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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Beamte und Rückforderung von Bezügen

Gemäß § 12 Abs. 2 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Einschlägig sind danach die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB.  Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Denn jedem Beamten ist es auf Grund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, die Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Man darf sich als Beamter durch ungewöhnlich hohe Luxusausgaben nicht "sehenden Auges" in die Lage versetzen, den als möglich zu erwartenden Rückforderungsanspruch des Dienstherrn nicht mehr erfüllen zu können.

Luxusaufwendungen 

Berühmte BGH-Entscheidung - 1971: Wer ohne Rechtsgrund eine geldwerte Leistung in Anspruch nimmt (hier: eine Flugreise), die er sich anderweitig nicht verschafft hätte und durch die auch sonst sein Vermögen nicht vermehrt worden ist, muss sich gleichwohl so behandeln lassen, als hätte er die dafür übliche bzw. angemessene Vergütung erspart, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kannte. 

Wer überzahlte  Bezüge oder Lohn für seinen normalen Lebensunterhalt verwendet hat, hat sich  Ausgaben gespart, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte. Anders als es in der Regel bei Luxusaufwendungen der Fall ist, führt der Verbrauch des Erlangten für die normale Lebensführung deshalb gerade nicht zur Entreicherung, wurde von der Rechtsprechung festgestellt. 

Bösgläubigkeit

Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit sind subjektive Vorstellungen nicht entscheidend. Abzustellen ist vielmehr auf die Überzeugung eines objektiv Denkenden. 

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