man etwa in Alabama nur dann eine solche Adoption
durchführen, wenn der Angenommene behindert ist. Das verdeutlicht, dass
Erwachsenenadoptionen auch an sehr konkrete Zwecke - etwa der Hilfeleistung
- gekoppelt werden können, was als plausibler Regelungszweck erscheint. In
Deutschland ist das Institut oft eine Mischform aus emotionalen und
ökonomischen Gründen. Wir werden in diesen Verfahren auch häufig
angesprochen, wenn es um die namensrechtlichen Folgen geht, die mitunter
einschneidend sein können. Aktuell dazu der BGH: Es wird eine Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob es mit dem von Art.
2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1,
1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen,
der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht
aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht
die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen
fortzuführen.
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Für die Adoption eines
Erwachsenen
ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer
der annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz hat, zuständig.
Sittlich gerechtfertigt
ist eine Erwachsenenadoption insbesondere dann, wenn zwischen dem
Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits
entstanden ist. Die Erwachsenenadoption ist allerdings auch dann zuzulassen,
wenn noch keine dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbare familiäre Bindung
entstanden, ihre dem Alter entsprechende Entstehung aber zu erwarten ist, so
das OLG Frankfurt 1998. Dann muss aber
eine innere Verbundenheit und die Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand
festgestellt werden. Von einem Eltern-Kind-Verhältnis kann immer
ausgegangen werden, wenn die zwischen den Beteiligten entstandene Beziehung
dem Verhältnis zwischen volljährigen Kindern und ihren leiblichen Eltern
entspricht.
Der Umstand, dass der Anzunehmende seine guten Beziehungen
zu seinen leiblichen Eltern ungeachtet der Adoption fortsetzen will und dass
er als einziges Kind den elterlichen Hof übernehmen wird, steht der
sittlichen Rechtfertigung der Adoption nicht entgegen. Eben so wenig schaden
steuerliche oder wirtschaftliche Nebenzwecke der Adoption - etwa die Absicht
des Annehmenden durch Erbeinsetzung des Angenommenen Erbschaftsteuer zu
sparen - sofern jedenfalls der familienbezogene Zweck der Adoption
überwiegt, stellte das Landgericht Landshut 1999 fest.
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Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr
überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden
entgegenstehen. Zu der Frage der Beteiligung
leiblicher Kinder vgl. hier >>
Formal ist zu beachten, dass ein notariell beurkundeter Antrag zu
stellen ist. Vgl. zum Verfahren hier >>
Kann ich meinen alten Namen behalten? Vgl.
dazu hier >>
Müssen bei einer Volljährigenadoption
beide Eheleute die Annahme erklären? Näheres hier >>
Was muss man beim Unterhalt bedenken?
Vgl. hier >>
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Themen auf den folgenden Seiten:
Rechtsprechung
- Name - Verfahren -
Adel |
Sittliche
Rechtfertigung
Die Annahme muss
sittlich gerechtfertigt sein, was insbesondere dann gilt,
wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmenden ein
Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Das
Leitbild der Volljährigenadoption ist im Gegensatz zu
demjenigen der Minderjährigenadoption nicht auf einen Ersatz der
leiblichen Elternschaft durch den Annehmenden gerichtet. Etwa
wäre ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Onkel und Nichte nicht von
vorneherein ausgeschlossen. Ein „freundschaftliches Verhältnis“, das
primär auf gegenseitiger Sympathie beruht, ist wesensverschieden von
einem auf Dauer angelegten Eltern-Kind-Verhältnis mit den dafür
maßgeblichen Kriterien der dauerhaften Bindung und der
Beistandsgemeinschaft – unabhängig von Sympathie. Das Bestehen
freundschaftlicher Beziehungen rechtfertigt die Adoption eines
Erwachsenen nicht (BayObLG 1995). Ein von einem sexuellen in ein
freundschaftliches gewandeltes Verhältnis schließt nach einer
Rechtsprechung das gleichzeitige Bestehen eines
Eltern-Kind-Verhältnisses aus. Hier sind also genaue Prüfungen
notwendig.
Im Fall der Adoption von
ausländischen Erwachsenen ist zu berücksichtigen, dass die Adoption
nicht zwangsläufig zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels
führt. Wenn insbesondere dieser Zweck im Vordergrund steht, wird die
Adoption nicht erfolgreich sein.
