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Cybermobbing |
Cybertechnik ist auch
juristisch ein sehr zweischneidiges Instrument. Verbreitungchancen, den
Möglichkeiten, ökonomisch erfolgreich zu sein, stehen Angriffe aus dem
Internet gegenüber, die besonders lästig werden, weil sie leicht
reproduzierbar sind und überall auftauchen können. |
Die Unterlassung der
Veröffentlichung von Einträgen auf Seiten von virtuellen "social
communities" kann auf einem Anspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823
Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK
beruhen, wenn das Persönlichkeitsrecht des Opfers verletzt wurde.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die seinem Inhaber
daraus erwachsenden Rechte werden somit nicht schrankenlos gewährleistet. Ob
eine Verletzung dieser Rechte vorliegt, muss vielmehr jeweils anhand des zu
beurteilenden Einzelfalls festgestellt werden. Die Rechtsprechung steht oft
vor schwierigen Abwägungen, was insbesondere in Konstellationen gilt, in
denen sich die Streitenden auf die Meinungsfreiheit berufen. Nicht
unerheblich ist auch die Frage des Vorverhaltens der Betroffenen. Die
Veröffentlichung einer persönlichen Nachricht betrifft die
Vertraulichkeitssphäre des Betroffenen und dessen Recht auf informationelle
Selbstbestimmung als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - LG
Saarbrücken im Jahre 2017.
Wenn die Veröffentlichungen zur Stigmatisierung und sozialen
Ausgrenzung führen, ist die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten.
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Wenn Sie solchen Angriffen ausgesetzt
sind, können wir Ihnen weiterhelfen. |
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