Es gibt
viele praktische Dinge im Todesfall zu erledigen. Wir wollen hier
lediglich die rechtlich notwendigen, probaten oder auch nur
hilfreichen Schritte darstellen, um nicht in dieser kritischen
Situation Gefahr zu laufen, bestimmter Rechte verlustig zu gehen.
Letztlich sind die Fallkonstellationen oft sehr verschieden. Der Tod
eines Menschen muss gemäß §
28 PStG dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben
ist, von Haushaltsmitgliedern oder Personen, die mehr oder wenig nahe
beim Tod zugegen waren, spätestens
am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Zentral
kann folgendes Problem werden: Im Zeitpunkt des Todes gehen im Wege
der Universalsukzession auf den Erben
bzw. die Erbengemeinschaft alle Rechte
und Pflichten des Erblassers über. Diese Rechtssituation kann aber
unklar sein, wenn die Erben nicht feststehen. Es kann zudem sein, dass
der Verstorbene Vollmachten ausgestellt hat, die nach dem Tod noch
gelten (Postmortale Vollmacht). Dann handeln Dritte, ohne dass der
Erbe das möglicherweise so will. Hier werden unter Umständen Risiken
durch Rechtsgeschäfte und Verfügungen geschaffen, die vielleicht das
Erbe schmälern. Der Erbe sollte daher solche Vollmachten im Zweifel
sofort widerrufen und selbst entscheiden, wie nun mit dem Nachlass
weiter verfahren wird. Ohnehin sollte man grundsätzlich zügig
handeln. Denn im Zusammenhang mit Todesfällen verschwinden mitunter
Nachlassgegenstände, sodass ggf. sofort einstweilige
Rechtsschutzmaßnahmen einzuleiten sind.
Was
ist beim Tod des Erben mit zu Lebzeiten eingegangenen Verträgen des
Erblassers?
Wenn
man in der Wohnung des Verstorbenen Dokumente und Unterlagen sichtet,
finden sich nicht selten, laufende Verträge. Bei der Miete gibt es
eine spezielle Regelung. Treten beim Tod des Mieters keine Personen im
Sinne des § 563 BGB in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit
ihnen nach § 563a BGB fortgesetzt, so wird es mit dem Erben
fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter
berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des
Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das
Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind. Eine
solche Regelung gibt es etwa beim Kaufvertrag nicht. Die
Willenserklärung des Käufers ist auch postmortal gültig. Die
Erben treten in die rechtliche Stellung ein.
Es kann aber sein, dass sich etwas anderes aus AGB ergibt, die
diesen Rücktrittsfall regeln.
Wie
erfährt der Erbe seine Erbenstellung?
Bisher lief das so:
Jeder Todesfall ist dem Standesamt anzuzeigen. Danach läuft ein etwas
aufwändiges Verfahren ab, das aber so konstruiert ist, dass jedes
Testament in öffentlicher Verwahrung auch die beste Chance hat, zur
Kenntnis genommen zu werden. Das
Standesamt am Sterbeort informiert darüber dann das Standesamt am
Geburtsort des Erblassers. Gibt es dort eine Eintragung im
Testamentsverzeichnis, schickt das Geburtsstandesamt eine Nachricht an
den Notar oder das Amtsgericht, bei dem der Erbvertrag oder das
Testament liegt. Von dort aus wird das Nachlassgericht darüber
informiert. Vor einem
Notar errichtete Testamente werden von diesem stets in die besondere
amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben. Die Standesämter
werden vom Nachlassgericht über jedes verwahrte Testament informiert,
sodass nach dem Tode gewährleistet ist, dass das Nachlassgericht auf
jeden Fall eine Sterbefallmitteilung erhält und das Testament den
Beteiligten eröffnet wird.
Und
heute? Um die Risiken der etwas komplizierten
Informationsvermittlung zu minimieren, wurde das Zentrale Testamentsregister (http://www.testamentsregister.de/)
geschaffen. Das von der Bundesnotarkammer geführte Register hat
am 01.01.2012
den Betrieb begonnen. Das Register enthält die
Angaben zu sämtlichen auf die Erbfolge bezogenen Urkunden,
die vom Notar errichtet werden oder in gerichtliche Verwahrung
gelangen.
Das Register wird somit
jetzt in jedem Sterbefall
von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante
Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer
informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und
welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Dadurch wird der
letzte Wille des Erblassers gesichert, und
Nachlassverfahren können schneller und effizienter
durchgeführt werden.