Spätestens aber das Ausländeramt wird
bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Schwierigkeiten bei der
Adoption von Ausländern machen, wenn nicht besondere zusätzliche
Umstände vorliegen, die einen gemeinsamen Aufenthaltsort zwischen
Eltern und Kind erforderlich machen.
Hierzu führt das
Bundesverfassungsgericht
aus:
"Hat ein Deutscher einen erwachsenen Ausländer adoptiert, begründet
der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der so entstandenen
Familie regelmäßig kein Aufenthaltsrecht des Ausländers."
(Beschluss des Zweiten Senats vom 18. April 1989 (2 BvR 1169/84)).
Aus den
Gründen:
"...Die durch Adoption eines Erwachsenen entstandene Familie kommt
als Erziehungsgemeinschaft nicht mehr in Betracht; sie ist in der
Regel nicht als Lebensgemeinschaft, sondern nur als Begegnungs- und
möglicherweise als Hausgemeinschaft angelegt... Unabhängig hiervon
könnte Art. 6 Abs. 1 GG weitergehende aufenthaltsrechtliche
Schutzwirkungen zeitigen, wenn einer der Beschwerdeführer auf die
Lebenshilfe des anderen angewiesen wäre und diese Hilfe sich nur in
der Bundesrepublik Deutschland erbringen ließe. Unter diesen
Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer
Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik
Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten
Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar
ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen,
regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. In diesen Fällen
ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern
aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines
deutschverheirateten Ausländers..."
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Oberlandesgericht Celle |
Sittlich gerechtfertigt ist eine Erwachsenenadoption insbesondere dann, wenn
zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis
bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB), aber auch schon
dann, wenn bei objektiver Betrachtung
bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten
anzunehmen ist, dass sich eine dem Alter der Beteiligten
entsprechende Eltern-Kind-Beziehung noch ausbilden wird (So OLG Celle vom
17.05.200117 _ W 30/01).
Das bayerische Oberste Landesgericht
erläutert in einer Entscheidung vom 14. Oktober 1997 (Az: 1Z BR 136/97)
hierzu: Eine Volljährigenadoption setzt voraus, dass zwischen dem
Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht
oder seine Entstehung zu erwarten ist, d.h. eine Form der Verbundenheit,
die derjenigen gleicht, durch die das Verhältnis zwischen natürlichen
Eltern und ihren Kindern geprägt ist. Ein zu
geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender
Altersunterschied stellt ein gewichtiges Anzeichen gegen eine solche
Beziehung dar.
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Ernsthafte
Zweifel bestehen etwa, wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger
ist als der Annehmende, insbesondere wenn der Asylantrag des
„Adoptivkindes“
kurz vorher abgelehnt wurde (BayObLG 1999). Übrigens gilt
auch für die Erwachsenenadoption, dass Eheleute regelmäßig nur
gemeinschaftlich ein Kind adoptieren können. |
Wirkungen der Adoption nach § 1770 BGB: Die Wirkungen der
Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten
des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden
wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner
wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert. Die Rechte und
Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und
seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme
nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Der
Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den
leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts
verpflichtet.
Das große Familiengericht,
früher das Vormundschaftsgericht,
kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des
Annehmenden und des Anzunehmenden unter bestimmten Voraussetzungen
bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme
nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen
oder eines verwandten Minderjährigen richten.
Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des
Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch
die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes
vorschreibt. Die unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche gegenüber
der alten Familie bleiben bestehen.
Grundsätzlich hat der adoptierte Volljährige gleichsam zwei
Elternpaare, wobei im Fall von Unterhalt die Adoptiveltern vor den
leiblichen Eltern haften. So hat die Rechtsprechung entschieden: Der
Volladoption stehen überwiegende Interessen der Mutter des
Anzunehmenden entgegen, wenn sich der Anzunehmende durch die
Volladoption der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter entziehen
würde, die mangels anderer Unterhaltpflichtiger und einer geringen
Rente mit großer Wahrscheinlichkeit im nahenden Rentenalter auf
Unterhaltsleistungen ihres Kindes angewiesen sein wird und dieses
während der Kindheit hindurch überwiegend aufgezogen und versorgt
hat.
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oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir
Ihnen weiterhelfen können.
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