| Wenn
          man die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung
          anstrebt, richtet sich die Erteilung nach § 18 AufenthG, wenn
          die Voraussetzungen des § 19 AufenthG vorliegen. Grundsatz
          ist, dass die Zulassung ausländischer Beschäftigter sich an den
          Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland orientiert unter
          Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem
          Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen.
          Internationale Verträge bleiben unberührt. 
           
           Nach
          
          § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG   darf ein Aufenthaltstitel zur Ausübung
          einer Beschäftigung nach Abs. 2, die eine qualifizierte
          Berufsausbildung voraussetzt, nur für eine Beschäftigung in einer
          Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42
          zugelassen worden ist. Strebt man jedoch keine der in § 2 bis § 16
          Beschäftigungsverordnung (BeschV) genannten Tätigkeiten an, für die
          die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 AufenthG
          nach § 1 BeschV nicht erforderlich wäre, gibt es ein
          Zustimmungsverfahren, in dessen Rahmen nach § 27 Nr. 3 BeschV die
          Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 AufenthG zustimmen
           kann.
          
           
           Die
          Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der
          beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden.
          Es sollte sich auf der Grundlage des Arbeitsvertrags ergeben,
          dass die Beschäftigung eine qualifizierte Berufsausbildung
          voraussetzt. § 27 Nr. 3 BeschV setzt dabei voraus, dass der
          angebotene Arbeitsplatz angemessen ist, also besondere
          Fachkenntnisse vorsieht, die im Zusammenhang mit dem vorhergehenden
          Studium vorhanden sind. Allein
          das Einstellungsinteresse eines privaten Unternehmers begründet
          grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Beschäftigung des
          Ausländers im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. 
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        | Keiner
          Zustimmung bedarf nach dem Gesetz die
          Erteilung eines Aufenthaltstitels an 
           
           
          1.
          leitende
          Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura,
          
           2.
          Mitglieder
          des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung
          berechtigt sind,
          
           3.
          Gesellschafterinnen
          und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder
          einer anderen Personengesamtheit, soweit diese durch Gesetz, Satzung
          oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder
          zur Geschäftsführung berufen sind, oder
          
           4.
          leitende
          Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für
          eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene
          oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für
          die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.
          
           
          Sonst gilt etwa diese Regelung des  § 28 BeschV
           
           Die
          Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung
          kann erteilt werden 
           
           
          1.
          leitenden Angestellten und anderen Personen, die zur Ausübung ihrer
          Beschäftigung  über besondere, vor allem unternehmensspezifische
          Spezialkenntnisse   verfügen (Spezialisten) eines im Inland ansässigen
          Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem
          Unternehmen, oder
           
           2.
          leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem auf der
          Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen
          Gemeinschaftsunternehmen.
          
           
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