Gleichwohl kann ein formularmäßiger
Kündigungsverzicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Auffassung des
BGH unwirksam sein, wenn er den Mieter nach den Umständen entgegen Treu
und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche unangemessene
Benachteiligung nimmt der Senat etwa für einen einseitigen Kündigungsausschluss
bei Verträgen an, denen keine Staffelmietvereinbarung nach § 557a BGB
mit den ihr innewohnenden Vorteilen für den Mieter zugrunde liegt, wenn
es an der Gewährung eines sonstigen ausgleichenden Vorteils für den
Mieter fehlt, der den einseitigen Kündigungsverzicht
gleichwohl zu rechtfertigen vermag. Ebenso sieht der Senat
einen beiderseitigen Kündigungsausschluss von
mehr als vier Jahren Dauer wegen unangemessener Benachteiligung des
Mieters in der Regel als unwirksam an, weil ungeachtet der
damit verbundenen Absicherung des Mieters vor einer ordentlichen Kündigung
des Vermieters über den durch §§ 573, 574 BGB gewährten Kündigungsschutz
hinaus jedenfalls bei Fehlen besonderer zusätzlicher Vorteile für den
Mieter dessen Dispositionsmöglichkeiten in Bezug auf Mobilität und
Flexibilität in einem nicht mehr erträglichen Maße einengt.
Mietern ist ein schutzwürdiges Bedürfnis
nach einem besonderen Maß an Mobilität und
Flexibilität zuzubilligen, um auf Unwägbarkeiten des
Studienverlaufs und ausbildungsbedingte
Erfordernisse eines Ortswechsels angemessen reagieren zu können.
Besondere Bedeutung kommt vor allem dem Umstand zu, dass ein angemietetes
Zimmer mit dem Zweck verknüpft ist, an einem bestimmten Ort studieren zu
können. Gerade Studenten haben ausbildungsbedingt ein derartigen Kündigungsbeschränkungen
entgegen stehendes gesteigertes Interesse an einer Wahrung ihrer
Flexibilität, weil sie oftmals nach wenigen Monaten feststellen, dass das
begonnene Studium nicht das Richtige für sie ist, oder weil in späteren
Ausbildungsphasen ein Auslandsaufenthalt sinnvoll ist oder sogar
erforderlich wird, und mangels entsprechend gewichtiger Interessen der Klägerin
an einer bestimmten Kontinuität der Mietbeziehung den vereinbarten Kündigungsausschluss
als unangemessen verworfen hat.
Zu betonen ist der hohe
Stellenwert, der dem Einzelnen an der Wahl des für ihn richtigen Berufs
und der dafür geeigneten Ausbildungsstätte sowie daran zuzubilligen ist,
etwaige Fehlentscheidungen ohne gravierende, insbesondere ohne
wirtschaftlich vielfach nicht mehr tragbare Belastungen korrigieren zu können.
Formularmäßig fest vorgegebene Vertragslaufzeiten benachteiligen die
andere Seite deshalb angesichts der besonderen Schutzwürdigkeit dieser
Interessen und dem solchen Verträgen vertragstypisch anhaftenden Risiko
einer geänderten beruflichen Orientierung unangemessen, wenn der
Verwender seine eigenen Interessen an einer langfristigen Vertragsdauer
einseitig durchsetzt und dem für ihn erkennbaren Interesse des
Ausbildungswilligen, ohne gravierende Nachteile sein Berufsziel oder seine
Ausbildungsstätte aufgeben zu können, nicht durch angemessene
Vertragsgestaltung Rechnung trägt.
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