Welche
Funktion hat das Nachlassgericht?
Örtlich
zuständig für Nachlassangelegenheiten ist gemäß § 343 Abs. 1
FamFG das Nachlassgericht am Wohnsitz, den der Erblasser
zur Zeit des Erbfalls hatte. Ist der Erblasser Deutscher
und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch
Aufenthalt, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
Was macht das Nachlassgericht im Erbfall?
Wenn
die Sterbeurkunde beispielsweise durch das von der Verwahrung
benachrichtigte Standesamt an das Nachlassgericht übersende wurde,
hat das Gericht zunächst die (bzw. jede) letztwillige Verfügung nach
dem Tod einer Person zu eröffnen. Sofern die letztwillige Verfügung
nicht schon amtlich verwahrt wird, ist diese bei dem Nachlassgericht
unverzüglich abzuliefern.
Auch
ramponierte oder zerrissene Unterlagen können einen (hohen) Erklärungswert
haben: Ein Testament kann nämlich auch dadurch widerrufen werden,
dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die
Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt,
durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben,
ausgedrückt zu werden pflegt. Eine Widerrufshandlung im Sinne von §
2255 S 1 BGB ist nach der Rechtsprechung auch gegeben, wenn die als
einheitliche Urkunde bestehengebliebene Testamentsurkunde in
gefaltetem Zustand tiefe, von zwei Seiten vorgenommene Einrisse
aufweist. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in
der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die
Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
Zur
Ablieferung nach Kenntnisnahme von dem Tod des Erblassers ist jeder
verpflichtet, der ein Testament in Besitz hat. Wer ein Testament "verschwinden"
lässt, macht sich strafbar. Dem Testament sind eine Sterbeurkunde des
Erblassers sowie Namen und Anschriften der gesetzlichen Erben als auch
sonstiger Beteiligter (z.B. Testamentserben, Vermächtnisnehmer)
beizufügen, soweit sie bekannt sind.
Das
Nachlassgericht bestimmt nach Kenntnisnahme des Todes eines Erblassers
einen Eröffnungstermin. Über die Eröffnung der Verfügung setzt das
Nachlassgericht eine Niederschrift auf. Der Inhalt der letztwilligen
Verfügung wird bei diesem Vorgang rechtlich nicht gewürdigt, sodass
daraus alleine also keine
Gutglaubens(Publizitäts)-Wirkungen abgeleitet werden können.
Eine rechtliche Bewertung des Testaments erfolgt erst im
Erbscheinsverfahren. Wer ein Testament für
unrichtig hält sollte wissen: Bis zum Beweis des Gegenteils ist ein
Erblasser als testierfähig anzusehen. Nur bei konkret begründeten
Zweifeln und dargelegten Auffälligkeiten ist die Testierfähigkeit
zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu überprüfen. Geht es um die
objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Echtheit eines
Testaments, so trägt sie im Zweifel derjenige, der aus dem Testament
ein Erbrecht herleitet. Spekulationen, dass der Erblasser alles anders
wollte als testiert, helfen
da nicht weiter.
Die
gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten werden vom dem sie
betreffenden Inhalt der Verfügung des Erblassers vom Nachlassgericht informiert.
Das zuständige Finanzamt wird vom Nachlassgericht über den Erbfall
benachrichtigt. Sofern zum Nachlass auch Grundvermögen gehört, wird
zudem das Grundbuchamt über den Vorgang unterrichtet.
Beim
Nachlassgericht herrscht übrigens kein Anwaltszwang. Personen, die
ein legitimes
Interesse am Erbfall glaubhaft machen, können gemäß §
13 FamFG die Nachlassakte einsehen. Wer ein entsprechendes
rechtliches Interesse gemäß § 357 FamFG glaubhaft macht, ist
berechtigt, auch ein eröffnetes Testament oder einen Erbvertrag
einzusehen.
Erbschein
Mutmaßliche
Erben können sich durch eine vom
Nachlassgericht beglaubigte Abschrift des Testaments als Erbe
ausweisen, damit sie die Nachlassangelegenheiten
abwickeln können. Deshalb beantragt man regelmäßig einen
Erbschein. Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein
als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht
zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen
beschränkt sei. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Teilerbschein
ausstellen zu lassen, der sich dann nur auf den Anteil des Erben
bezieht. Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über
sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen
ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein). Der
Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein
nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines
Erbrechts in anderer Form zu erbringen. Allerdings wird er damit in
der üblichen Banken- und Behördenpraxis eher auf Hindernisse stoßen.
