Probleme
der "Abrisskündigung"
Kann der Vermieter kündigen, wenn er das Gebäude
abreißen und ggf. ein neues bauen will? Der Vermieter kann nur kündigen,
wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses
hat. Nach § 573 Abs. 3 BGB sind die Gründe für ein berechtigtes
Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Der
Zweck der Vorschrift besteht nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung
darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über
seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu
versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner
Interessen zu veranlassen. Dem Mieter muss mitgeteilt werden, aus
welchen Gründen der Vermieter die vorhandene Bausubstanz nicht für
erhaltenswert hält und welche baulichen Maßnahmen er stattdessen
plant. Dabei darf nach dem BGH diese Darstellungslast nicht
überspannt werden. Es bedarf keiner Vorlage von
Wirtschaftlichkeitsberechnungen wie z.B. einer
"Sanierungsalternative". Angemessen
ist eine wirtschaftliche Verwertung dann, wenn sie von vernünftigen,
nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird.
Die Beurteilung der
Frage, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand eines Mietvertrages
erhebliche Nachteile entstehen und er deshalb zur Kündigung des
Mietverhältnisses berechtigt ist, ist vor dem Hintergrund der
Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und damit des
grundsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters, in der bisherigen
Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, vorzunehmen. Die
hierzu erforderliche Abwägung entzieht sich nach der
BGH-Rechtsprechung einer generalisierenden Betrachtung. Sie lässt
sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und der konkreten Situation des Vermieters treffen.
Ist
wegen des Alters und schlechten baulichen Zustands eines Gebäudes
gemessen an üblichen Wohnverhältnissen eine
"Vollsanierung" oder ein Abriss mit anschließender
Errichtung eines Neubaus geboten, kann ein erheblicher Nachteil des
Vermieters im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB darin liegen, dass er
anderenfalls auf notdürftige Maßnahmen
("Minimalsanierung") verwiesen ist, die weder zu einer
nachhaltigen Verbesserung noch zur Verlängerung einer verhältnismäßig
geringen Restlebensdauer des Gebäudes (hier 15 bis 20 Jahre) führen.
Wenn ein Grundstück in Kenntnis der Unrentabilität gekauft wird und
und der Vermieter auf dem Grundstück nach Abriss der alten neue Gebäude
errichten will, dann erleidet er - nach Auffassung des LG Kiel - durch
die Fortsetzung der Mietverhältnisse keine erheblichen Nachteile. Dem
Grundstück haftete von Anfang an der durch die Vermietung begründete
Minderwert an. |