Beamte
und Rückforderung von Bezügen
Gemäß
§ 12 Abs. 2 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung. Einschlägig sind danach die
Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die
Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen,
soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Denn jedem Beamten ist es
auf Grund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, die
Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen
zu achten. Man darf sich als Beamter durch ungewöhnlich hohe
Luxusausgaben nicht "sehenden Auges" in die Lage versetzen, den
als möglich zu erwartenden Rückforderungsanspruch des Dienstherrn nicht
mehr erfüllen zu können. |
Luxusaufwendungen
Berühmte BGH-Entscheidung - 1971: Wer ohne Rechtsgrund
eine geldwerte Leistung in Anspruch nimmt (hier: eine Flugreise), die er
sich anderweitig nicht verschafft hätte und durch die auch sonst sein
Vermögen nicht vermehrt worden ist, muss sich gleichwohl so behandeln
lassen, als hätte er die dafür übliche bzw. angemessene Vergütung
erspart, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der
Leistung kannte.
Wer überzahlte Bezüge oder Lohn für seinen
normalen Lebensunterhalt verwendet hat, hat sich Ausgaben gespart,
die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte. Anders als es in der
Regel bei Luxusaufwendungen der Fall ist, führt der Verbrauch des
Erlangten für die normale Lebensführung deshalb gerade nicht zur
Entreicherung, wurde von der Rechtsprechung festgestellt. |