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Deed Poll
Art. 48 EGBGB
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Das Deed
Poll-Verfahren ist eine dem deutschen Recht eher fremde
Institution der freien Namenswahl. Entsprechend hoch sind die Hürden,
eine solche Wahl auch in Deutschland gültig sein zu lassen. Gemäß Art.
48 EGBGB ist die Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaats der EU
erworbenem Namens zwar möglich, wenn dieser Name während eines
gewöhnlichem Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat erworben und dort in
ein Personenstandsregister eingetragen wurde, sofern dies nicht mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist.
Doch hinter diesem Prinzip beginnen die
Schwierigkeiten. |
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort,
wo der Mensch seinen Lebensmittelpunkt aufgrund einer gewissen
Integration in ein soziales und familiäres Umfeld hat. Zu
berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalles, aus denen diese
abgeleitet werden kann: die Dauer und die Umstände des Aufenthalts,
familiäre und soziale Bindungen etc. |
Nach der Rechtsprechung des EuGH, die der
deutsche Gesetzgeber in Art. 48 EGBGB
umsetzen wollte, genügen Eintragungen in behördlichen Dokumenten
wie Personalausweisen, Reisepässen oder Führerscheinen, aber auch im
Handelsregister oder Sozialversicherungsakten.
Das Ziel des Gesetzes verbietet es nach dem OLG Nürnberg,
die Namenswahl daran scheitern zu lassen, dass es im Aufenthaltsstaat
keine Personenstandsregister gibt; zumindest die Eintragung in dasjenige
Register, das im betroffenen Staat Auskunft über die Namensführung gibt,
muss genügen.
Einer Versagung der Namensangleichung aufgrund des
ordre-public-Vorbehalts in Art. 48 EGBGB steht das Europarecht aber
nicht entgegen. Zwar verstößt die Nichtangleichung des in Deutschland
geführten Nachnamens an den in Großbritannien eingetragenen Namen
grundsätzlich gegen die Freizügigkeit gemäß
Art. 21 AEUV.
Dieser Verstoß kann aber gerechtfertigt sein. |
Die in
Großbritannien getroffene freie Namenswahl (deed poll) ist
jedenfalls dann nicht gemäß Art. 48 EGBGB zuzulassen, wenn mit der
Verwendung des Namenszusatzes "von" eine Adelsbezeichnung gewählt wurde.
Denn die Verwendung eines scheinbaren Adelsprädikats widerspricht dem
deutschen ordre public, da gemäß Art. 109 Abs. 3 S. 2 der Weimarer
Reichsverfassung, der gemäß Art. 123 Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgilt,
Adelsrechte abgeschafft sind. Seitdem dürfen Adelsbezeichnungen nur als
Namensteil geführt, aber nicht mehr verliehen werden. Dieses Verbot gilt
auch für die Bewilligung eines Adelsprädikats als Namensbestandteil im
Wege der Namensänderung. |
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