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Adoption
Aktuell
Auslandsadoption
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Ein
nicht eheliches Kind kann nach dem BGH (XII ZB 10/03) nicht
ohne weiteres gegen den Willen seines leiblichen Vaters von
seinem Stiefvater adoptiert werden.
Die Adoption müsse schon erhebliche Vorteile für das
Kind bringen, etwa in dem Fall, dass sich die Adoption dermaßen günstig
auswirkt, dass ein vernünftig sorgender Elternteil sich nicht erst gegen
sie aussprechen würde. Die Gerichte müssen sich umfassend mit den Zielen
und Interessen aller Beteiligten und insbesondere mit dem Verhältnis des
Kindes zu seinem leiblichen Vater auseinander setzen. |
Ein
neuer Ehemann kann ein Kind
aus erster Ehe nicht ohne weiteres gegen den Willen des leiblichen Vaters adoptieren
(Bayerisches Oberstes Landesgericht - Az: 1
ZBR 36/03). Die Klage einer Mutter auf Adoption
ihres 13-jährigen Sohnes durch ihren neuen Ehemann wurde abgewiesen. Das Landgericht
München hatte der Klage der Mutter stattgegeben. Das Landgericht erkannte im Verhalten
des Vaters die «Gleichgültigkeit» gegenüber dem Schicksal des Sohnes. Das
Bayerische Oberste Landesgericht teilte diese Einschätzung nicht.
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Könnte denn
der leibliche Vater sein eigenes Kind
adoptieren, wenn er nicht der rechtliche Vater ist? Entschieden wurde vom
Oberlandesgericht Hamm, dass § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB die Adoption durch
einen Ehegatten allein auch dann ausschließt, wenn die Annahme des volljährigen
Kindes durch seinen biologischen Vater erfolgen soll, nachdem die Fristen
zur Anfechtung der rechtlich als bestehend geltenden Vaterschaft eines mit
der Kindesmutter früher verheiratet gewesenen Mannes versäumt worden
sind. D.h. grundsätzlich ist diese Konstellation nach dem Gesetz
möglich, aber die Ehefrau des leiblichen Vaters muss auch den Antrag
stellen. |
Wenn es
Ihnen aber nur um gleich lautende Namen geht und sie die weit reichenden Folgen einer
Adoption gar nicht wollen, ist auch die Möglichkeit nach § 1608 BGB gegeben: Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind
allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte,
der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren
gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen
Namen auch dem von dem Kind zurzeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder
anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename
entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung
des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen
erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das
fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht
kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung
oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen
öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.
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Erbrecht
Die gesetzliche Erbfolge bei der Adoption Minderjähriger
entspricht der von ehelichen Kindern. Der adoptierte Minderjährige
verliert damit aber zugleich die Stellung als Verwandter seiner leiblichen
Eltern bzw. deren Verwandten. |
Auslandsadoption
Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetz
gelten für eine Annahme als Kind, die
auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen
Sachvorschriften beruht. Auf Antrag stellt das Vormundschaftsgericht fest,
ob eine Annahme als Kind anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis
des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. Im
Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich
festzustellen, wenn das in Absatz 1 genannte
Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis
einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis
gleichsteht.
Anderenfalls gilt, dass das Annahmeverhältnis in
Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden
einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis
gleichsteht. Spricht ein deutsches Vormundschaftsgericht auf der Grundlage
ausländischer Sachvorschriften die Annahme
aus, so hat es die vorgesehenen Feststellungen von Amts wegen zu treffen.
Eine Feststellung über Anerkennung oder Wirksamkeit der Annahme ergeht
nicht. In bestimmten Fällen kann das Vormundschaftsgericht auf
Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung
eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes
erhält, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, die erforderlichen
Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis
beendenden Wirkung erteilt sind und überwiegende Interessen des
Ehegatten oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenen nicht
entgegenstehen.
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Amtsgericht Landgericht Hagen
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