Wie beantragt man einen
Erbschein? Welche Unterlagen benötigt man?
Ein
Erbschein wird nur auf Antrag und grundsätzlich erst nach Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung erteilt. Die eidesstattliche
Versicherung kann entweder vor einem Notar oder dem Nachlassgericht
erklärt werden. Bei Antragstellung sind ein gültiger Personalausweis
respektive ein Reisepass vorzulegen. Zur Kostenberechnung ist der Wert
des reinen Nachlasses (Vermögen nach Abzug der Schulden bzw.
Nachlassverbindlichkeiten) anzugeben. Ein Unterschied zur
Beurkundungsgebühr des Notars und des Gerichts besteht insofern, als
der Notar die Mehrwertsteuer einfordert.
Was
gibt der Erbe, der den Erbschein
beantragt, konkret an? Die gesetzlichen Erben haben die
Zeit des Todes des Erblassers und das Verhältnis anzugeben, auf der
ihr Erbrecht beruht (verwandtschaftliche Beziehung, Ehegattenverhältnis,
Güterstand). Außerdem sind lebende oder verstorbene Personen
anzugeben, durch die die Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder
ihre Erbteile gemindert werden würden. Diese Angaben sind durch
Vorlage der entsprechenden Urkunden in Urschrift oder öffentlich
beglaubigter Form nachzuweisen. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist
auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag
kann von jedem der Erben gestellt werden. In dem Antrag sind die Erben
und ihre Erbteile anzugeben. Wird der Antrag nicht von allen Erben
gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben
die Erbschaft angenommen haben. Wird jemand unmittelbar durch den
Inhalt des Erbscheins in seinen Rechten beeinträchtigt, kann er
ausnahmsweise im Erbscheinsverfahren selbst dann beschwerdeberechtigt
sein, wenn er selbst in diesem Erbschein nicht aufzuführen wäre.
Vorzulegen sind dem
Nachlassgericht grundsätzlich folgende Urkunden:
Sterbeurkunde
des Erblassers
Sämtliche
Geburts- bzw. Abstammungsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben
mit dem Erblasser nachweisen
Heiratsurkunde
bei Ehegattenerbrecht
Sterbeurkunden
der Personen, die als Miterben in Betracht gekommen wären, wenn sie
den Erbfall erlebt hätten
Scheidungsurteil,
wenn der Erblasser geschieden war
Der
durch eine
sog. Verfügung von Todes wegen berufene Erbe hat das
Testament oder den Erbvertrag anzugeben, auf der sein Erbrecht beruht.
Das Gericht muss auch darüber informiert werden, ob weitere Verfügungen
von Todes wegen vorhanden sind. Der Antragsteller hat zudem anzugeben,
ob ein Rechtstreit über das Erbrecht anhängig ist. Die Sterbeurkunde
des Erblassers ist ebenfalls vorzulegen. Sind erbberechtigte Personen
durch Tod weggefallen, so sind die entsprechenden Sterbeurkunden in
Urschrift oder öffentlich (notariell) beglaubigter Form dem Gericht
zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die
Entscheidung, dass die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen
Tatsachen für festgestellt erachtet werden, ergeht dann durch
Beschluss des Gerichts. Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins
ist Beteiligter der Antragsteller.
Welche Vorteile bringt der
Erbschein?
Erwirbt
jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet
ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an
einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft
gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des
Erbscheins, soweit die Vermutung des §
2365 BGB reicht, als richtig, es sei denn, dass er die
Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe
des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat. Vereinfacht
gesprochen bedeutet der Erbschein einen gewissen Schutz im
Rechtsverkehr, weil die erbrechtlich
letztverbindlichen Feststellungen eine geraume Zeit in
Anspruch nehmen können.
Kosten
für den Erbschein
Für die Beurkundung der
eidesstattlichen Versicherung beim Erbscheinsantrag wird eine volle
Gebühr erhoben. Für die Erteilung eines Erbscheines wird eine
(weitere) volle Gebühr erhoben. Der Geschäftswert ergibt sich
jeweils aus dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes
nach Abzug der Verbindlichkeiten.
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