Home
Übersicht
| |
Altersvorsorge
Unterhalt |
Impression Justizzentrum Düsseldorf
Amtsgericht Landgericht |
Sinn
und Zweck des Altersvorsorgeunterhalts
Für die Zeit ab Rechtshängigkeit des
Scheidungsverfahrens zieht ein Anspruch auf Elementarunterhalt nach §
1361 Abs. 1 BGB bzw. nach §§ 1570 bis 1573 oder 1576 BGB in der Regel
auch einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nach sich
(BGH-Rechtsprechung). Nach dem Zweck der gesetzlichen Regelungen über den
Vorsorgeunterhalt soll dem Ehegatten, der nach Trennung und Scheidung aus
den im Gesetz aufgeführten Gründen gehindert ist, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen und so auf den ihm durch den Versorgungsausgleich übertragenen
Versorgungsanrechten aufzubauen, die Möglichkeit verschafft werden, seine
Versorgung im Wege der freiwilligen Weiterversicherung zu erhöhen, um
damit die ansonsten entstehende Lücke in seiner "sozialen
Biographie" zu schließen. Danach sollen mit unterhaltsrechtlichen
Mitteln die Nachteile ausgeglichen werden, die dem Berechtigten aus der
ehebedingten Behinderung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen.
Zur Gewährung einer lückenlosen „sozialen
Biographie“ wird Altersvorsorgeunterhalt danach ab Rechtshängigkeit des
Ehescheidungsantrags geschuldet. Dieser Anspruch ergänzt den
Versorgungsausgleich und knüpft zeitlich an ihn an. Ist zwischen den
getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören
zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer
angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte
Erwerbsfähigkeit, sagt das Gesetz in § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB. Der
Unterhaltsberechtigte muss in seiner Überlegung berücksichtigen, dass
der Unterhaltsverpflichtete entweder bereits vor ihm verstirbt oder
leistungsunfähig wird. Diese fortdauernde Abhängigkeit vom
Unterhaltsberechtigten und dessen ökonomischer Situation soll gerade
durch die Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt reduziert werden. Bei dem
Anspruch auf Vorsorgeunterhalt handelt es sich nach dem BGH nicht um einen
eigenständigen Anspruch, sondern um einen unselbständigen Teil des
einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf betreffenden
Unterhaltsanspruchs.
Mit Rücksicht darauf reicht es für eine
Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit aus, wenn
von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines
Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist. Eines gesonderten Hinweises, es
werde auch Altersvorsorgeunterhalt verlangt, bedarf es nicht. Ob der
Unterhaltsberechtigte letztlich auch Altersvorsorgeunterhalt beanspruchen
kann, wird maßgeblich durch die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen bestimmt, die dieser selbst beurteilen kann. |
Berechnung -
Höhe
Der Altersvorsorgeunterhalt gehört wie gesagt ab Beginn
des Monats, in dem die Scheidungsklage rechtshängig wird gemäß §
1361 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Lebensbedarf im Rahmen des
Trennungsunterhalts.
Die Höhe des Vorsorgeunterhalts wirkt sich regelmäßig auf den
geschuldeten Elementarunterhalt aus, weil der Elementarunterhalt nach ständiger
Rechtsprechung BGH zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes regelmäßig in
einer zweistufigen Berechnung zu ermitteln ist. Nachdem aus dem vorläufigen
Elementarunterhalt und dem daraus entsprechend § 14 SGB IV ermittelten
fiktiven Bruttoeinkommen der zusätzlich geschuldete
Altersvorsorgeunterhalt in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung errechnet wurde, ist in einer zweiten Stufe nach der
Senatsrechtsprechung nach Abzug der Beträge des Vorsorgeunterhalts vom
Einkommen des Unterhaltspflichtigen der endgültige Elementarunterhalt zu
ermitteln. Ist sowohl der Elementarunterhalt als auch der
Altersvorsorgeunterhalt rechtshängig geworden und betreffen beide
Verfahren - wenigstens teilweise - denselben Zeitraum, sind solche
Verfahren stets miteinander zu verbinden, so der BGH.
Wenn der Unterhaltsbedarf wegen der besonders günstigen
Einkommensverhältnisse des Beklagten konkret ermittelt wird, erübrigt
sich eine zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts aus Gründen der
Halbteilung. Der BGH hat entschieden, dass in Fällen besonders günstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse die
sonst übliche zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts nicht
erforderlich ist, zumal diese (nur) sicherstellen soll, dass
nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten über den Grundsatz der
gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard
hinausgegangen wird. Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse in einer Ehe
aber so günstig, dass der Vorsorgebedarf neben dem laufenden
Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann, besteht keine Notwendigkeit für
die zweistufige Berechnungsweise. |
Bremer Tabelle
Die Höhe des Vorsorgeunterhalts ist grundsätzlich auf
der Grundlage des Elementarunterhalts
zu ermitteln. Dafür ist der Elementarunterhalt nach der so genannten
Bremer Tabelle in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen.
Die Bemessung des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts
mit derzeit (2006) 19,5 % des auf der Grundlage des Elementarunterhalts
errechneten fiktiven Bruttoeinkommens entspricht der Rechtsprechung des
Senats und verstößt jedenfalls nicht zu Lasten des Beklagten gegen §
1361 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. BGH 2006.
|
Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen,
Unterhalt,
Versorgungsausgleich,
Sorgerecht,
Umgangsregelungen,
Zugewinn,
Hausrat,
Zuweisung
der Ehewohnung bzw. Gründstücke
etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen
(Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt.
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für
Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden
Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier
Mandanten besondere Probleme. Anwälte produzieren in solchen Fällen auch
schon mal vermeidbaren Ärger. Die Kunst solcher Auseinandersetzungen
besteht darin zu erkennen, welche Einigungsmöglichkeiten bestehen. Denn für
einige Hundert Euro mehr oder weniger werden oft Streitigkeiten entfacht,
die nur Verlierer kennen. Prozesse sind nicht der geeignete Ort, wo
man das präsentiert, was man dem Ehepartner schon immer sagen wollte.
Schicken Sie uns ein E-Mail
oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen
weiterhelfen können.
Top
|
|