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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
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Sollte man einen Rechtsanwalt
mit der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt beauftragen? Die Industrie- und Handelskammer
Frankfurt/Main erklärt zur Frage der Verwendung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Folgendes:
"Wir
raten deshalb generell davon ab, Allgemeine
Geschäftsbedingungen selbst zu erstellen oder Muster-AGB oder sogar
fremde AGB ungeprüft zu verwenden. Der zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne
Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen
Einzelfall formuliert werden. Wenn eine unzulässige Bestimmung verwendet wird, gilt im
Streitfall die gesetzliche Regelung, die meistens ungünstiger ist als eine nach dem
AGB-Recht zulässige. Nur ein spezialisierter Jurist kann die recht unübersichtliche,
aber zu beachtende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen.
Wir raten Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB zu
beauftragen."
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In medias res -
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertrag - Klauseln
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§ 305 -
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
(Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig
ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden
oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in
welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine
Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den
Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann
Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein
ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am
Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft,
in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung
der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu
nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art
von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter
Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
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Neuere
Rechtsprechung
BGH
vom 06. Dezember 2002 - V ZR 220/ 02-
- Bietet der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen
der anderen Vertragspartei Alternativen an, steht es einem Aushandeln nicht entgegen, dass
die Angebotsalternativen mit einem erhöhten Entgelt verbunden sind.
- Ob die langfristige Bindung der anderen Vertragspartei
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese unangemessen benachteiligt, ist anhand der
typischen Erfordernisse des Geschäfts und seiner rechtlichen Grundlagen zu beurteilen;
hierbei ist auf die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts insgesamt, nicht auf einzelne Daten
(hier: Dauer der Abschreibung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten) abzustellen.
- Beruft sich die andere Vertragspartei im
Individualprozess auf die unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen, hat der Verwender die sein Angebot bestimmenden Daten
offen zu legen
und ihre Marktkonformität darzustellen; Sache der anderen Vertragspartei ist es,
darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass das Angebot des Verwenders untypisch ist
und ihn (deshalb) unangemessen benachteiligt. |
Allgemeine
Geschäftsbedingungen und Zahlungspflicht im Internet
Versteckt
sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann
diese Klausel ungewöhnlich und überraschend
und damit unwirksam sein, wenn nach
dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung
nicht gerechnet werden musste. Die klagende Betreiberin unterhält diverse
Internetprojekte und bietet auf Ihren Internetseiten verschiedenste
Dienstleistungen an. Auf einer Webseite bot sie bis zum Oktober letzten
Jahres an, die eigene Lebenserwartung berechnen zu lassen. Nach
Beantwortung bestimmter Fragen wurden diese Informationen unter
Heranziehung wissenschaftlicher Statistiken ausgewertet und das Ergebnis
in Form einer Urkunde zum Download bereitgehalten. Bei Aufruf der Seite
gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. Dort wurde die
Dienstleistung beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen. Auf der
Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und
Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular
bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich
ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich
der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst
durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich.
Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text,
indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro
hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beklagte ließ sich ihre
Lebenserwartung berechnen. Als sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro
bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht
erkennen können, dass die angebotene Leistung auch etwas koste. Die Klägerin
war der Ansicht, durch die Erklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelesen und akzeptiert zu haben, sei der Preis wirksam vereinbart worden.
Das Amtsgericht München (AZ 161 C 23695/06) wies die Klage ab. Das
Gericht inspizierte die Internetseite und kam zu dem Ergebnis, dass dem
Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um kostenpflichtige
Leistungen gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein
gelockt, ohne einen Kostenhinweis zu geben. Der Hinweis auf einen
„kommerziellen“ Zweck allein reiche dafür nicht aus. Damit könnten
auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem
Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne
die Information über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons
befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen
Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade
hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich
auch Zahlungspflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt
werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt.
Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach
den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der
Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie
unwirksam sei. |
Mustertext
AGB
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