Darlehensvermittlungsvertrag
Gemäß § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB in der hier maßgebenden, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts ist in dem Darlehensvermittlungsvertrag die Vergütung des
Darlehensvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehens anzugeben. Hat der Darlehensvermittler auch mit dem Darlehensgeber eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Mit dieser Vorschrift soll nach Ausführungen des BGH sichergestellt werden, dass dem Verbraucher die mit der Einschaltung des
Kreditvermittlers verbundene - direkte oder indirekte - Verteuerung des Darlehens, die ihm sonst regelmäßig nicht hinreichend bewusst ist oder gar verschleiert wird, deutlich vor Augen geführt wird, damit er entscheiden kann, ob die Beauftragung eines Vermittlers wirtschaftlich sinnvoll ist (Warn- und
Transparenzfunktion). Nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes soll der Vermittler sämtliche Vergütungen aufdecken, die ihm für die Darlehensvermittlung zufließen, sei es von Seiten seines Kunden (des Kreditsuchenden), sei es von Seiten des Kreditgebers. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht
indes grundsätzlich keine - die Folge der Nichtigkeit des Vermittlungsvertrags auslösende (§ 655b Abs. 2 BGB) - Pflicht des Vermittlers, dem Kunden auch solche Vergütungen anzugeben, die nicht er selbst, sondern ein Dritter, etwa wie hier ein zwischengeschalteter weiterer Vermittler, vom Kreditgeber erhält.
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