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Dienstleistungspflicht

Pflicht zu Erscheinen

Beamtenrecht Kernpflicht Pflicht zu Erscheinen

Das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst ist grundsätzlich als schweres Dienstvergehen einzustufen, weil die Beamtin dann schuldhaft die ihr obliegenden Pflichten verletzt hat. Die ordnungsgemäße Diensterfüllung gilt nach der Rechtsprechung als eine für jeden Beamten ohne größere Anstrengungen erkennbare Kernpflicht. Die Rechtsprechung ist da sehr rigoros: Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit“ mit bedingtem Vorsatz, wenn er ernsthaft für möglich hält, dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen.  

Allerdings kommt Fahrlässigkeit in Betracht, wenn sie oder er die Dienstfähigkeit zwar aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten erkennen müssen, aber darauf vertrauen, dienstunfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen (Das wurde mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht entschieden.)  

Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich aus der Dienstleistungspflicht gefolgert, dass der Beamte von sich aus seine, selbst auch nur eingeschränkte Dienstleistung anbieten muss (Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1995).  

"Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, dass in aller Regel das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört ist."

Anderenfalls handelt  der Beamte schuldhaft und zwar vorsätzlich. Also deswegen sollte der Beamte auf keinen Fall so handeln, dass sie warten, bis sie aufgefordert werden, Dienst zu leisten. Sie setzen sich sonst doch großen Gefahren aus. Das geht sogar so weit, dass sich der Beamte nicht auf die Richtigkeit privatärztlicher Atteste verlassen darf. Solche Dienstvergehen  können unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Entfernung des Beamten aus dem Dienst rechtfertigen.  

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