Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen.
Aber dabei ist nicht jede Kombination zulässig. Das deutsche Recht ist sehr viel restriktiver als etwa das britische oder dänische Recht. Die Bildung eines Doppelnamens als Ehename aus den Namen beider Eheleute ist unzulässig. Wenn ein Ehegatte einen Doppelnamen führt, kann dieser zum Ehenamen bestimmt werden. Teile eines Namens
können dagegen nie als Ehename gewählt werden.
Interessant ist allerdings die Entscheidung des Amtsgerichts Ellwangen aus dem Jahre 1997: Jedenfalls vor Ausübung der Namenswahl durch die Ehegatten kann als gemeinsamer Ehename auch der erste Teil des spanischen Doppelnamens des Ehemannes bestimmt werden. Im Übrigen gibt das
Gesetz weiterhin vor: Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen
besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
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